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OLG Köln, Urteil vom 12.08.1998 – 11 U 12/98

§ 30 GmbHG, § 31 GmbHG, § 32a GmbHG, § 32b GmbHG

1. Hat eine GmbH & Co KG der kreditgebenden Bank ein Warenlager zur Sicherheit übereignet, und macht ein Gesellschafter bzw ein diesem gleichstehender Dritter der Bank bezüglich dieses Warenlagers ein unwiderrufliches (von der Bank nicht angenommenes) Kaufangebot, so liegt in diesem Angebot keine selbständige Gesellschaftersicherheit für die Kreditforderung der Bank gegen die Gesellschaft in entsprechender Anwendung von GmbHG §§ 32a, 32b, bzw 30, 31.

2. Verwertet der Konkursverwalter der Gesellschaft das Warenlager und tilgt aus dem Verwertungserlös den Kredit, so führt dies nicht zu einer Haftungsfreistellung des Gesellschafters bzw des Dritten, weil die Zahlung des Konkursverwalters an die Bank nicht als mittelbar unzulässige Auszahlung iSd GmbHG § 30 anzusehen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Dezember 1997 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 320/97 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.

Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen GroßBank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger hat als Konkursverwalter über das Vermögen der P.-S.D. Möbelmarkt GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
in H. den bei der Gemeinschuldnerin vorhandenen Warenbestand verwertet und aus dem erzielten Erlös am 12.2.1997 126.141,66 DM an die H. Landesbank (im folgenden: HLB) zur Tilgung eines der Gemeinschuldnerin gewährten Geschäftskredits abgeführt. Mit der Behauptung, hierdurch sei die Beklagte von der Haftung aus einer der HLB gegebenen Sicherheit befreit worden, deren Bestellung oder zumindest deren Aufrechterhaltung einer Eigenkapital ersetzenden Kreditbeschaffung gleichgekommen sei, fordert er von der Beklagten die Rückerstattung eines gleich hohen Betrages zur Konkursmasse.

Wegen der Verhältnisse, aufgrund deren der Kläger die Beklagte als einen einem Gesellschafter der Gemeinschuldnerin gleichzusetzenden Dritten und das an die HLB gerichtete unwiderrufliche Kaufangebot der Beklagten vom 11.10.1993 als Eigenkapital ersetzende Kapitalbeschaffung für die Gemeinschuldnerin ansieht, wird auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, wegen des genauen Inhalts des Kaufangebotes auf die Kopie Bl. 9 d.A..

Die HLB hat sich im Konkurs der Gemeinschuldnerin auf ihr durch einen Raumsicherungsvertrag begründetes Sicherungseigentum an dem Warenbestand der Gemeinschuldnerin berufen. Die Verwertung der Sachen, an denen außerdem Lieferanten Vorbehaltseigentum und die Vermieterin der Geschäftsräume ein Vermieterpfandrecht geltend machten, hat sie jedoch aufgrund einer Verwertungsvereinbarung dem Kläger überlassen. Zur Inanspruchnahme des Ankaufsangebots der Beklagten durch die HLB ist es infolgedessen nicht gekommen.

Nach Auffassung des Klägers hat die Beklagte durch die Erlösauskehrung an die HLB eine nach §§ 32 a und b GmbHG zu beurteilende Entlastung erfahren und ist verpflichtet, den Gegenwert zur Konkursmasse zurückzuzahlen. Dieselbe Verpflichtung soll sich auch nach den zu den §§ 30, 31 GmbHG entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen ergeben.

Außerdem hat der Kläger u.a. geltend gemacht, bei der von ihm durchgeführten Versteigerung habe ein – restlicher – Warenbestand statt eines zu Einstandspreisen aktivierten Wertes von 534.433,74 DM, zu dem die Beklagte nach ihrem Kaufangebot diesen Restbestand hätte übernehmen müssen, lediglich einen Nettoerlös von 157.614,38 DM eingebracht. Den Mindererlös habe die Beklagte durch die Weigerung, ihrer Ankaufverpflichtung nachzukommen, verschuldet.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 126.141,66 DM zzgl. 4 % Zinsen seit dem 24.7.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist dem Vorbringen des Klägers im wesentlichen mit Rechtsausführungen entgegengetreten.

Mit Urteil vom 5.12.1997, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 11.12.1997 zugestellte Urteil am 12.1.1998 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist nach entsprechender Fristverlängerung am 12.3.1998 eingereicht worden.

Der Kläger wiederholt und ergänzt sein früheres Vorbringen und setzt sich mit der Rechtsauffassung des Landgerichts, die er für verfehlt hält, auseinander.

