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OLG Köln, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 Wx 129/14

GmbHG § 40

Die Zurückweisung des Antrages durch den angefochtenen Beschluss entbehrt einer hinreichenden Grundlage. Zwar hat das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass das Registergericht vor Einstellung in den Registerordner (§ 9 HRV) bei der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zu prüfen hat, ob die eingereichte Liste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht (BGHZ 191, 84; OLG Jena GmbHR 2010, 598; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbHR 2011, 823; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 1105), wozu es gehört, dass die Liste von der richtigen Person eingereicht worden ist. Danach ist hier die Prüfung veranlasst, ob der Einreichende, also der die Liste unterzeichnende Beteiligte zu 3), Geschäftsführer im Sinne des § 40 Abs. 1 GmbHG ist. Dies indes durfte das Registergericht nicht aufgrund dessen verneinen, dass der Beteiligte zu 3) nicht als Geschäftsführer im Handelsregister verzeichnet ist. Denn eine Eintragung des Geschäftsführers hat nur deklaratorische Bedeutung und die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels zur Eintragung ist gerade Gegenstand des vom Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tage ausgesetzten Verfahrens, dessen Ausgang von der Beurteilung der Wirksamkeit der Beschlüsse betreffend die Abberufung des Beteiligten zu 2) und der Bestellung des Beteiligten zu 3) zum Geschäftsführer abhängt.

Im Hinblick darauf ist eine Zurückverweisung an das Registergericht nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG veranlasst, weil es noch keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern bislang lediglich die Einreichungsbefugnis des Beteiligten zu 2) geprüft hat. Das danach vom Amtsgericht weiter zu betreibende Verfahren setzt der Senat bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Rechtsstreit über die Anfechtungsklage des Beteiligten zu 2) aus. Nach § 21 FamFG kann das Gericht ein Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen bis über ein streitiges Rechtsverhältnis im Wege des Rechtsstreits entschieden ist, von dessen Beurteilung das Verfahren abhängt. Das bedeutet nicht, dass es im Belieben des Registergerichts bzw. des an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts steht, ob es nach eigener Beurteilung der Sach- und Rechtslage über die Anmeldung entscheidet oder es die streitenden Beteiligten auf den Klageweg verweist oder den Ausgang eines bereits schwebenden Rechtsstreites abwartet. Grundsätzlich hat das Registergericht die Sach- und Rechtslage selbständig zu prüfen und ggf. auf der Grundlage des § 26 FamFG Ermittlungen anzustellen. Von der Aussetzungsbefugnis soll nur aus besonders triftigen, sachlichen und im Einzelnen darzulegenden Gründen Gebrauch gemacht werden (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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FGPrax 1998, 190; OLG Schleswig NZG 2013, 107). Die Entscheidung über die Aussetzung steht allerdings im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es hat die sachlichen Gründe abzuwägen, die für oder gegen die Zurückstellung der Verfügung bis zu einer Entscheidung des Prozessgerichts sprechen. Hierbei bedarf es einer gewissen Prüfung der Gewichtigkeit der Bedenken, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gegen das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses bestehen oder vorgebracht werden. Bestehen berechtigte Zweifel, muss das Registergericht klären, ob eine alsbaldige Entscheidung geboten ist oder eine Zurückstellung bis zur Klärung im Prozessweg vertretbar ist (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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aaO; OLG Schleswig a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung vor. Die Geschäftsführerstellung und damit die Einreichungsbefugnis des Beteiligten zu 3) hängen von der Gültigkeit des Beschlusses vom 07.03.2014 ab, der Gegenstand des streitigen Verfahrens vor dem Landgericht Köln ist. Stellt sich heraus, dass der Beschluss unwirksam ist und der Beteiligte zu 3) nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt wurde, wäre die von ihm eingereichte Gesellschafterliste nicht zum Registerordner zu nehmen. Zudem hängt auch die inhaltliche Richtigkeit der vom Beteiligten zu 3) eingereichten Gesellschafterliste vom 13.03.2014 davon ab, ob die beschlossene Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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wirksam ist. Angesichts dessen ist eine Zurückstellung der Entscheidung bis zur Klärung der Wirksamkeit der Rechtsbeständigkeit der Beschlüsse vom 07.03.2014 im laufenden Rechtsstreit trotz des grundsätzlichen Gebots einer baldigen Entscheidung im Registerverfahren geradezu geboten. Denn es sind von den Beteiligten eine Vielzahl von Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsmäßigkeit der Gesellschafterbeschlüsse vom 07.03.2014 aufgeworfen worden, insbesondere betreffend die Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschafterversammlung
, die Ordnungsmäßigkeit von Versammlungsleitung und Beschlussfassung sowie die Gründe für die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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sowie die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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. Eine endgültige Klärung der komplexen gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit können hier nur Urteile der Prozessgerichte infolge der ihnen zukommenden materiellen Rechtskraft herbeiführen, nicht hingegen Entscheidungen im Registerverfahren über lediglich deklaratorisch wirkende Eintragungen oder Einstellungen in den Registerordner.

Schlagworte: Befugnis zur Einreichung der Gesellschafterliste, Formale Prüfungspflicht des Handelsregister, Formale Prüfungspflicht des Handelsregisters, Unterzeichnung der Gesellschafterliste von unzuständiger Person