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OLG Köln, Urteil vom 13. August 2015 – 18 U 153/14

Zurückweisung mangels Vollmacht

BGB § 174 S 1 u. 2

1. Die Vertretungsverhältnisse einer corporation nach US-amerikanischem Recht können keinem öffentlichen Register entnommen werden, so dass dann, wenn die corporation durch einen ihrer officer handelt, bei deren Teilnahme am Rechtsverkehr eine Situation vorliegt, die derjenigen eines rechtsgeschäftlich bestellten Vertreters entspricht, was die Anwendung von § 174 BGB rechtfertigt. Ein Zurückweisungsrecht besteht nicht nur, wenn eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht nicht vorgelegt wird, sondern auch dann, wenn die Rechtsmacht des Vertreters auf einer Ermächtigung beruht, die von einer eingetragenen organschaftlichen Vertretungsmacht abweicht (vgl. BAG, Urteil vom 18. Dezember 1980, 2 AZR 980/78).

2. Die Bekanntgabe der Abberufung kann zumindest dann in entsprechender Anwendung des § 174 BGB zurückgewiesen werden, wenn sie nicht durch die Gesellschafterversammlung als dem zuständigen Gremium selbst, sondern in deren Auftrag von einer davon verschiedenen dritten Person vorgenommen wird (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, Urteil vom 17. November 2003, 15 U 225/02). Entsprechendes gilt, wenn – wie hier – die organschaftlichen Rechte in einer GmbH, deren Alleingesellschafterin eine corporation nach US-amerikanischem Recht ist, nicht von dem board of directors als einheitlichem Kollegialorgan nach dem Prinzip der Gesamtvertretung als Geschäftsführungsmaßnahme, sondern von einem ihrer officer wahrgenommen werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.07.2014 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 90 O 143/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch deren Kündigung vom 25.06.2013 nicht beendet worden ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Nach Abschluss des Anstellungsvertrages vom 18.04.2011 (Anlage K1, Bl. 1-19 AH) ist der Kläger mit Wirkung zum 01.09.2011 zum Geschäftsführer der beklagten GmbH berufen worden. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die T Software Inc., eine nach dem Recht des Staates Delaware gegründete und dort registrierte corporation. In den bylaws (Geschäftsordnung) der Gesellschaft (Anlage K10, Exhibit A, Bl. 38-46 AH) heißt es:

„Article IV

Officers

The officers of the Corporation shall consist of a President, a Secretary, a Treasurer and such other additional officers with such titles as the Board of Directors shall determine, all of whom shall be chosen by and shall serve at the pleasure of the Board of Directors. Such officers shall have the usual powers and shall perform all the usual duties incident to their respective offices. All officers shall be subject to the supervision and direction of the Board of Directors. The authority, duties and responsibilities of any officer of the Corporation may be suspended by the President with or without cause. Any officer elected or appointed by the Board of Directors may be removed by the Board of Directors with or without cause.

Laut am 05.03.2013 vom Board of Directors eingeführten und jedenfalls bis zum 04.09.2013 nicht mehr geänderten resolutions (Anlage K10, Exhibit B, Bl. 47-48 AH) war N deren Senior Vice President, General Counsel und Secretary. In dem Papier heißt es weiter:

„Omnibus Resolution

RESOLVED, that the President, Chief Executive Officer; and Senior Vice President, General Counsel and Secretary, and each of them (each, an „Authorized Officer“), are hereby authorized and directed, in the name and on behalf of the Corporation and its subsidiaries, to execute and deliver any and all ancillary agreements, documents and instruments, and any amendments or modifications thereof, and to make such filings and take such further actions, in each case, as such Authorized Officer may deem necessary or desirable to effect the actions contemplated by the foregoing resolutions and to perform the obligations of the Corporation in connection therewith, such Authorized Officer“s determination as to the necessity or desirability of such agreements, documents, instruments, filings or actions to be conclusively evidenced by such Authorized Officer“s execution or taking thereof.“