Er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 126.141,66 DM zzgl. 4 % Zinsen seit dem 24.7.1997 zu zahlen,

dem Kläger nachzulassen, erforderliche Sicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen GroßBank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu stellen.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den zugehörigen Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Mit einer entsprechenden Anwendung des § 32 b GmbHG läßt sich die Klageforderung schon deswegen nicht begründen, weil die Entlastung der Beklagten, aus der der Kläger seine Erstattungsforderung ableiten will, durch eine erst nach der Konkurseröffnung von dem Kläger selbst als Konkursverwalter vorgenommene Zahlung an die HLB bewirkt worden ist. Leistungen des Konkursverwalters werden nach überwiegender Meinung, der auch der Senat folgt, von § 32 b GmbHG nicht erfaßt (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
ZIP 96, 465 m.w.H.).  Die Beschränkung der Anfechtbarkeit im Sinne dieser Vorschrift auf Begünstigungen, die vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eingetreten sind, folgt aus der Gleichartigkeit der Erstattungsforderung mit sonstigen Forderungen aus einer Konkursanfechtung. Es wäre ein Widerspruch in sich, Handlungen des Konkursverwalters der Konkursanfechtung zu unterwerfen.

Die am 1.1.1999 in Kraft tretende neue Fassung des § 32 b GmbHG gibt keinen Anlaß, dies anders zu beurteilen. In der Neufassung wird die für die Anfechtbarkeit maßgebliche Frist nur in einer Richtung, nämlich rückwärts, erweitert. Sie beginnt dann nicht mehr erst ein Jahr vor der Verfahrenseröffnung, sondern bereits ein Jahr vor Stellung des Eröffnungsantrags. Daß auch der Zeitraum zwischen Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfaßt bleibt, versteht sich von selbst und wird durch die Worte „oder nach diesem Antrag“ ausgedrückt, die sich ebenso in den neuen Anfechtungsregeln der Insolvenzordnung finden. Vorangestellt ist diesen Anfechtungsregeln in § 129 InsO der Grundsatz, daß (nur) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, der Anfechtung unterliegen. Daß dieser Grundsatz ebenso für die Anfechtung nach § 32 b GmbHG gilt, läßt sich auch aus der Unterwerfung des Rückzahlungsanspruchs unter die – ebenfalls neue – Verjährungsbestimmung des § 146 InsO ableiten: die Berechnung einer Verjährungsfrist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt das Entstehen des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt voraus.

II.

Die Klageforderung ist aber auch nicht mit der entsprechenden Anwendung der zu den §§ 30, 31 GmbHG (a.F.) entwickelten Rechtsprechungsregeln zu begründen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte als ein einem Gesellschafter der Gemeinschuldnerin gleichzusetzender Dritter anzusehen ist und eine von ihr gestellte Sicherheit für den der Gemeinschuldnerin von der HLB eingeräumten Kredit als Eigenkapital ersetzende Zuwendung angesehen werden könnte. Auch wenn dies unterstellt wird, rechtfertigt der vorgetragene Sachverhalt den vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsanspruch nicht. Denn er erlaubt keine Feststellungen dazu, ob oder gegebenenfalls in welchem Umfang die Zahlung des Klägers an die HLB zu einer Haftungsfreistellung der Beklagten geführt hat. Eine derartige Entlastung ergibt sich nicht aus der Zahlung als solcher und korrespondiert nicht zwangsläufig mit deren Höhe.

Mit der Abgabe des unwiderruflichen Kaufangebots vom 11.10.1993 hat die Beklagte keine direkte Sicherheit für die Kreditforderung der HLB gegen die Gemeinschuldnerin gestellt. Sie besicherte lediglich die Werthaltigkeit der von der Gemeinschuldnerin durch Sicherungsübereignung ihres Warenlagers bestellte Primärsicherheit. Nach den Bedingungen des Kaufangebots geschah das zudem in einer Weise, die eine Inanspruchnahme der Beklagten ohne gleichzeitige Inanspruchnahme des Sicherungsgutes ausschloß. Insofern bildete das Kaufangebot weder eine neben einer Gesellschaftssicherheit bestehende noch eine nachrangige – einer Ausfallbürgschaft vergleichbare -, aber doch ebenfalls selbständige sog. Gesellschaftersicherheit. Es war also keineswegs so, daß die HLB, statt sich gemäß § 32 a GmbHG auf die Gesellschaftersicherheit verweisen zu lassen, auf dem ihr rechtlich möglichen Zugriff auf die Gesellschaftssicherheit beharrte. Ohne diesen Zugriff war auch die – zusätzliche – Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Kaufangebot gar nicht denkbar.

Die Abhängigkeit der eventuellen Eintrittspflicht der Beklagten vom Bestand des von der Gemeinschuldnerin gestellten Sicherungsgutes hatte zur Folge, daß das Kaufangebot der Beklagten mit der Veräußerung des Warenbestandes der Gemeinschuldnerin gegenstandslos wurde, und zwar völlig unabhängig davon, ob diese im normalen Geschäftsablauf vorgenommen wurde oder im Rahmen einer Verwertung zugunsten der HLB als Sicherungseigentümerin und im Konkurs Absonderungsberechtigte. Die Auszahlung der 126.141,66 DM aus dem Verwertungserlös an die HLB hatte für die Haftungssituation der Beklagten keine Bedeutung mehr.

Schon aus diesem Grunde ist es nach Auffassung des Senats nicht möglich, die Zahlung der Beklagten an die HLB als mittelbare unzulässige Auszahlung an die – insoweit an die Stelle des Gesellschafters E. der Gemeinschuldnerin getretene – Beklagte i.S. des § 30 GmbHG anzusehen.

