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OLG Köln, Urteil vom 24. Mai 2018 – I-18 U 36/17

§ 47 Abs 4 S 2 GmbHG, § 246 Abs 4 AktG

Ist ein den Gegenstand einer positiven Beschlussfeststellungsklage bildender Beschluss nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar, können Einwände gegen dessen Rechtmäßigkeit nur von einem – dem Rechtsstreit ggf. als Nebenintervenient beitretenden – Gesellschafter, nicht aber von der beklagten Kapitalgesellschaft (hier: einer GmbH) geltend gemacht werden.

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 06.02.2018 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

Der Beklagten werden die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger ficht einen Beschluss an, mit dem ein Antrag in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 11.08.2016 abgelehnt wurde, und begehrt die Feststellung, dass an dessen Stelle ein anderer Beschluss gefasst wurde.Randnummer2

Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten. Einziger weiterer Gesellschafter der Beklagten ist der diese im hiesigen Rechtsstreit vertretende Geschäftsführer Herr T (im Folgenden: Mitgesellschafter). Beide Gesellschafter sind je zur Hälfte am Stammkapital der Beklagten beteiligt, das 25.000,00 EUR beträgt.Randnummer3

Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:Randnummer4

„§ 6 Gesellschafterversammlung

( … )Randnummer5

7.) Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 51% aller Stimmen vertreten sind.Randnummer6

Ist eine Gesellschafterversammlung hiernach nicht beschlußfähig, kann eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung binnen einer Ladungsfrist von mindestens zehn Tagen einberufen werden; ( … )

( … )Randnummer7

§ 7 Gesellschafterbeschlüsse

( … )Randnummer8

2.) Die Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.Randnummer9

Jede EUR 50,- (in Worten: Euro fünfzig) eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme, ohne Rücksicht auf die Höhe der jeweiligen Einzahlung.

( … )Randnummer10

5.) Die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann nur innerhalb von sechs Wochen geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tage der betreffenden Gesellschafterversammlung ( … ).“Randnummer11

Mit Einschreiben vom 01.07.2016 lud der Kläger den Mitgesellschafter zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auf den 28.07.2016 in die Geschäftsräume des Notars C in L ein. Die Einladung (Anlage K2, Bl. 16 ff. GA) enthielt unter anderem als Tagesordnungspunkt 12 die Ankündigung einer Beschlussfassung, wonach die Beklagte berechtigt sein sollte, gegen den Geschäftsführer T Schadensersatzklage „wegen Schädigung des Gesellschaftsvermögens und treuwidrigem Verhalten in Höhe von bis zu 385.000 EUR“ zu erheben.Randnummer12

Die Einladung enthielt keine gesonderte Begründung zu Tagesordnungspunkt 12. Vielmehr erfolgte eine Begründung zu den Tagesordnungspunkten 9 bis 12 gemeinsam, wobei die Tagesordnungspunkte 9 bis 11 u.a. die Abberufung des Mitgesellschafters als Geschäftsführer und die Kündigung dessen Geschäftsführeranstellungsvertrages zum Gegenstand hatten. In der Sammelbegründung wurden dem Mitgesellschafter verschiedene Fehlverhalten vorgeworfen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Ein konkreter Bezug zu der in Tagesordnungspunkt 12 genannten Schadenssumme von 385.000,00 EUR ergab sich weder aus einem einzelnen noch aus einer Kombination der vorgeworfenen Lebenssachverhalte.Randnummer13

Am 28.07.2016 erschien der Mitgesellschafter nicht, so dass am 11.08.2016 eine Folgeversammlung stattfand, die gemäß § 6 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrages einberufen worden war und in der beide Gesellschafter anwesend waren. Der Mitgesellschafter übernahm als der Lebensältere die Versammlungsleitung, wie dies § 6 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages vorsieht.Randnummer14