Unter dem 15.05.2011 bestätigte der Kläger, den T Software Inc. Verhaltenskodex (Anlage B2, Bl. 61-77 AH) zur Kenntnis genommen zu haben. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

„Zusätzliche Informationen

… Ts Unternehmensrichtlinien finden sich … auf Ts Intranet-Site. …

Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter und Manager

Jeder T-Mitarbeiter ist verpflichtet,

– die Anforderungen des Verhaltenskodex und aller Unternehmensrichtlinien mit Auswirkung auf seine Anstellung zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. … “

In der Richtlinie über finanzielle Genehmigung und Unterzeichnung (Global Financial Approval and Signature Authority Policy) (Anlage B3, Bl. 78-88 AH) heißt es u.a.:

Signature Authority

2.1 Signature Authority

Signature authority specifies who may sign documents on behalf of T and its subsidiaries. An authorized signatory is designated by his or her Signature Authority Level as set forth under Section 2.2 below.

The signature authorizations set forth below are subject to the limitations set forth in T“s bylaws or resolutions of T“s board of directors. …

2.2. Signature Authority Levels

The „Signature Authority Levels“ set forth below specify those individuals authorized by this policy to sign documents by or on behalf of T or its subsidiaries. The Signature Authority Levels are applied to specific types of documents as set forth in the Signature Authority Matrix (see Attachment B). Similar to Financial Approval Levels, the Signature Authority Matrix sets forth the minimum Signature Authority Level required for the applicable document – i.e., the document may be executed by an individual with a higher Signature Authority Level.

Signature Authority Levels

Level A

Level B

Level C

Level D

Level E

Director

(Functional Area)

VP

(Functional Area)

SVP

(Functional Area)

CEO

CFO

GC

CEO

In der Signature Authority Matrix des Attachement B (Bl. 85 AH) heißt es u.a.

Minimum Signature

Authorization Requirements (1)

Type of Document American International Comments

Human Resources

New Hire Employee Documents Level A Level A HR only

Executive Employment Offers, Level E N/A Requires Board or

Agreements and Compensation Plans Compensation Committee approval

Separation Agreements Level B Level A HR only

Der Geschäftsführerdienstvertrag bestimmt in Artikel 10:

„10.1 Dieser Vertrag ist für unbestimmte Zeit geschlossen. … Jede Partei ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen. …

10.2 Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Gesellschaft berechtigt, den Geschäftsführer für die Restlaufzeit des Vertrages von seinen Dienstpflichten unter Fortzahlung seines Gehalts sowie eines variablen Anteils im Fall von 100 % Zielerfüllung zu entbinden. …

10.3 …

10.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
gilt zugleich als ordentliche Kündigung dieses Vertrages, wenn keine außerordentliche Kündigung vorgenommen wird.“

Mit einem von N unterzeichneten Schreiben vom 25.06.2013 (Anlage K6, Bl. 26 AH) sprach dieser namens der Beklagten die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages zum 31.12.2013 aus. Darin wurde dem Kläger gleichzeitig die Abberufung als Geschäftsführer und die Freistellung von weiterer Tätigkeit mit Wirkung zum 01.07.2013 mitgeteilt. Dem Schreiben war der von N namens der T Software Inc. gefasste Kündigungs- und Abberufungsbeschluss (Anlage K7, 27-28 AH) beigefügt. Am 29.06.2013 wies der Kläger die ihm am 27.06.2013 zugegangene Erklärung zurück, weil N bei der Übergabe der Kündigung keine Vollmachtsurkunde vorgelegt habe (Anlage K8, Bl. 29-30 AH). Das der Beklagten am selben Tag zugegangene Schreiben vom 29.06.2013 lautet auszugsweise:

„Sehr geehrter Herr K,

ich habe am Donnerstag erneut verschiedene Dokumente zu einer Beendigung meines Geschäftsführervertrages erhalten.

Hiermit weise ich auch die Kündigung vom 25.06.2012, mir zugegangen am 27.06.2012, wegen mangelnder Vorlage einer Vollmachtsurkunde sowie wegen fehlender Vollmacht zurück.“

Die bylaws der T Software Inc. sind dem Kläger erst im September 2013 bekannt gemacht worden.

