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OLG Köln, Beschluss vom 29.08.2019 – 18 Wx 9/19

§ 103 Abs 3 S 1 AktG, § 142 Abs 2 AktG, § 142 Abs 5 S 1 AktG

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 22.03.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss … ist der Antragsgegner auf den Antrag des Antragstellers gemäß § 103 Abs. 3 S. 1 AktG als Aufsichtsrat der Gesellschaft abberufen worden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers. Er meint, dass er durch die Abgabe einer Stellungnahme in dem Verfahren 82 O 16/18 LG Köln nicht gegen seine Pflichten als Aufsichtsrat verstoßen habe, so dass schon deswegen die Abberufung nicht gerechtfertigt sei. Im Hinblick darauf, dass ihm vom Landgericht in seiner Funktion als Aufsichtsrat Unterlagen zur Stellungnahme – anders als bei einer vorhergehenden Übersendung – ohne einen Hinweis auf § 142 Abs. 5 AktG übersandt worden waren, habe er den Eindruck gehabt, zur Stellungnahme verpflichtet zu sein. Im Übrigen habe seine Stellungnahme keine vertraulichen Angaben enthalten.

Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 30.04.2019 nicht abgeholfen, sondern diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil sich die angefochtene Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als zutreffend erweist.

Die Abgabe der Stellungnahme durch den Beschwerdeführer in dem Verfahren 82 O 16/18, in dem es um einen Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 2 AktG gegangen ist, stellt einen wichtigen, die Abberufung rechtfertigenden Grund i. S. des § 103 Abs. 3 S. 1 AktG dar. Aus dem Gesetz ergibt sich eindeutig, dass der Aufsichtsrat zu hören ist (§ 142 Abs. 5 S. 1 AktG), und das bedeutet das Gesellschaftsorgan in seiner Gesamtheit und nicht die einzelnen Mitglieder. Der Aufsichtsrat hatte in diesem Verfahren aber von der Abgabe einer Stellungnahme abgesehen, was dem Antragsgegner zumindest auch deswegen bekannt war, weil anderenfalls vorher eine Beschlussfassung im Aufsichtsrat unter seiner Beteiligung hätte erfolgt sein müssen. Durch die Abgabe einer eigenen Stellungnahme in dem Verfahren hat sich der Antragsgegner willkürlich über die Haltung des Aufsichtsrates, in dem Verfahren von einer Stellungnahme abzusehen, hinweggesetzt. Dadurch ist – ganz unabhängig vom Inhalt der Stellungnahme – allein schon durch diese Vorgehensweise das Vertrauensverhältnis innerhalb des Aufsichtsrates in so schwerwiegender Weise berührt, dass dies zur Aufrechterhaltung der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Aufsichtsrat die sofortige Abberufung des Antragsgegners rechtfertigt.

Diesen entlastet auch nicht, dass das Schreiben des Landgerichts vom 01.10.2010 … lediglich den Text enthielt:

„… anliegende Durchschriften erhalten Sie zur Stellungnahme binnen vier Wochen.“,

während das vorangegangene Schreiben vom 05.07.2018 … noch den Zusatz

„… gem. § 142 Abs. 5 S. 1 AktG.“

enthalten hatte.

Abgesehen davon, dass dem Antragsgegner als Mitglied des Aufsichtsrates ohnehin die für seine Tätigkeit maßgeblichen Bestimmungen vertraut sein müssen, hatte er jedenfalls auch durch das erste der beiden Schreiben einen Hinweis auf die hier maßgebliche Bestimmung des § 142 Abs. 5 AktG erhalten. Es hätte sich ihm deshalb aufdrängen müssen, dass er nicht als einzelnes Aufsichtsratsmitglied, sondern der Aufsichtsrat als Organ Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen sollte. Wenn ihm dies nicht ohnehin klar war, hätte er wenigstens nachfragen müssen. Dies gilt umso mehr, als sich dem Schreiben des Landgerichts eine irgendwie geartete Verpflichtung zur Abgabe einer Stellungnahme – entgegen seinem Vortrag in der Beschwerdebegründung – nicht ansatzweise entnehmen lässt. Zwar wird darin eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, es werden aber keinerlei Rechtsnachteile für den Fall angekündigt, dass eine Stellungnahme nicht abgegeben wird. Von daher ist auch für einen Nichtjuristen klar, dass damit nur eine Möglichkeit zu einer Stellungnahme eröffnet wird, zu deren Abgabe aber keine Verpflichtung besteht. Soweit der Antragsgegner diesbezüglich gleichwohl Zweifel gehabt haben sollte, hätte er ohne weiteres Erkundigungen einziehen können und müssen.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Festsetzung des Wertes folgt aus § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG.

Schlagworte: Abberufung Aufsichtsrat, Aufsichtsrat