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OLG Köln, Urteil vom 10.07.1996 – 27 U 109/95

§ 242 BGB, § 276 BGB, § 35 GmbHG, § 36 GmbHG

Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisse treffen grundsätzlich allein den Vertretenen. Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn der Vertreter entweder ein wirtschaftliches Eigeninteresse hat oder in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Dies gilt auch für den eine GmbH vertretenden Geschäftsführer. Die Stellung als Alleingesellschafter und -geschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Alleingesellschafter
Alleingesellschafter und -geschäftsführer
reicht für sich allein genommen noch nicht als Haftungsgrund aus.

Nach der st.Rspr. des BGH, der sich der Senat anschließt, treffen die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis grundsätzlich allein den Vertretenen. Der Vertreter selbst hat für die Verletzung solcher Pflichten nur ausnahmsweise dann persönlich einzustehen, wenn er entweder ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Durchführung des Rechtsgeschäfts oder wenn er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (BGH NJW-RR 1989, 111; 1991, 1313; NJW 1994, 2221). Diese Grundsätze gelten auch für den eine GmbH vertretenden Geschäftsführer (BGH NJW 1988, 2238; NJW-RR 1991, 1313; NJW 1994, 2220; 1995, 1544). Ein solcher Ausnahmefall, der die persönliche haftung des Vertreters rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor.

Die Beteiligung des Geschäftsführers und Gesellschafters einer GmbH an der von ihm vertretenen Gesellschaft reicht allein nicht aus, um seine Haftung aus Verhandlungsverschulden wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses zu begründen. Dieses aus der Beteiligung an der Gesellschaft hergeleitete persönliche Interesse genügt im Rechtssinne nicht für eine Eigenhaftung des Vertreters. Die Ableitung eines wirtschaftlichen Eigeninteresses und damit einer haftung des Vertreters allein aus seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer hätte nämlich einen Wertungswiderspruch zu der gesetzlichen Haftungsordnung (§ 13 I und II GmbHG) zur Folge, welche die Stellung des Gesellschafters und Geschäftsführers für sich genommen noch nicht als Haftungsgrund ausreichen läßt. Diese Regel findet auch auf den Alleingesellschafter und -geschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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einer GmbH Anwendung (BGH NJW 1986, 587; NJW-RR 1989, 111; 1991, 1313; NJW 1994, 2220; 1995, 1544). Daher müssen zusätzliche Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen können, der Vertreter habe wirtschaftlich gleichsam in eigener Sache gehandelt (BGH NJW-RR 1989, 111; 1992, 1061). An solchen besonderen Umständen fehlt es hier.

Ein über ihre Beteiligung an der GmbH als Alleingesellschafterin hinausgehendes haftungsbegründendes Eigeninteresse der Beklagten ist nicht darin zu sehen, daß das Kontokorrentverhältnis der GmbH mit der Klägerin nach Oktober 1990 aufrechterhalten und die Vorfinanzierung eingereichter Kundenschecks fortgeführt werden sollte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des damals von der Beklagten gefaßten Plans, ihre Geschäftsanteile an der GmbH demnächst zu veräußern. Das Bestreben um ein wirtschaftliches Wohlergehen der Gesellschaft und bestmögliche Gewinne, die sich auch bei einem künftigen Verkauf der Gesellschaftsanteile niederschlagen können, übersteigt nicht das ganz allgemeine Interesse, das jeder Gesellschafter an den Geschäften „seiner“ GmbH hat, und schafft für sich allein keine so enge Beziehung zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen, daß von einem Handeln des Vertreters „gleichsam in eigener Sache“ die Rede sein könnte.

Der BGH hat ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH verschiedentlich in den Fällen bejaht, in denen der Geschäftsführer der Gesellschaft zusätzlich zu seiner Kapitalbeteiligung zur Absicherung von Gesellschaftsverbindlichkeiten persönliche Bürgschaften oder dingliche SicherheitenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zur Verfügung stellt (BGH NJW 1986, 588; 1988, 2235). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagte hat weder der Klägerin eine dingliche Sicherheit bestellt noch eine Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Für die GmbH hat sich die Beklagte nicht etwa durch die von der Klägerin behauptete Erklärung gegenüber dem Zeugen P. am 2.11.1990 verbürgt, wonach sie gesagt haben soll, sie sei bereit, den Kaufpreis, den sie durch die beabsichtigte Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile erzielen werde, zur Abdeckung des Debetsaldos zu verwenden und zu diesem Zweck die Kaufpreisforderung an die Klägerin abzutreten. Unabhängig davon, ob es sich hierbei überhaupt um eine rechtsverbindliche Erklärung handelt und ob diese ggf. als Bürgschaft auszulegen ist, fehlt es jedenfalls an der nach § 766 BGB erforderlichen Schriftform. Die für Kaufleute geltende Ausnahmeregel des § 350 HGB findet auf die Beklagte keine Anwendung, da die Kaufmannseigenschaft allein dem Rechtssubjekt zukommt, in dessen Namen das Unternehmen betrieben wird, und der Alleingesellschafter und -geschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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einer GmbH deshalb nicht selbst Kaufmann ist (BGH WM 1986, 838; Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 1 Rn. 12; Heymann/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 15).