Mit der Behauptung, ihm sei zwar bekannt gewesen, dass N für die Alleingesellschafterin der beklagten GmbH tätig gewesen sei, er habe aber nicht gewusst, dass dieser zu seiner Abberufung vom Amt des Geschäftsführers und zur Kündigung des Anstellungsvertrages befugt gewesen sei, hat der Kläger – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – u.a. beantragt festzustellen, dass sein Anstellungsverhältnis durch die Kündigung vom 25.06.2013 nicht beendet ist (Klageantrag zu 2.). Das Landgericht hat dem Kläger diese Feststellung versagt. Es hat ausgeführt, N habe die für die Kündigung des Anstellungsvertrages und die Abberufung als Geschäftsführer nötigen Gesellschafterbeschlüsse wirksam fassen können. Außerdem habe der Kläger die Kündigung zu Unrecht nach § 174 BGB mangels Vorlage der Vollmachturkunde zurückgewiesen. Bereits die Annahme der Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung die Vorschrift auf Fälle der organschaftlichen Vertretung für anwendbar halte, begegne durchgreifenden Bedenken. Jedenfalls sei aber das Zurückweisungsrecht ausgeschlossen gewesen, weil der Kläger durch die Richtlinie über finanzielle Genehmigung und Unterzeichnung (Global Financial Approval and Signature Authority Policy) über die Vertretungsbefugnisse bei der T Software Inc. unterrichtet und ihm bekannt gewesen sei oder habe bekannt sein müssen, welche Stellung N bei dieser Gesellschaft bekleide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags, der in erster Instanz gestellten Anträge sowie der Begründung wird auf das Teilurteil des Landgerichts vom 10.07.2014 Bezug genommen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Teilurteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 10.07.2014 – 90 O 143/13 – teilweise abzuändern und festzustellen, dass sein Anstellungsverhältnis bei der Beklagten durch deren ihm am 27.06.2014 zugegangene Kündigung vom 25.06.2013 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die landgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Dass sie den Kläger ausreichend von der Bevollmächtigung N zur Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrages in Kenntnis gesetzt habe, ergebe sich auch daraus, dass dieser, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf mit der Berufungserwiderung vom 14.11.2014 zur Akte gereichte E-Mails vom 20.06.2012 und 01.05.2013 (Anlagen B6 und B7, Bl. 228 f GA), deren Erhalt der Kläger mit Nichtwissen bestritten hat (Bl. 287 GA), über dessen Position als General Counsel unterrichtet gewesen sei. Entsprechendes lasse sich, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.07.2015 unter Bezugnahme auf erstmals zur Akte gereichten Unterlagen (Anlage B8, Bl. 239-250 GA) ergänzend geltend macht, auch daraus ableiten, dass der Kläger selbst einen von N am 30.09.2011 namens der T Software Inc. gefassten Beschluss über seine Bestellung zum GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Bestellung zum Geschäftsführer
Geschäftsführer
der Beklagten, eine von diesem unter demselben Datum unterzeichnete Versicherung, deren Ordnungsgemäßheit Frau E in ihrer Eigenschaft als unternehmensinterne „public notary“ bestätigt habe, die Beklagte als Senior Vice President und General Counsel der T Software Inc. vertreten zu dürfen, beim Handelsregister eingereicht habe. Letzterem ist der Kläger u.a. mit dem Hinweis entgegen getreten, dass ihm der Inhalt der fraglichen Dokumente nicht bekannt gewesen sei, weil er sie in einem verschlossenen Umschlag erhalten und ungeöffnet weiter gegeben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

1. Die Beklagte wird durch ihren gegenwärtigen Geschäftsführer K und N wirksam vertreten. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten muss nicht gemäß § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG einen besonderen Vertreter bestellen (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2012 – II ZR 76/11, MDR 2012, 593, zitiert nach juris, Rn. 12).

