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OLG Köln, Beschluss vom 19.07.2013 – I-2 Wx 170/13, 2 Wx 170/13

FamFG §§ 58, 388, 390; GmbHG §§ 16, 40

1. Nach dem von § 388 Abs. 1 FamFG in Bezug genommenen § 14 S. 1 HGB ist derjenige, der seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, hierzu durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Die danach erforderlichen Voraussetzungen liegen vor, wenn ein Notar entgegen § 40 Abs. 2 GmbHG keine Gesellschafterliste einreicht.

2. Das Gesetz sieht keine inhaltliche Prüfungspflicht des Registergerichts in Bezug auf die Richtigkeit der Gesellschafterliste vor. Das Registergericht darf die Liste deshalb nach herrschender Ansicht nur in formaler Hinsicht prüfen und eine gewisse Plausibilitätskontrolle vornehmen. Auch darf es eine offenkundig unrichtige Gesellschafterliste zurückweisen, weil nur so vermieden werden kann, dass ein falscher Anschein erweckt wird (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, FGPrax 2009, 181  Rz. 8; OLG Jena, FGPrax 2010, 198 Rz. 17; Baumbach/Hueck/Zöller/Noack, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 40 Rdn. 75 m. w. N.).

3. Mit der zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste soll der bei den Handelsregister-Daten ausgewiesene Gründungsstand der Gesellschafter (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) jeweils aktualisiert werden.

4. Die Gesellschafterliste legitimiert gegenüber der Gesellschaft (§ 16 Abs. 1 GmbHG), verpflichtet bei rückständigen Einlageleistungen (§ 16 Abs. 2 GmbHG) und bildet eingeschränkt die Grundlage für Rechtsscheinerwerb vom Inhaber des Gesellschaftsanteils (§ 16 Abs. 3 GmbHG). Neben diesen Legitimations- und Gutglaubenserwerbszwecken der Liste besteht ihr Sinn auch darin, Dritte – insbesondere Gläubiger – über den aktuellen und früheren Gesellschafterbestand zu informieren (zusammenfassend zum Ganzen Baumbach/Hueck/Zöller/Noack, a.a.O., § 40 Rdn. 1; MünchKomm/GmbHG-Heidinger, § 40 Rdn. 5 f.; Hasselmann, NZG 2009, 449; jeweils m. w. N.).

5. Die durch MoMiG eingeführten Änderungen haben zu einer erheblichen Aufwertung der Gesellschafterliste geführt. Dabei soll § 40 GmbHG entsprechend seiner Zielsetzung – nämlich Klarheit über die Beteiligungsverhältnisse und deren Entwicklung zu vermitteln – auch gewährleisten, dass die Entwicklung sämtlicher Veränderungen ausgehend von der Liste der Gründungsgesellschafter lückenlos nachvollzogen werden kann (OLG Jena, FGPrax 2010, 198 Rz. 15; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, GmbHR 2012, 399 Rz. 10 ff.; Lutter/Hommelhoff-Bayer, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 40 Rn. 5). Haben seit Einreichung der letzten Liste mehrere Veränderungen stattgefunden, so ist für jede Veränderung eine geänderte Liste einzureichen; dies gilt auch bei unmittelbarer zeitlicher Abfolge der Veränderungen (Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013 Rdn. 1102; Hasselmann, NZG 2009, 449, 450). Auch erfordert § 40 GmbHG die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste nicht nur bei Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, sondern auch im Falle der Teilung eines Geschäftsanteils oder der Zusammenlegung mehrerer Geschäftsanteile (MünchKomm/GmbHG-Heidinger, a. a. O., § 40 Rdn. 5 f.; Lutter/Hommelhoff-Bayer, a.a.O., § 40, Rn. 56; Hasselmann, NZG 2009, 449, 450). Denn aus der Gesellschafterliste muss sich nachvollziehen lassen, wie sich der einzelne Geschäftsanteil entwickelt hat und woher er „stammt“ (OLG Jena, FGPrax 2010, 198 Rz. 18).

Schlagworte: Einreichung durch Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG, Formale Prüfungspflicht des Handelsregister, Formale Prüfungspflicht des Handelsregisters, Gesellschafterliste, Legitimationswirkung der Gesellschafterliste, Liste der Gesellschafter, Materielle Prüfungspflicht des Handelsregister, Rechtsscheinwirkung der Gesellschafterliste, Zusammenlegung Geschäftsanteile, Zwangsgeld