§ 117 HGB, § 127 HGB, § 84 Abs 3 S 4 AktG, § 127 FGG
1. Beantragt einer der beiden Geschäftsführer einer GmbH, die zugleich deren einzige hälftig beteiligte Gesellschafter sind, beim Handelsregister einzutragen, daß der andere Gesellschafter nicht mehr Geschäftsführer sei, und begründet er dies damit, er habe den anderen Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem Grund abberufen, so ist es in der Regel nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Rechtspfleger das Verfahren nach FGG § 127 aussetzt und eine Frist zum Nachweis der Klageerhebung zwecks Klärung der Wirksamkeit der Abberufung setzt. Denn die Wirksamkeit der Abberufung hängt bei einer GmbH, an der zwei Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt sind, von der materiellen Rechtslage ab, die im Registerverfahren nicht ohne weiteres geklärt werden kann.
2. Läuft die Frist ab, ohne daß der geforderte Nachweis erbracht oder die Klageerhebung dem Registergericht sonstwie bekannt wird, so ist dem Verfahren Fortgang zu geben. Eine gegen die Aussetzungsverfügung erhobene zunächst zulässige Rechtspflegererinnerung/Beschwerde wird gegenstandslos und damit unzulässig.
Schlagworte: Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Besonderheiten bei der Zwei-Personen-GmbH, Besonderheiten in der Zwei-Personen-Gesellschaft, Objektives Vorliegen des wichtigen Grundes erforderlich oder reicht bloße Behauptung aus, Schwebezustand bis zur gerichtlichen Klärung, Zwei-Personen-Gesellschaft