2. Die namens der Beklagten mit Schreiben des Senior Vice President, General Counsel und Secretary der T Software Inc. N vom 25.06.2013 ausgesprochene Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages ist gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam, weil ihr keine Vollmachturkunde beigefügt war und der Kläger die Erklärung deshalb unverzüglich zurückgewiesen hat. Das Zurückweisungsrecht war nicht nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte hat den Kläger über das Kündigungsrecht des Senior Vice President, General Counsel und Secretary der T Software Inc. N nicht ausreichend in Kenntnis gesetzt.

a) Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachturkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Folge der Zurückweisung ist – auch wenn eine Vollmacht bestand – die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts; eine Heilung oder Genehmigung nach § 177 BGB scheidet aus (BAG, Urteil vom 25.09.2014 – 2 AZR 567/13, NJW 2014, 3595-3597, zitiert nach juris, Rn. 12).

b) Der namens der Beklagten ausgesprochenen Kündigungserklärung vom 25.06.2013 war keine auf N lautende Vollmachturkunde der T Software Inc. beigefügt. Der Kläger hat die ihm am 27.06.2013 zugegangene Kündigung aus diesem Grunde mit einem bei der Beklagten am 29.06.2008 eingegangenen Schreiben selben Tag und damit noch unverzüglich im Sinne des § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen. Die Zeit zwischen dem 27. und dem 29.06.2013 ist als angemessene Überlegungsfrist und Frist zur Einholung von Rechtsrat anzusehen. Es sind keine Umstände des ersichtlich, die auf ein schuldhaftes Zögern des Klägers schließen lassen.

c) Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass bereits der Anwendungsbereich des § 174 Satz 1 BGB nicht eröffnet sei.

aa) Nach Wortlaut und systematischer Stellung im Gesetz gilt die Vorschrift freilich nur für rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Vertreter. Auf gesetzliche oder ihnen gleichzustellende Vertreter ist die Vorschrift nicht anwendbar. Auch bei organschaftlicher Vertretung besteht deshalb grundsätzlich kein Recht zur Zurückweisung gemäß § 174 Satz 1 BGB (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Auflage 2015, § 174 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen).

bb) Allerdings wird § 174 Satz 1 BGB für den Fall, dass eine organschaftliche Gesamtvertretungsmacht im Wege der Ermächtigung eines einzelnen Organmitgliedes durch die zusammen mit ihm gesamtvertretungsbefugten Organmitglieder zu einer organschaftlichen Alleinvertretungsmacht erweitert wird, für anwendbar gehalten (BAG, Urteil vom 18.12.1980 – 2 AZR 980/78, NJW 1981, 2374-2375, zitiert nach juris, Rn. 20 ff). Ferner hat der Bundesgerichtshof ein Zurückweisungsrecht nach § 174 Satz 1 BGB bejaht, wenn ein alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung abgibt und ihr weder eine Vollmacht der anderen Gesellschafter, noch den Gesellschaftsvertrag, noch eine Erklärung der anderen Gesellschafter beifügt, aus der sich die Befugnis des handelnden Gesellschafters zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft ergibt. Zur Begründung stellt der Bundesgerichtshof entscheidend darauf ab, dass der Gesellschafter in einem derartigen Fall eine von §§ 709, 714 BGB abweichende Regelung der Vertretung der Gesellschaft für sich in Anspruch nimmt, die Vertretungsverhältnisse sich lediglich aus dem – möglicherweise formlosen – Gesellschaftsvertrag ergeben und der Unsicherheit über die in Anspruch genommene organschaftliche Vertretungsmacht nicht die nach § 67 BGB, § 125 Abs. 4 HGB, § 81 Abs. 1 AktG, § 39 Abs. 1 GmbHG, § 28 Abs. 1 GenG vorgeschriebene Eintragung des Vertreters als Organ in ein öffentliches Register entgegenwirkt (BGH, Senat für Landwirtschaftssachen, Urteil vom 09.11.2001 – LwZR 4/01, MDR 2002, 269-270, zitiert nach juris, Rn. 11).

cc) Daran gemessen ist ein Zurückweisungsrecht nach § 174 Satz 1 BGB auch dann zu bejahen, wenn eine corporation nach US-amerikanischem Recht durch einen ihrer Officer vertreten wird.

