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OLG Köln, Urteil vom 14.03.2013 – I-7 U 138/12, 7 U 138/12

BGB §§ 823, 827; StGB § 266a

1. Der Geschäftsführer haftet nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB nicht, soweit ihm die Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zum Fälligkeitszeitpunkt mangels verfügbarer Mittel nicht möglich war. Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Möglichkeit normgemäßen Verhaltens des Geschäftsführers bei der Sozialkasse (vgl. BGH Urteil vom 25.09.2006 – II ZR 108/05 Rn. 8). Den Geschäftsführer trifft aber eine sekundäre Darlegungslast (Wagner im Münchener Kommentar zum BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823
Rdnr. 407 a. E.).

2. Der Geschäftsführer einer GmbH hat als Arbeitgeber im Sinne von § 266a StGB dafür Sorge zu tragen, dass ihm die zur ordnungsgemäßen Abführung der auf den geschuldeten Lohn entfallenden Arbeitnehmeranteile notwendigen Mittel bei Fälligkeit zur Verfügung stehen. Drängen sich wegen der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft deutliche Bedenken auf, dass zum Fälligkeitszeitpunkt ausreichende Zahlungsmittel vorhanden sein werden, muss der Geschäftsführer durch Bildung von Rücklagen, notfalls durch Kürzung der Nettolöhne sicherstellen, dass am Fälligkeitstag die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht an die zuständige Einzugsstelle entrichtet werden können (vgl. BGH a. a. O. Rn. 10; vgl. auch Spindler in Beck’scher Online-Kommentar BGB, Hrg. Bamberger/Roth § 823 BGB Rdnr. 207a). Selbst wenn überhaupt kein Lohn ausbezahlt wurde, können also Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthalten werden (BGHZ 144, 311).

3. Es gehört zu den Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH, dafür zu sorgen, dass die der Gesellschaft auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten, zu denen die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gehört, erfüllt werden. Diesen Pflichten kann sich der Geschäftsführer weder durch Zuständigkeitsregelungen noch durch Delegation auf andere Personen entledigen. Interne Zuständigkeitsvereinbarungen oder die Delegation von Aufgaben können zwar die deliktische Verantwortlichkeit des Geschäftsführers beschränken. In jedem Fall verbleiben ihm Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen verpflichten können. Eine solche Überwachungspflicht kommt vor allem in finanziellen Krisensituationen zum Tragen, in denen die laufende Erfüllung der Verbindlichkeit nicht mehr gewährleistet erscheint (vgl. grundsätzlich BGH, Urteil vom 15.10.1996 – VI ZR 319/95).

Schlagworte: bedingter Vorsatz, billigend Inkauf nehmen, Darlegungs- und Beweislast, faktischer Geschäftsführer, Gesamtverantwortung, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Mehrere Geschäftsführer, sekundäre Darlegungslast, Überwachungsverschulden, Verschulden, Zahlungsmöglichkeit