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OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2019 – I-18 Wx 16/19

§ 294 Abs 1 AktG

1. Grundsätzlich sind in das Handelsregister nur solche Tatsachen einzutragen, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist. Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des BGH auch gesetzlich nicht geregelte Eintragungen zulässig, „wenn ein erhebliches Interesse des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht“.

2. Beide Voraussetzungen liegen in Bezug auf den hier in Rede stehenden Betriebspachtvertrag nicht vor.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den am 27.05.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) bis 3) zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Gesellschaft wurde im Jahre 2008 gegründet. Am 22.03.2019 schloss die ordnungsgemäß vertretene Beteiligte zu 1) mit drei weiteren Personen einen Betriebspachtvertrag. Gegenstand dieses Vertrages ist die Verpachtung des gesamten Betriebs der Beteiligten zu 1) nebst allen dem Betrieb zuzuordnenden Vermögensgegenständen und Rechten. In § 19 des Vertrages bringen die Vertragschließenden zum Ausdruck, dass sie meinen, die Wirksamkeit des Vertrages hänge von dessen Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
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ab. Dementsprechend haben die Beteiligten zu 2) und 3) am 05.04.2019 einen Beschluss gefasst, mit dem sie dem Betriebspachtvertrag zugestimmt haben, und haben dessen Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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beantragt. Diesen Antrag hat das Handelsregister durch einen am 27.05.2019 erlassenen Beschluss (Bl. 14 d. A.) zurückgewiesen, weil es hierfür keine Grundlage im Gesetz gebe.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben hiergegen am 27.06.2019 Beschwerde eingelegt (Bl. 20 d. A.). Sie vertreten darin die Auffassung, dass sich die Verpflichtung zur Eintragung aus einer entsprechenden Anwendung des § 294 Abs. 2 AktG ergebe. Das Handelsregister hat der Beschwerde durch einen am 04.07.2019 erlassenen Beschluss (Bl. 38f. d. A.) nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil sich der angefochtene Beschluss als zutreffend erweist.

Grundsätzlich sind in das Handelsregister nur solche Tatsachen einzutragen, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist. Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch gesetzlich nicht geregelte Eintragungen zulässig, „wenn ein erhebliches Interesse des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht“ (BGH, Beschluss vom 14.02.2012 – II ZB 15/11 -, NJW-RR 2012, 730 Rn. 16). Beide Voraussetzungen liegen in Bezug auf den hier in Rede stehenden Betriebspachtvertrag nicht vor.

1. Schon im Hinblick auf das gänzliche Fehlen gesetzlicher Bestimmungen zu Unternehmensverträgen von Personenhandelsgesellschaften gibt es keine gesetzliche Regelung, die die Eintragung derartiger Betriebspachtverträge für eine GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ausdrücklich vorsieht. Eine solche Regelung ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 294 Abs. 1 AktG, wonach Unternehmensverträge, zu denen gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 3 AktG auch Betriebspachtverträge gehören, in das Handelsregister der beherrschten Aktiengesellschaft einzutragen sind.

a) Die Frage, ob die Regelung des § 294 Abs. 1 AktG auf andere Gesellschaften entsprechend anzuwenden ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Abgelehnt wird eine Eintragung im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei Personenhandelsgesellschaften weder die Satzung noch der Unternehmenszweck in das Handelsregister eingetragen werden, beide könnten formlos verändert werden und deshalb bestehe auch kein Bedürfnis zur Eintragung von Unternehmensverträgen (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschluss vom 08.02.2011 – 31 Wx 2/11 -, ZIP 2011, 526; Mülbert in MüKoHGB, 4. Aufl. 2019, KonzernR der Personengesellschaften, Rn. 158; Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, § 106 Rn. 24). Dem steht im Schrifttum die verbreitete Auffassung gegenüber, dass Unternehmensverträge eintragungsfähig seien, wobei allerdings durchweg auf Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge i. S. des § 291 AktG und nicht auf andere Unternehmensverträge i. S. des § 292 AktG abgestellt wird. Als Begründung wird teilweise auf die Verlustübernahme gemäß § 302 AktG und die Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG als Folge der in § 291 AktG genannten Unternehmensverträge abgestellt (Schall in Heidel/Schall, HGB, 3. Aufl. 2020, Anh. zu § 108 Rn. 86; Lieder in Oetker, HGB, 6. Aufl. 2019, § 105 Rn. 152). Teilweise wird mit dem  Informationsbedürfnis Dritter argumentiert (Wertenbruch/Nagel in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, Anh. § 105 Rn. 51). Schließlich wird die Eintragungsfähigkeit auch aus § 162 HGB abgeleitet (Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, Anh. § 105 Rn. 51). Aber auch die Autoren, die die Eintragungsfähigkeit des Unternehmensvertrages bejahen, gehen mit Ausnahme von Schall (a. a. O.) entgegen der in dem hier in Rede stehenden Vertrag vertretenen Auffassung davon aus, dass der Eintragung lediglich deklaratorische Bedeutung zukomme, die Wirksamkeit des Unternehmensvertrages hiervon aber nicht abhängt.

b) Jedenfalls für Betriebspachtverträge von Personenhandelsgesellschaften ist eine analoge Anwendung des § 294 Abs. 1 AktG nach Auffassung des Senats abzulehnen. Für diese Verträge wird die Eintragungsfähigkeit, soweit ersichtlich, von niemandem vertreten. Die von der Auffassung, dass Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge eintragungsfähig seien, angeführten Erwägungen betreffen letztlich nur diese Verträge, nicht aber die anderen Unternehmensverträge i. S. des § 292 AktG, zu denen auch die Betriebspachtverträge gehören. Deshalb haben jedenfalls für diese Verträge die von der Gegenauffassung angeführten Argumente den Vorrang, dass es der Eintragung von Unternehmensverträgen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Struktur der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nicht bedarf, weil schon die Satzung und der Unternehmenszweck nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

2. Auch eine Eintragungsfähigkeit des Betriebspachtvertrages wegen eines besonderen Informationsbedürfnisses Dritter besteht nicht. Aus dem Handelsregister ergeben sich bei Kommanditgesellschaften lediglich die aus §§ 106 Abs. 2, 162 Abs. 1 HGB ersichtlichen Angaben. Daran ändert sich aber durch den Betriebspachtvertrag nichts. Von daher ist auch ein besonderes Informationsbedürfnis Dritter nicht erkennbar. Dies mag bei Unternehmensverträgen i. S. des § 291 AktG aufgrund der damit verbundenen Konsequenzen für die Haftungsmassen anders zu beurteilen sein, was der Senat an dieser Stelle jedoch nicht zu entscheiden braucht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Festsetzung des Wertes folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Soweit Streit über die Eintragungsfähigkeit von Unternehmensverträgen von Personenhandelsgesellschaften besteht, bezieht sich dieser lediglich auf Unternehmensverträge i. S. des § 291 AktG. Weiteren Bedarf an höchstrichterlicher Klärung erkennt der Senat nicht.

Schlagworte: Betriebspacht, Unternehmensvertrag