(1) Die einzelstaatlichen Rechtsordnungen sind an den Model Business Corporation Act 1946 bzw. dessen revidierte Fassung von 1984 (R.M.B.C.A) angelehnt. Geschäftsführung und Vertretung der corporation obliegt in erster Linie dem board of directors als einem einheitlichen Kollegialorgan nach dem Prinzip der Gesamtvertretung (§ 8.01.(b) R.M.B.C.A. 1984). Vertretungsberechtigt sind also nicht die einzelnen Mitglieder des board; soweit nicht eine vom gesamten board of directors erteilte konkludente Vollmacht (implied authorization) angenommen wird, bedarf es vielmehr grundsätzlich eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses (§ 8.24.(c) R.M.B.C.A. 1984). Die meisten Geschäfte, die Vertretungsmacht für die corporation erfordern, werden indes nicht vom board of directors selbst, sondern von leitenden Angestellten der Gesellschaft, den unmittelbar vom board bestellten sogenannten (executive) officers abgeschlossen (§§ 8.40, 8.41 R.M.B.C.A 1984). Deren Vertretungsbefugnis ist in der Regel – wie hier – in den bylaws der Gesellschaft festgelegt. Im Übrigen gelten für ihr Verhältnis zum board of directors die allgemeinen Regeln des Vertretungsrechts (agency). Danach besitzen die Inhaber bestimmter Ressorts, die im Geschäftsverkehr üblicherweise mit gewissen Kompetenzen verbunden sind, eine Vertretungsmacht kraft Amtes (implied actual authority or inherent authority). So hat der Chief Executive Officer (CEO) Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte des üblichen Geschäftsgangs der Gesellschaft (ordinary business transactions). Für darüber hinausgehende außergewöhnliche Geschäfte (z.B. Immobiliengeschäfte, Führung von Rechtsstreitigkeiten) bedarf er hingegen einer besonderen Vollmacht des board of directors (express actual authority) (Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 7. Auflage 2010, Rn. 5363-5365).

(2) Corporations sind zwar beim secretary of state des jeweiligen Einzelstaates anzumelden, dessen Behörden regelmäßig auch ein Register führen. Dieses Register enthält aber lediglich Informationen darüber, dass die Gesellschaft gegründet worden ist, wo sich ihre Geschäftsadresse befindet und wer für die Gesellschaft als zustellungsbevollmächtigt gilt. Einmal im Jahr sind diese Daten im Rahmen des sogenannten annual report zu aktualisieren. Ob die Gesellschaft zwischenzeitlich aufgelöst worden ist, ist aus dem Register nicht unmittelbar ersichtlich, sondern muss durch ein vom secretary of state auszustellendes certificate of good standing nachgewiesen werden. Der Rechtsverkehr weiß folglich weder mit Sicherheit, ob die Gesellschaft besteht, noch wer in welcher Form vertretungsbefugt ist. Folge der fehlenden Aussagekraft des Registers ist, dass das Bestehen und die Vertretungsberechtigung der Gesellschaft in Zweifelsfällen durch sogenannte legal opinions von Anwaltskanzleien geklärt werden müssen (Bormann/Apfelbaum, ZIP 2007, 946, 947). Den sicheren Nachweis der Vertretungsmacht können nur Abschriften von Beschlüssen des board of directors oder Abschriften der bylaws erbringen, aus denen die Bevollmächtigung bestimmter Personen hervorgeht. Diese Abschriften müssen vom secretary der corporation beglaubigt und mit dem Gesellschaftssiegel (corporation seal) versehen sein. Darüber hinaus muss der secretary noch bescheinigen, dass der im Wortlaut wiederzugebende Beschluss (oder die Bestimmung der bylaws) auf einer ordnungsgemäß einberufenen und geführten Sitzung des board mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde (Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 7. Auflage 2010, Rn. 5369).

