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OLG Köln, Urteil vom 01.09.1999 – 2 U 19/99

§ 276 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 64 GmbHG

1. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens sind nur dann gegeben, wenn der Vertreter der Gesellschaft dem Verhandlungspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungen geboten hat, die für den Willensentschluß des Vertragspartners bedeutsam gewesen ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der GmbH-Geschäftsführer auf Teilrechnungen von Gläubigern Überzahlungen leistet, und einen Vertragspartner über die finanzielle Situation der GmbH nicht aufklärt, ihm vielmehr eine nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit vorspiegelt und erklärt, Geld sei „für die Firma kein Problem“, finanzielle Schwierigkeiten würden nicht bestehen.

Für die Folgen einer Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungs- und Obhutspflichten haftet, wenn bei den Vertragsverhandlungen ein Vertreter tätig wird, nach allgemeinen Grundsätzen in der Regel ausschließlich der Vertretene, vorliegend somit die spätere Gemeinschuldnerin. Eine eigene Haftung des Vertreters ist nur dann gerechtfertigt, wenn dieser dem Verhandlungsgegenstand besonders nahesteht, weil er wirtschaftlich selbst stark an dem Vertragsschluß interessiert ist und aus dem Geschäft eigenen Nutzen erstrebt. Darüber hinaus kommt nach der Rechtsprechung eine Haftung des Vertreters für ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen ausnahmsweise dann in Betracht, wenn er über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgegangen ist, das bei Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer besteht oder doch vorhanden sein sollte, und er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen für den Bestand und die Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (vgl. hierzu z.B.: BGH, ZIP 1991, 1140 [1141 f.] mit weiteren umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung auf S. 1141 unten/1142 oben; BGHZ 126, 181 [183]).

Ein haftungsbegründendes wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten an dem Zustandekommen der Werkverträge mit den Klägern wird von den Klägern nicht aufgezeigt. Selbst wenn man unterstellt, daß der Beklagte als damaliger Alleingeschäftsführer der Firma „R. GmbH“ an dem erfolgreichen Abschluß der Vertragsverhandlungen mit den Klägern zumindest mittelbar wirtschaftlich interessiert war, reicht dies nicht aus. Von der Rechtsprechung ist wiederholt ausgesprochen worden, daß die Beteiligung eines Vertreters an der von ihm vertretenen Gesellschaft bzw. seine Stellung als Geschäftsführer noch nicht zu einer Haftung aus Verhandlungsverschulden führt (BGH, NJW-RR 1988, 615 [616]; BGH, ZIP 1991, 1140 [1142] m.w.N.; BGHZ 126, 181 [186 ff.]).

Auch wenn man dem Sachvortrag der Kläger folgt, der Beklagte habe erklärt, „Geld sei für die Firma kein Problem, finanzielle Schwierigkeiten würden nicht bestehen“, so hat der Beklagte durch diese Äußerungen weder in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen noch gegen besondere Offenbarungspflichten verstoßen.

Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens sind nur dann gegeben, wenn der Vertreter einer Gesellschaft dem Verhandlungspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungen geboten hat, die für den Willensentschluß des anderen Teils bedeutsam gewesen ist (BGH, ZIP 1987, 175 [176 f.]; BGH, ZIP 1991, 1140 [1142] m.w.N.). Die von den Klägern behaupteten Erklärungen rechtfertigen nicht die Annahme, der Beklagte sei nicht nur als Geschäftsführer der GmbH aufgetreten, sondern habe zusätzlich eine persönliche Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben zu der wirtschaftlichen Situation der von ihm vertretenen Firma übernommen. Die allgemein gehaltenen Äußerungen erlauben bereits nicht den Rückschluß, daß der Beklagte persönlich für die Erfüllung der Vergütungsansprüche der Kläger eintreten wollte. Eine solche Gewähr ergibt sich ebensowenig aus dem Umstand, daß der Beklagte für die GmbH auf die erste Teilrechnung der Kläger vom 16. Juni 1997 eine Überzahlung leistete. Aus diesem Verhalten des Geschäftsführers konnten die Kläger allenfalls entnehmen, daß die Gemeinschuldnerin bereit und in der Lage war, Rechnungen zügig zu bezahlen und auf noch nicht fällige Forderungen eine Anzahlung zu erbringen.

