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OLG Köln, Urteil vom 10.01.2008 – 18 U 1/07

HGB § 113; GmbHG § 43

1. Ansprüche gegen den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH wegen des Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot unterliegen der kurzen dreimonatigen Verjährungsfrist des § 113 Abs. 3 HGB. Nichts anderes gilt für Ansprüche aus der sog. Geschäftschancenlehre. Dies folgt daraus, dass das Wettbewerbsverbot sich aus der unmittelbaren oder analogen Anwendung des § 112 HGB auf den Geschäftsführer der Komplementärin ergibt (Hommelhoff/Kleindieck, in:Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., 2004, Anh. § 6 Rdnr. 24; a. A. Baumbach/Hopt, a. a. O., § 113 Rdnr. 10 und Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 2008, § 113 Rdnr. 41).

2. Aus der Rechtsprechung des BGH ergibt sich allerdings, dass Ansprüche wegen Verstößen gegen Wettbewerbsverbote nicht unbedingt der kurzen Verjährung unterliegen; dies gilt aber nur dann, wenn die Pflichtverletzung sich nicht in einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot erschöpft, sondern „dessen gesellschaftswidriges Verhalten … darüber hinaus geht“ (BGH WM 1972, 1229, 1230). Dies resultiert daraus, dass es nicht gerechtfertigt wäre, den Geschäftsführer, der gegen seine Pflichten verstößt, durch Anwendung der besonders kurzen Verjährung gemäß § 113 Abs. 3 HGB zu privilegieren, nur weil er auch gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßen hat. Anknüpfungspunkt für die Verjährung bleibt dann die über den Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot hinausgehende Pflichtverletzung.

3. Die Regelung des § 165 HGB, wonach Kommanditisten nicht dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot der §§ 112 f. HGB unterliegen, gilt nach wohl allgemeiner Auffassung nicht uneingeschränkt. Das Wettbewerbsverbot ist Ausfluss der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und deshalb trifft es jeden Gesellschafter in gleichem Maße – unabhängig von seiner Rechtsstellung im Außenverhältnis -, wenn er wie ein Komplementär bestimmenden Einfluss auf die Geschicke der KG nehmen kann (BGHZ 89, 162, 166; BGH NJW 2002, 1046, 1047). Diese Voraussetzungen lassen sich ohne weiteres auf einen Kommanditisten anwenden, der aufgrund seiner mittelbaren Stellung wesentlich die Geschicke der Gesellschaft bestimmt (ebenso: Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., 2006, Anh. § 177a Rdnr. 23; Grunewald, in: MüchKomm-HGB, 2. Aufl., 2007, § 165 Rdnr. 14; Schlitt, in: Sudhoff, GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, 6. Aufl., 2005, § 26 Rdnr. 39 jeweils m. w. N.).

Hinweis: bestätigt vom BGH, Beschluss vom 12. Januar 2009 – II ZR 21/08

Schlagworte: Geschäftschancenlehre, Haftung nach § 43 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Verjährung, Während der Amtszeit, Wettbewerbsverbot