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OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013 – 18 U 29/13

BRAO § 59c; BGB § 134

1. Vereinbaren eine Rechtsanwaltsgesellschaft und ein zum Beitritt bereiter Rechtsanwalt in einem sog. Partnerschaftsvertrag, dass dem neuen Partner bereits vor dem Beitritt Gelegenheit zur Anwaltstätigkeit in einer Niederlassung geboten werden und er darüber hinaus der GmbH ein mit Mitteln der KfW finanziertes Gesellschafterdarlehen zur Verfügung stellen solle, so handelt es sich dabei um einen unter Verstoß gegen § 59c Abs. 2 BRAO geschlossenen Gesellschaftsvertrag entweder über eine stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
stille Gesellschaft
oder über eine der stillen Gesellschaft ähnliche GbR, der nach § 134 BGB nichtig ist.

2. Gemäß § 59c Abs. 2 BGB darf sich eine GmbH, deren Gegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist (Rechtsanwaltsgesellschaft), in keiner Weise an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung beteiligen. Rechtsanwaltsgesellschaften dürfen sich danach weder an anderen Anwaltskapitalgesellschaften noch an Anwaltsgesellschaften in der Form von Gesellschaften bürgerlichen Rechts als Gesellschafter beteiligen. Nach § 1 Abs. 1 S. 3 PartGG ist auch die Beteiligung an einer Rechtsanwalts-Partnerschaft nicht zulässig (vgl. AnwGH München, Urt. v. 15. November 2010 – BayAGH I – 1/10 -, NZG 2011, S. 344, 347; Bormann, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, § 59c BRAO Rn. 29).

Schlagworte: Gesellschaftsvertrag, Rechtsanwaltsgesellschaft, stille Gesellschaft