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OLG Köln, Urteil vom 02.06.1999 – 5 U 196/98

§ 46 Nr 5 GmbHG

1. Nicht jede Pflichtverletzung des Geschäftsführers muß von der Gesellschafterversammlung mit der Verweigerung der Entlastung beantwortet werden. Die Erteilung der Entlastung trotz Kenntnis von Pflichtverletzungen des Geschäftsführers, die diesen möglicherweise zur Schadenersatzleistung an die Gesellschaft verpflichten, ist daher nicht in jedem Falle rechtswidrig. Vielmehr ist anhand einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände festzustellen, ob das der Gesellschafterversammlung eingeräumte Ermessen im Einzelfall soweit reduziert war, daß nur noch die Verweigerung der Entlastung in Betracht kommen konnte.

Nicht jede Pflichtverletzung der Geschäftsführung muß von der Gesellschafterversammlung mit der Verweigerung der Entlastung beantwortet werden. Die Erteilung der Entlastung trotz Kenntnis der Gesellschafterversammlung von Pflichtverletzungen der Geschäftsführung, die diese möglicherweise zur Schadensersatzleistung an die Gesellschaft verpflichtet, ist daher nicht in jedem Falle rechtswidrig. Vielmehr ist anhand einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände festzustellen, ob das der Gesellschafterversammlung grundsätzlich eingeräumte Ermessen im Einzelfall soweit reduziert war, daß nur noch die Verweigerung der Entlastung in Betracht kommen konnte. In diese Gesamtwürdigung sind in besonderem Maße die schutzwürdigen Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
mit einzubeziehen. Von erheblicher Bedeutung sind in diesem Zusammenhang zunächst die Höhe des Schadens, der der Gesellschaft durch die mögliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers entstanden ist. Je höher der Schaden, desto mehr verengt sich das Ermessen  der Gesellschafter. Hierbei kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, wie bedeutend ein solcher Schaden für die betroffene Gesellschaft ist. Je größer das betroffene Unternehmen, d.h. die erzielten Umsätze und Gewinne, desto weniger bedeutend kann ein von der Geschäftsführung verursachter Schaden unter Umständen sein.

Entscheidungsrelevant ist ferner die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft. Ein Unternehmen, das finanziell am Rande des Untergangs steht, wird sich in keinem Falle eines möglichen Ersatzanspruchs gegen seine Geschäftsführer begeben dürfen. Ist ein Unternehmen aber völlig gesund, so  kann unter Umständen auch eine nicht unerhebliche Schädigung durch ein Verhalten der Geschäftsführung hingenommen werden, wenn hierfür andere Umstände sprechen. Derartige Umstände, die ebenfalls in die vorzunehmende Abwägung einzubeziehen sind, sind zum einen die Dauer und der Erfolg der bisherigen Tätigkeit der Geschäftsführung. Einem Geschäftsführer, der – wie im Streitfall – seit mehr als 30 Jahren für die Gesellschaft tätig ist und diese stets interessengerecht mit großem wirtschaftlichen Erfolg vertreten hat, kann gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkt sozialer Rücksichtnahme eine Entlastung auch dann erteilt werden, wenn nicht unerhebliche Schadensersatzansprüche im Raum stehen. Ebenfalls im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen ist der Grad der Wahrscheinlichkeit, die für das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer spricht. Liegt ein solcher Schadensersatzanspruch deutlich auf der Hand, so ist das Ermessen der Gesellschafter bei der Entlastungsentscheidung wesentlich stärker eingeschränkt, als wenn  ein zum Schadensersatz verpflichtendes Fehlverhalten des Geschäftsführers eher fern liegt.

Nicht zuletzt ist die Rechtmäßigkeit eines Entlastungsbeschlusses gegebenenfalls auch davon abhängig, ob eine Maßnahme der Geschäftsführung, die zu einer Schädigung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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geführt hat, eher eine Zweckmäßigkeitsentscheidung war. Eine derartige geschäftspolitische Entscheidung der Geschäftsführung, die sich im Nachhinein als unvorteilhaft herausgestellt hat, verpflichtet den Geschäftsführer nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn sich die unternehmerische Entscheidung als die Inkaufnahme eines unvertretbaren Risikos darstellt, zum Schadensersatz. In die vorzunehmende Gesamtabwägung ist daher auch der Gesichtspunkt einzubeziehen, wie hoch das Risiko eines Schadenseintritts aus der Sicht des Geschäftsführers zum Zeitpunkt der umstrittenen Entscheidung unter Anlegung objektiver Maßstäbe war.

2. In die gebotene Gesamtabwägung sind in besonderem Maße die schutzwürdigen Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
mit einzubeziehen. Von erheblicher Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Höhe des eingetretenen Schadens im Verhältnis zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, die objektive Höhe des Risikos eines Schadenseintritts aus der Sicht des Geschäftsführers zur Zeit der Vornahme der beanstandeten Maßnahme, die Dauer und der Erfolg seiner bisherigen Geschäftsführertätigkeit und die Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Schadenersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer.

3. Im Rahmen der Anfechtung gegen einen Entlastungsbeschluß der Gesellschaft gelten nicht auch die Beweiserleichterungen, die in einem Schadenersatzprozeß der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens gelten. Im Anfechtungsprozeß besteht insofern keine dem Schadenersatzprozeß vergleichbare Beweisnot. Dem Informationsdefizit der Gesellschafter wird hinreichend Rechnung dadurch getragen, daß das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer nicht sicher feststehen muß. Es reicht unter Umständen auch die ernsthafte Möglichkeit eines solchen Schadenersatzanspruchs aus. Im übrigen ist bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Entlastung stimmenden Mitglieder des Vorstandes sich treuwidrig verhalten haben, allein auf den Kenntnisstand der Gesellschafter bei der Beschlußfassung abzustellen.

Schlagworte: Entlastung, Entlastung der Geschäftsführer, Ermessen bei Entlastung, Geschäftsführer Entlastung, Verletzung der Treuepflicht