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OLG Köln, Urteil vom 07.08.2008 – 18 U 55/06

§ 123 BGB, § 142 BGB, § 242 BGB

Erfolgt der Abschluss einer Generalbereinigung, wonach alle gegenseitigen Forderungen eines Geschäftsführers einerseits sowie des Alleingesellschafters und der GmbH ausgeglichen sind, im deutlichen Bewusstsein einer konkret drohenden Insolvenz, seit Jahren vorliegender buchhalterischer Fehler des Geschäftsführers, nichtiger und inhaltlich unzutreffender Jahresabschlüsse und schwerer Unregelmäßigkeiten bei Tantiemenauszahlungen in enormer Größenordnung, kommt eine Korrektur über §§ 142, 123 BGB oder § 242 BGB nicht in Betracht.

Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt am 29. August 2002 lagen schon nach dem Vortrag des Beklagten und dem unstreitigen Sachverhalt bereits objektiv deutliche und konkrete Hinweise auf ein massives und auch strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Klägers sowie eine existentielle wirtschaftliche Bedrohung der Schuldnerin vor. Zudem hatte die Schuldnerin und ihre Alleingesellschafterin Kenntnis hiervon, wenn sich dies auch nicht auf das volle Ausmaß der genannten Umstände oder sämtliche Teile eines Fehlverhaltens des Klägers erstreckt hatte. Dass die Alleingesellschafterin gleichwohl im Vertrauen oder in der Hoffnung auf die Weiterführung der Schuldnerin und auf eine Abwendung einer drohenden Insolvenz entsprechend der Einschätzung der neuen Geschäftsführer den Abschluss der Generalbereinigungsklausel mit dem Kläger vorgenommen hat, ist angesichts ihrer eigenen Lage bereits nach der ihr möglichen Einschätzung und der mehrfachen ausdrücklichen Verweigerung einer Entlastung für den Kläger wirtschaftlich zwar schwer verständlich. Die Schuldnerin bzw. der Beklagte können dies indes nunmehr nicht über §§ 142, 123 BGB oder § 242 BGB korrigieren. Die Schuldnerin hat die Regelungen in den Vereinbarungen vom 26.10.2001 und vom 22.04.2002, insbesondere hinsichtlich der von den Wirkungen sogar im Vergleich zu einer Entlastung weitergehenden Generalbereinigung, vielmehr mit vollem Risiko und auf eigene Gefahr abgeschlossen.

Schlagworte: Anfechtung der Stimmabgabe, Anfechtung Willenserklärung, Entlastung der Geschäftsführer, Generalbereinigung, Generalbereinigung mit Geschäftsführer