Der angeblichen Äußerung der Beklagten gegenüber dem Zeugen P. kommt auch keine rechtliche Bedeutung unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigeninteresses an der Fortführung der Geschäftsbeziehungen der Gesellschaft zur Klägerin im Sinne der Rspr. des BGH zu. Dies gilt selbst dann, wenn das wirtschaftliche Überleben der Gesellschaft allein davon abhängig gewesen wäre, daß die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht einen alsbaldigen Ausgleich des bestehenden Debetsaldos verlangt hätte. Auch in einem solchen Fall ginge das Interesse der Beklagten an der Fortsetzung des Kontokorrentverhältnisses über das allgemeine Interesse eines jeden Gesellschafters an den Geschäften der GmbH nicht hinaus. Davon abgesehen hat die Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß die Firma I. GmbH seinerzeit konkursreif geworden wäre, wenn sie den unverzüglichen Ausgleich des Sollstandes begehrt hätte. Dagegen spricht schon die zum 31.12.1990 erstellte Bilanz des Unternehmens, in welche Verbindlichkeiten von rund 372 000 DM gegenüber Kreditinstituten eingestellt worden sind und die mit einem Ausgleich der Aktiva und Passiva abschließt. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug lediglich eingewandt, die vorgelegte Bilanz sei nicht geeignet, eine Überschuldung auszuschließen, jedoch keine gezielten Angriffe gegen die Bilanzierung gerichtet.

Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten läßt sich auch nicht aus dem Aspekt der Vertreterhaftung wegen der Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens begründen. Der Geschäftsführer einer GmbH nimmt, wenn er für diese in Vertragsverhandlungen eintritt, grundsätzlich nur das normale Verhandlungsvertrauen in Anspruch, für dessen Verletzung allein der Vertragspartner, also die GmbH, einzustehen hat. Von der Inanspruchnahme eines persönlichen Vertrauens durch den Geschäftsführer kann nur dann die Rede sein, wenn dieser dem Verhandlungspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungen geboten hat, die für den Willensentschluß des anderen Teils bedeutsam gewesen ist (BGH NJW-RR 1989, 112; 1991, 1314; NJW 1994, 2222). Daß die Beklagte der Klägerin eine solche zusätzliche, von ihr persönlich ausgehende Gewähr für die Richtigkeit ihrer Erklärungen, im Ergebnis also für den Bestand und die Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts geboten hat, ist von dieser nicht dargetan.

Die von der Klägerin behauptete Äußerung der Beklagten gegenüber dem Zeugen P. bei Abschluß des Kontokorrentvertrages, sie werde die Abwicklung der Bankgeschäfte mit der Klägerin in der verabredeten Weise, nämlich im Wege der Vorfinanzierung eingereichter Schecks von liquiden und solventen Kunden, persönlich überwachen, reicht als Übernahme einer persönlichen Gewähr nicht aus. Zu den Aufgaben der Beklagten als der alleinigen Geschäftsführerin der Gesellschaft gehörte gerade auch die Überwachung der Bankkonten. Selbst wenn sie – wie die Klägerin behauptet – bei der Begründung der Geschäftsbeziehung zwischen dieser und der GmbH zugesagt hätte, sich persönlich von der korrekten Abwicklung der Bankgeschäfte zu überzeugen, so hatte sie hiermit keine rechtserhebliche Erklärung abgegeben, die den üblichen Rahmen der Geschäftsführertätigkeit hätte sprengen können. Auch eine außergewöhnliche Sachkunde oder besondere Zuverlässigkeit, auf welche die Klägerin vertraut haben könnte (vgl. dazu BGH NJW-RR 1991, 1314), ist in der Person der Beklagten nicht erkennbar.