(3) Nach alledem ist die handels- bzw. gesellschaftsrechtliche Publizität in den Vereinigten Staaten vergleichsweise schwach ausgebildet. Es gibt weder ein allgemeines Handelsregister noch ein eigentliches Gesellschaftsregister, bei dem regelmäßig bestimmte Vorgänge zu hinterlegen oder einzutragen wären, damit sie jedermann zugänglich sind (Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 7. Auflage 2010, Rn. 5368). Da die Vertretungsverhältnisse einer corporation nach US-amerikanischem Recht keinem öffentlichen Register entnommen werden können, liegt, jedenfalls soweit die corporation durch einen ihrer officer handelt, bei deren Teilnahme am Rechtsverkehr eine Situation vor, die derjenigen eines rechtsgeschäftlich bestellten Vertreters entspricht. Das rechtfertigt die Anwendung von § 174 BGB. Der inländische Empfänger einer für die corporation nach US-amerikanischem Recht abgegebenen Erklärung hat vielfach keine Kenntnis von deren Vertretungsverhältnissen. Handelt ein officer der corporation allein, ist es ihm demgegenüber ohne weiteres möglich, entweder eine vom board ausgestellte Vollmacht vorzulegen oder die von ihm aus den bylaws oder Beschlüssen des board in Anspruch genommene Vertretungsmacht durch deren Vorlage zu belegen. Unterbleibt ein solcher Nachweis, kann eine Erklärung nach § 174 BGB zurückgewiesen werden. Dem entspricht es, dass ein Recht zur Zurückweisung nicht nur besteht, wenn eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht nicht vorgelegt wird, sondern auch dann, wenn die Rechtsmacht des Vertreters auf einer Ermächtigung beruht, die von einer eingetragenen organschaftlichen Vertretungsmacht abweicht (BAG, Urteil vom 18.12.1980 – 2 AZR 980/78, NJW 1981, 2374-2375, zitiert nach juris, Rn. 20 ff).

4. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war das Zurückweisungsrecht nicht gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

a) Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung der Kündigung berechtigt, wenn er keine Gewissheit hat, dass der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und sich der Vollmachtgeber dessen Erklärung tatsächlich zurechnen lassen muss. Der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung soll nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat und ob damit das Recht zur Kündigung verbunden ist oder üblicherweise verbunden zu sein pflegt. Er soll vor der Ungewissheit geschützt werden, ob eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen. Deshalb muss die Kenntnisverschaffung nach § 174 Satz 2 BGB ein gleichwertiger Ersatz für die fehlende Vorlage der Vollmachturkunde sein (BAG, Urteil vom 14.04.2011 – 6 AZR 727/09, NJW 2011, 1239-1240, zitiert nach juris, Rn. 23). Dazu genügt, dass der Vertreter eine Position bekleidet, mit der üblicherweise eine Vollmacht verbunden ist, die auch das konkrete Rechtsgeschäft umfasst (BGH, Urteil vom 20.10.2098 – II ZR 107/07, GmbHR 2008, 1316-1318, zitiert nach juris, Rn. 11), wenn die Übertragung einer solchen Funktion im Betrieb ersichtlich oder bekannt gemacht worden ist (BAG, Urteil vom 14.04.2011 – 6 AZR 727/09, NJW 2011, 1239-1240, zitiert nach juris, Rn. 25).