Eine persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Beklagten läßt sich weiterhin nicht damit begründen, dieser habe die Kläger bei der Auftragserteilung nicht vollständig über die finanzielle Situation der Auftraggeberin aufgeklärt. Die Frage nach den Voraussetzungen, unter denen gegenüber dem Vertragspartner eine Pflicht zur Offenbarung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Gesellschaft anzunehmen sind, wird in der Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. hierzu: BGH ZIP 1991, 1140 [1142]). Einer Entscheidung über den Umfang dieser Pflichten bedarf es indes nicht. Eine Offenbarungspflicht betraf allenfalls das Verhältnis der Gemeinschuldnerin zu den Klägern und begründet keine zusätzliche Haftung des Vertreters. Tritt dieser für die Gesellschaft bei den Vertragsverhandlungen auf, nimmt er nur das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen bestehende normale Verhandlungsvertrauen in Anspruch. Unterläßt der Vertreter die Abgabe von maßgebenden Erklärungen für die Vertretene, verletzt er eine Pflicht der Gesellschaft, wofür allein diese einzustehen hat (BGH, ZIP 1991, 1140 [1142]; BGHZ 126, 181 [189]). Dies gilt auch, wenn der Beklagte, wie die Kläger geltend machen, eine nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft vorgespiegelt hat. Hierdurch wird ebenfalls nur das Vertrauen des Geschäftspartners in die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft enttäuscht. Die Aufgabe des Geschäftsführers beschränkt sich darauf, die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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im Rahmen der Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Erfüllt er als Vertretungsorgan der Gesellschaft diese Aufgabe nicht ordnungsgemäß, trifft dies wie bei der Unterlassung gebotener Aufklärung ausschließlich die GmbH (BGH, ZIP 1991, 1140 [1143]).

Besondere persönliche Beziehungen, die dem Vertreter ausnahmsweise eine zusätzliche Offenbarungspflicht auferlegen können (vgl. BGHZ 87, 27 [33 f.]; BGH, NJW-RR 1991, 289 [290]), werden weder von den Klägern vorgetragen noch ergeben sie sich aus dem unstreitigen Sachvortrag. Es bestanden weder langjährige persönliche noch geschäftliche Beziehungen zwischen den Parteien. Der erste Kontakt war vielmehr erst kurz vor dem ersten Auftrag im Frühsommer 1997 durch einen gemeinsamen Materiallieferanten zustande gekommen. Aufgrund der bisherigen Geschäftsverbindung konnten die Kläger allenfalls darauf vertrauen, daß die künftigen Geschäfte ebenfalls wie die bisher abgewickelten Werkverträge ablaufen würden. Eine besondere Beziehung der Auftragnehmer zum Geschäftsführer der Auftraggeberin ergab sich hieraus noch nicht.

2. Bedarf eine bestrittene Forderung noch der Klärung in einem Prozeß, dann kann im Hinblick auf den Wertansatz in der Überschuldungsbilanz insolvenzrechtlich von einer Passivierung der streitigen, einen Konkursgrund ausmachenden Verbindlichkeit abgesehen werden.

3. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Konkursantragspflicht (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) ist grundsätzlich der Gläubiger. Erst wenn feststeht, daß die Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt rechnerisch überschuldet war, ist es Sache eines beklagten früheren Geschäftsführers, diejenigen Umstände darzulegen, die es aus der damaligen Sicht rechtfertigten, das Unternehmen trotzdem fortzuführen.

Schlagworte: eigenes wirtschaftliches Interesse, garantieähnliche Erklärung, Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss, Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, persönliches Verhandlungsvertrauen