Eine Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens, die ausnahmsweise zu einer Vertreterhaftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß oder – wenn die betreffende Erklärung während einer laufenden Geschäftsverbindung abgegeben wird – ggf. zu einem Ersatzanspruch wegen pVV führen könnte, ist auch nicht aus der von der Klägerin behaupteten Erklärung der Beklagten gegenüber dem Zeugen P. am 2.11.1990 abzuleiten, sie sei bereit, den durch den geplanten Verkauf ihrer Gesellschaftsanteile zu erzielenden Preis zur Rückführung des Sollsaldos zu verwenden und zu diesem Zweck den Kaufpreisanspruch an die Klägerin abzutreten. Die Grundsätze über die ausnahmsweise mögliche Eigenhaftung des Vertreters wegen der Inanspruchnahme eines persönlichen Vertrauens sind insoweit schon deshalb nicht anwendbar, weil die behauptete Äußerung keine Verpflichtung der von der Beklagten vertretenen Gesellschaft betrifft, für deren Verletzung sie persönlich einzustehen haben könnte. Rechtliche Bedeutung kann der angeblichen, von der Beklagten persönlich abgegebenen Erklärung daher nur unter dem Gesichtspunkt einer Haftungs(mit)übernahme, sei es in Form der Bürgschaft oder des Schuldbeitritts, zukommen. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus Verschulden bei VertragsverhandlungenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Verschulden bei Vertragsverhandlungen
oder wegen einer positiven Verletzung des mit der GmbH geschlossenen Bankvertrags folgt daraus nicht.

Ob die Beklagte dem Zeugen P. tatsächlich mitgeteilt hat, sie werde einen künftigen Verkaufserlös zur Tilgung der Schulden der Gesellschaft einsetzen und die Kaufpreisforderung hierzu an die Klägerin abtreten, kann auch unter anderen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten im Ergebnis auf sich beruhen. Die behauptete Äußerung stellte nämlich keine rechtserhebliche Erklärung dar. Mit ihr hätte die Beklagte lediglich ihre Absicht angekündigt, im Fall der – nur geplanten – Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile den Anspruch auf den Verkaufserlös an die Klägerin abzutreten. Eine auf eine Rechtsänderung gerichtete Willenserklärung ist in einer solchen Äußerung nicht zu sehen. Im übrigen wäre die Erklärung, sofern sie rechtsgeschäftliche Bedeutung hätte, als Bürgschaftsübernahme und nicht als – formlos wirksamer – Schuldbeitritt zu werten. Ob eine Vereinbarung einen Schuldbeitritt oder eine Bürgschaft zum Gegenstand hat, ist im wesentlichen eine Frage der Auslegung. Dabei kann das eigene wirtschaftliche Interesse des sich verpflichtenden Vertragspartners daran, daß die Verbindlichkeit des Schuldners getilgt wird, einen wichtigen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Schuldbeitritts geben (BGH NJW 1981, 740). Aus den bereits dargelegten Gründen ist ein wirtschaftliches Eigeninteresse der Beklagten an der Zurückführung des Sollsaldos jedoch zu verneinen. Für einen Schuldbeitritt könnte es freilich sprechen, wenn die I. GmbH aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin damals nicht in der Lage gewesen wäre, den Debetsaldo zurückzuführen (vgl. BGH NJW 1986, 581). Für eine solche Annahme fehlt es aber an hinreichenden Anhaltspunkten. (Wird ausgeführt.) …

Die Beklagte haftet auch nicht wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht. Eine Schadensersatzpflicht nach Vertragsgrundsätzen scheidet insoweit schon von vornherein aus. Der BGH hat in der Vergangenheit zwar verschiedentlich die Möglichkeit einer haftung des GmbH-Geschäftsführers aus Verschulden bei VertragsverhandlungenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Verschulden
Verschulden bei Vertragsverhandlungen
angenommen, falls dieser eine erkennbare Überschuldung der Gesellschaft, durch welche die Vertragsdurchführung gefährdet wird, bei Vertragsschluß nicht offenbart hat (BGH NJW 1983, 677; 1988, 2235). Nach seiner neueren Rspr. ist die etwaige Pflicht zur Offenbarung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer GmbH dagegen eine Verpflichtung der Gesellschaft, die der Geschäftsführer in dieser Eigenschaft in deren Namen zu erfüllen hat, so daß die Folgen ihrer Nichterfüllung die GmbH treffen und nicht den Geschäftsführer (BGH NJW-RR 1991, 1313), sofern nicht, woran es aus den angeführten Gründen mangelt, Handeln in gleichsam eigener Sache oder Vertrauensinanspruchnahme hinzukäme.

Schlagworte: eigenes wirtschaftliches Interesse, Haftung aus rechtsgeschäftlichem Handeln, Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, persönliches Verhandlungsvertrauen