b) Daran gemessen hat die Beklagte den Kläger nicht ausreichend von der Bevollmächtigung N zur Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrages in Kenntnis gesetzt. Den E-Mails vom 20.06.2012 und 01.05.2013 (Anlagen B6 und B7, Bl. 212 f GA) ist zwar zu entnehmen, dass N neben der Position eines Senior Vice President (SVP) und General Counsel vorübergehend auch die Stellung eines Chief Finance Officers der T Software Inc. bekleidete. Indes ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger, der den Erhalt dieser Nachrichten in Zweifel zieht, bis zur Kündigung ein Weg aufgezeigt worden wäre, auf dem er unschwer erfahren konnte, dass mit diesen Funktionen die Befugnis verbunden war, als Geschäftsführungsmaßnahme für die T Software Inc. deren Rechte als Alleingesellschafterin der Beklagten allein wahrzunehmen, um Geschäftsführer ihrer ausländischen Tochtergesellschaften abzuberufen und deren Dienstverträge zu kündigen. Die bloße Kundgabe des T Software Inc. Verhaltenskodexes (Anlage B2, Bl. 61-77 AH) mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Richtlinie über finanzielle Genehmigung und Unterzeichnung (Global Financial Approval and Signature Authority Policy) (Anlage B3, Bl. 78-88 AH) reichte dafür schon deshalb nicht aus, weil der im Intranet der Beklagten veröffentlichten Richtlinie nur zu entnehmen ist, dass der General Counsel befugt wäre, neue Mitarbeiter mit Wirkung für die T Software Inc. und ihrer (ausländischen) Tochtergesellschaften einzustellen. Damit mag er in eine Stellung berufen worden sein, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist. Das besagt aber nicht, dass er für die Be- und Anstellung sowie Abberufung und Kündigung der Geschäftsleitung (ausländischer) Tochtergesellschaften zuständig wäre. Dagegen spricht, dass „Executive Employment Offers, Agreements and Compensation Plans“, soweit sie die den amerikanischen Sektor betrafen, gemäß Signature Authority Matrix (Anlage B3, Bl. 85 AH) dem sogenannten Level E zugeordnet und damit dem Chief Executive Officer (CEO) vorbehalten waren und außerdem der Zustimmung des Board bedurften. Auf den internationalen Bereich und damit auch auf die beklagte deutsche Tochtergesellschaft ist diese Regelung zwar nicht übertragbar, weil das Kürzel N/A die gebräuchlichen Abkürzung für „not applicable“ oder „no answer“ ist. Trotz der letztlich unbeantworteten Frage, in wessen Zuständigkeit „Executive Employment Offers, Agreements and Compensation Plans“ mit internationalem Bezug fallen, rechtfertigt die Global Financial Approval and Signature Authority Policy (Anlage B3, Bl. 78-88 AH) gleichwohl nicht die Annahme, der Kläger sei über die Befugnis des General Counsel (GC) zur Abberufung von Geschäftsleitern ausländischer Tochtergesellschaften im Sinne von § 174 Satz 2 BGB in Kenntnis gesetzt worden.

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus den mit Schriftsatz der Beklagten vom 06.07.2015 zur Akte gereichten Unterlagen (Anlage B8, Bl. 239-250 GA). Zum Einen hat der Kläger unwiderlegt geltend macht, weder von dem seitens N am 30.09.2011 namens der T Software Inc. gefassten Beschluss über seine Bestellung zum GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der Beklagten noch von den übrigen in Bezug genommenen Dokumenten Kenntnis genommen zu haben. Zum Anderen lassen diese auch nicht den Rückschluss zu, dass N noch am 25.06.2013 befugt war, die Rechte der T Software Inc. als Alleingesellschafterin der Beklagten durch Fassung von Gesellschafterbeschlüssen auszuüben.

3. Die mit Schreiben der Beklagten vom 25.06.2013 bekanntgemachte Abberufung, welche gemäß Ziffer 10.4 des Geschäftsführerdienstvertrages zugleich als ordentliche Kündigung gilt, hat gleichfalls nicht zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit Wirkung zum 31.12.2013 geführt. Denn auch die Bekanntgabe der Abberufung war gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam, weil ihr keine Vollmachturkunde beigefügt war und der Kläger die Erklärung auch deshalb stillschweigend unverzüglich zurückgewiesen hat.

