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OLG Köln, Beschluss vom 17.07.1992 – 2 Wx 32/92

§ 8 GmbHG, §§ 8ff GmbHG, § 53 GmbHG, § 9 Abs 1 S 2 BeurkG, § 36 BeurkG, § 37 BeurkG, § 30 Abs 4 S 1 NotDO

1. Nichtige Gesellschafterbeschlüsse darf das Registergericht nicht eintragen, selbst wenn die Nichtigkeit durch die Eintragung geheilt würde.

Wird eine Satzungsänderung zur Eintragung angemeldet, so hat das Registergericht neben der formellen Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung die bei der Anmeldung einzureichende Satzung daraufhin zu überprüfen, ob Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe vorliegen, die der Eintragung entgegenstehen (vgl. Senat Rpfleger 1981, 405 f; 1990, 170; NJW 1992, 1048; BayObLG Rpfleger 1985, 197; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 54 Rn. 43, 45 f, jeweils m.w.N). Nichtige Gesellschafterbeschlüsse darf das Registergericht nicht eintragen, selbst wenn die Nichtigkeit durch die Eintragung geheilt würde (vgl. BayObLG DB 1972, 1015; Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl., § 54 Rn. 17; Hachenburg/Ulmer a.a.O., Rn. 45; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 7. Aufl., § 45 Rn. 83, Scholz/Priester a.a.O., § 54 Rn. 41).

2. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages im Sinne des GmbHG § 53 stellt auch dessen vollständige Neufassung dar. Die Beurkundung kann nach den BeurkG §§ 8ff erfolgen. Ob eine Beurkundung gemäß den BeurkG §§ 36, 37 ausreicht, bleibt offen.

3. Eine Verweisung im Sinne des BeurkG § 9 Abs 1 S 2 liegt nur vor, wenn die Niederschrift die Erklärung der Beteiligten enthält, daß das Schriftstück, auf das verwiesen werden soll, ihren Willen enthalte und Gegenstand der Beurkundung sein sollte. Die Verweisung muß also Bestandteil der beurkundeten Erklärung der Beteiligten sein. Ein Vermerk auf dem Schriftstück selbst, auf das verwiesen wird, reicht auch dann nicht aus, wenn es mit der Urkunde durch Schnur und Siegel verbunden ist.

4. Der Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Beurkundungsgesetzes führt zur Nichtigkeit des beurkundeten Gesellschafterbeschlusses.

5. Offensichtliche Schreibfehler, die nach DONot § 30 Abs 4 S 1 (juris: NotDO) auch nach Abschluß der Niederschrift durch einen vom Notar zu unterschreibenden Vermerk richtiggestellt werden können, sind nur Schreibfehler oder Auslassungen, die als solche aus dem Zusammenhang der Urkunde ohne weiteres erkannt werden können; wesentliche Formmängel können auf diese Weise nicht geheilt werden.

Schlagworte: Dreijahresfrist nach § 242 Abs. 2 AktG, Heilung von Mängeln des Beschlusses nach § 241 Nr. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AktG analog, Heilung von Nichtigkeitsgründen nach § 242 AktG analog