Davon abgesehen müßte die Klage aber auch daran scheitern, daß aus dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden kann, ob das Absehen von der Einbeziehung der Beklagten in die Verwertung des Warenbestandes der Gemeinschuldnerin nach Maßgabe ihres Kaufangebots wirtschaftlich betrachtet überhaupt zu einer Entlastung der Beklagten geführt hat und gegebenenfalls in welchem Ausmaß.

Der Einsatz von Eigenmitteln der Beklagten zur Befriedigung der Darlehnsforderung der HLB konnte nach den Bedingungen des Kaufangebots niemals die volle Höhe der gesicherten Forderung erreichen, er war von vornherein beschränkt auf einen Anteil entsprechend der Differenz zwischen dem vorgegebenen Übernahmepreis, dem „Einstandspreis“ der Gemeinschuldnerin, und dem realisierbaren Verkaufswert der dem Sicherungseigentum der HLB unterliegenden Gegenstände. Keinen dieser Werte hat der Kläger mitgeteilt. Es ist nicht bekannt, in welcher Höhe der Darlehnsanspruch der HLB insgesamt noch bestand. Es ist ebenfalls nicht bekannt, ob bei Konkurseröffnung dem Sicherungseigentum der HLB unterfallende Warenbestände vorhanden waren und wieweit deren Übernahmewert die Forderung der Bank abgedeckt hätte.

Unbekannt ist ferner der von dem etwa vorhandenen Sicherungsgut verkörperte aktuelle Marktwert oder auch nur der vom Kläger bei der Verwertung dafür tatsächlich erzielte Erlös.

Die Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 6.11.1997 (Bl. 34 d.A.) beziehen sich nur auf diejenigen Restbestände, die im Wege der Versteigerung verwertet wurden, so daß deren Erlös nicht ohne weiteres mit dem Verkaufswert an sich im Sinne des objektiven Marktwertes gleichgesetzt werden kann und auch für den insgesamt für den Warenbestand erzielten Erlös nicht repräsentativ ist. Im übrigen ist auch bezüglich dieser Restbestände unklar, ob sich überhaupt Sicherungsgut der HLB darunter befand oder ob sie noch dem Vorbehaltseigentum der Lieferanten unterlagen. Hinsichtlich der zuvor anderweitig veräußerten Warenbestände, zu denen überhaupt keine Wertangaben vorliegen, gilt das nicht minder.

Eine Abgrenzung der verschiedenen Sicherungsrechte an dem Warenbestand der Gemeinschuldnerin hat offenbar nicht stattgefunden. Zur Vermeidung des damit verbundenen Aufwandes hat der Kläger stattdessen mit den Lieferanten und der HLB eine Verwertungsvereinbarung – deren Inhalt er ebenfalls nicht mitteilt – getroffen. Die Rekonstruktion der durch ihr Kaufangebot vom 11.10.1993 begründeten wirtschaftlichen Einbindung der Beklagten in die Besicherung des Kredits der HLB ist damit unmöglich geworden. Auch für eine grobe Schätzung – wenn eine solche denn hier überhaupt statthaft wäre – fehlen ausreichende Anknüpfungspunkte.

Zu Unrecht macht der Kläger in diesem Zusammenhang geltend, die Beklagte habe die Entscheidung für die Verwertungsweise zu verantworten, weil sie sich geweigert habe, ihre Kaufverpflichtung zu erfüllen. Eine solche Verpflichtung bestand nicht, solange das Kaufangebot nicht von der HLB angenommen wurde. Das ist niemals geschehen. Die Beklagte ist aber auch niemals gefragt worden, ob sie bereit sei, im Falle einer solchen Annahmeerklärung ihre Übernahmeverpflichtung zu erfüllen. Sie ist lediglich mit Schreiben des damals im Konkurseröffnungsverfahren als Sequester amtierenden Klägers vom 16.4.1996 (Bl. 10 ff. d.A.) aufgefordert worden, bis 19.4., 13 Uhr zu erklären, ob sie bereit sei, sogleich „die in den Geschäftsräumen der Schuldnerin befindlichen Waren zum Einkaufspreis zu erwerben“ oder „die nach Beendigung des Ausverkaufs vorhandenen Gegenstände zu den vorbezeichneten Konditionen“ zu übernehmen. Diese Ansinnen gingen, wie dargelegt, weit über das hinaus, wozu die Beklagte aus ihrem Kaufangebot verpflichtet werden konnte. Mit dem Ankauf des gesamten Warenbestandes hätte sie zu einem erheblichen Teil nicht zur Befriedigung der HLB, sondern der Lieferanten und Vorbehaltseigentümer beigetragen. Aus der Nichtbeantwortung der Anfrage des Klägers – die die Beklagte einräumt, während sie eine darüber hinausgehende ausdrückliche Weigerung, wie sie der Kläger ohne nähere Angaben behauptet, bestreitet – können ihr nachteilige Folgerungen deshalb nicht gezogen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 126.141,66 DM.

Schlagworte: GmbHG § 30, GmbHG § 31, Kapitalerhaltung nach § 30 und § 31 GmbHG