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OLG Köln, Urteil vom 21.12.2010 – 8 U 12/10, I-8 U 12/10

§ 69 AO, § 280 Abs 1 BGB, § 328 BGB, § 611 BGB, § 675 BGB

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertretene grundsätzlich das Risiko des Vollmachtmissbrauchs zu tragen. Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen. Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Missbrauch der VertretungsmachtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Missbrauch der Vertretungsmacht
Vertretungsmacht
im Verhältnis zum Vertragspartner jedoch dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (BGH NJW-RR 1992, 1135; BGH NJW 1994, 2082; BGH NJW 1995, 250; BGH NJW 1999, 2883). Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (BGH NJW 1999, 2883; zur Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen Vollmachtsmissbrauchs, die auf Grund einer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreienden Vollmacht zum Nachteil des VertretenenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Nachteil
zum Nachteil des Vertretenen
durch Insichgeschäft getroffen wird, vgl. BGH NJW 2002, 1488).

Schlagworte: Missbrauch der Vertretungsmacht, objektive Evidenz, Rechtsmissbrauch, Treuebruchtatbestand, Vertretungsbefugnis