a) Der Abberufungsbeschluss muss dem bei der Beschlussfassung abwesenden Geschäftsführer bekannt gegeben werden (Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, § 38 Rn. 43). Die Bekanntgabe obliegt der Gesellschafterversammlung als dem für die Abberufung zuständigen Organ. Erst mit ihrem Zugang wird die Abberufung wirksam (Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider in: Scholz, GmbHG, 11. Auflage 2014, § 38 Rn. 29; Stephan/Tieves in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Auflage 2012, § 38 Rn. 41). Obgleich in der Bekanntmachung keine eigene Willenserklärung, sondern lediglich die Kundgabe der Willensbildung der Gesellschafterversammlung an den Geschäftsführer liegt, kann die Bekanntgabe der Abberufung zumindest dann in entsprechender Anwendung § 174 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie nicht durch die Gesellschafterversammlung als dem zuständigen Gremium selbst, sondern in deren Auftrag von einer davon verschiedenen dritten Person vorgenommen wird (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, Urteil vom 17.11.2003 – 15 U 225/02, NZG 2004, 141-146, zitiert nach juris, Rn. 26; Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, § 38 Rn. 43; Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider in: Scholz, GmbHG, 11. Auflage 2014, § 38 Rn. 29; Stephan/Tieves in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Auflage 2012, § 38 Rn. 46f). Entsprechendes gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die organschaftlichen Rechte in einer GmbH, deren Alleingesellschafterin eine corporation nach US-amerikanischem Recht ist, nicht von dem board of directors als einheitlichem Kollegialorgan nach dem Prinzip der Gesamtvertretung als Geschäftsführungsmaßnahme wahrgenommen werden, sondern von einem ihrer officer wahrgenommen werden. Die im Termin aufgeworfene Frage, ob einer Anwendung des § 174 BGB auf den Streitfall der Gedanke übertriebener Förmlichkeit entgegen stehen könnte, ist nach alledem zu verneinen.

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann das Schreiben des Klägers vom 29.06.2013 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Zurückweisung gemäß § 174 Satz 1 BGB nicht auf die unterbliebene Vorlage einer Vollmachturkunde betreffend die Bekanntgabe der Abberufung gestützt worden sei, sondern allein die auf die unterbliebene Vorlage einer Vollmachturkunde betreffend die Kündigungserklärung. Eine Erklärung kann neben der Zurückweisung der Kündigungserklärung gemäß § 174 Satz 1 BGB auch eine Zurückweisung der Bekanntgabe der Abberufung enthalten, sofern aus ihr eindeutig hervorgeht, dass sowohl das einseitige Rechtsgeschäft als auch die Kundgabe der Willensbildung der Gesellschafterversammlung wegen der fehlenden Vorlage einer Vollmachturkunde zurückgewiesen wird. Dies ist hier der Fall.

Aufgrund des Hinweises auf sämtliche ihm zwecks Beendigung seines Geschäftsführerdienstvertrages übermittelten Dokumente, also auch auf den im Original beigefügten Abberufungsbeschluss, ist dem Schreiben vom 29.06.2013 nicht nur zu entnehmen, dass der Kläger nicht nur die Vollmacht zur Erklärung der Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages anzweifeln und die Kündigungserklärung zugleich wegen des fehlenden Vollmachtnachweises zurückweisen wollte. Seinem Wortlaut und dem mit ihm verfolgten Zweck entsprechend ist es vielmehr dahin zu verstehen, dass die Zurückweisung sämtliche Handlungen umfassen sollte, die zu einer Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages mittels ordentlicher Kündigung führen würden. Dementsprechend liegt in dem Schreiben zugleich eine Zurückweisung der Rechtsmacht zur Übermittlung der Abberufungsentscheidung mangels Vorlage einer Vollmachturkunde.

c) Die Ungewissheit über die wirksame Ermächtigung des Senior Vice President (SVP), General Counsel und Secretary der T Software Inc. N zur Übermittlung dieses gefassten Abberufungsbeschlusses konnte durch den im Original beigefügten vollständigen Beschluss nicht beseitigt werden, weil gerade in Zweifel stand, ob der Übermittler zu einer solchen Beschlussfassung berechtigt war.

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Schlagworte: Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Aufsichtsratsbeschluss, Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, BGB § 174 S 1 u. 2, Vertretung durch den Aufsichtsrat, Zurückweisung mangels Vollmachtsnachweises