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OLG Köln, Urteil vom 15.03.2000 – 13 U 134/99

§ 737 S 1 BGB

1. Ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft nach der Satzung berechtigt, Gesellschafter aus besonderem Grund auszuschließen, so steht dieses Recht der Gesamtheit der Gesellschafter erst Recht zu. Dies gilt auch bei Vollzug im Umlaufverfahren.

2. Eine nach der Satzung erforderliche Abmahnung kann entbehrlich sein, wenn der betroffene Gesellschafter aufgrund anwaltlicher Äußerungen bzw Einreichung einer Klage mit dem Ausschluß aus der Gesellschaft rechnen muß.

3. Ein Zurückbehaltungsrecht des Gesellschafters hinsichtlich einer sich aus der gesellschaftlichen Treuepflicht ergebenden Mitwirkungshandlung ist ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung der Gesellschaftszweck in Frage gestellt, gefährdet oder nachhaltig beeinträchtigt wird.

4. Solange der ausgeschlossene Gesellschafter den Ausschluß sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen nicht anerkennt und folgerichtig keine Abfindung verlangt, müssen die übrigen Gesellschafter von sich aus keine Abfindungsbilanz erstellen.

Schlagworte: Abfindungsbilanz, Ausschlussklauseln in Satzung, bloße Übernahmeerklärung, Einstufiges Ausschlussverfahren, Erklärung durch Geschäftsführer, Satzungsgrundlage Ausschluss, Umlaufverfahren