Zu Tagesordnungspunkt 12 vertrat der Kläger in der Versammlung am 11.08.2016 die bereits im Einladungsschreiben geäußerte die Auffassung, der Mitgesellschafter unterliege einem Stimmverbot. Gleichwohl stimmte der Mitgesellschafter bei der Beschlussfassung mit. Der Kläger stimmte mit seinen Stimmen für den Antrag. Der Mitgesellschafter stimmte gegen den Antrag und stellte in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter fest, dass der Beschluss abgelehnt sei. Dies wurde in der notariellen Niederschrift über die Gesellschafterversammlung protokolliert.Randnummer15

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der festgestellte Beschluss darüber, dass der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 12 abgelehnt wurde, sei nichtig, weil der Mitgesellschafter als derjenige, gegen den die Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen, gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen sei. Bei richtiger Zählung, ohne Berücksichtigung der Stimmen des Mitgesellschafters, habe der Versammlungsleiter das Zustandekommen des Beschlusses feststellen müssen. Der Gesellschaft stehe gegen den Mitgesellschafter als Geschäftsführer ein Schadensersatzanspruch von mindestens 100.000,00 EUR zu, den dieser aufgrund eigenmächtiger Maßnahmen verursacht habe.Randnummer16

Die Klage ist am 17.09.2016 beim Landgericht eingegangen. Der vom Kläger eingezahlte Gerichtskostenvorschuss ist am 21.09.2016 gutgeschrieben worden (Zahlungsanzeige I). Das Gericht hat unter dem 11.10.2016 die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte verfügt, die am 14.10.2016 erfolgt ist.Randnummer17

Der Kläger hat beantragt,

a)

den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.08.2016 zum Tagesordnungspunkt 12: Schadensersatzklage gegen Geschäftsführer T wegen Schädigung des Gesellschaftsvermögens und treuwidrigen Verhaltens in Höhe von bis zu 385.000 EUR, mit dem der Antrag des Klägers auf Beschlussfassung diesen Inhalts abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

b)

festzustellen, dass der Beschluss mit dem Inhalt zustande gekommen sei, dass die Beklagte bei Gesellschafter-Geschäftsführer T Schadensersatz in Höhe von bis zu 385.000,00 EUR geltend machen kann.Randnummer20

Die Beklagte hat beantragt,Randnummer21

die Klage abzuweisen.Randnummer22

Nach Auffassung der Beklagten habe der Mitgesellschafter in der Gesellschafterversammlung zu Tagesordnungspunkt 12 mitstimmen dürfen, weil der Kläger einen Schadensersatzanspruch weder in der Einladung noch in der Gesellschafterversammlung substantiiert dargelegt habe und völlig offen sei, welche konkreten Pflichtverletzungen dem Mitgesellschafter als Geschäftsführer vorgeworfen würden. Selbst wenn der Mitgesellschafter einem Stimmverbot unterlegen hätte und dieser in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter den Beschluss positiv hätte feststellen müssen, wäre dieser Beschluss auf eine Anfechtung des Mitgesellschafters hin für nichtig zu erklären gewesen, weil es an einer substantiierten Darlegung des behaupteten Verstoßes des Mitgesellschafters gegen ihm als Geschäftsführer obliegende Pflichten fehle. Das Verhalten des Mitgesellschafters sei deshalb nicht kausal für das Ergebnis.Randnummer23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 60 ff. GA) Bezug genommen.

2.

Das Landgericht Köln hat mit am 02.02.2017 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Mitgesellschafter habe zwar einem Stimmverbot unterlegen, die Klage unterliege aber dennoch der Abweisung, weil der Beschluss so, wie er bei Berücksichtigung des Stimmverbotes des Mitgesellschafters hätte festgestellt werden müssen, keinen Bestand gehabt hätte, wenn der Mitgesellschafter von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht hätte, wovon auszugehen sei. Der begehrte Beschluss sei zu unbestimmt, es fehle an einer hinreichenden Darlegung, dass der Gesellschaft ein Schaden entstanden sei.Randnummer25

Wegen der weiteren Einzelheiten der rechtlichen Würdigung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 62 ff. GA) Bezug genommen.

3.

a)

Der Kläger hat gegen das ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 10.02.2017 zugestellte Urteil mit am 08.03.2017 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom 07.03.2017 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 10.05.2017 mit am 08.05.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.Randnummer27

Mit der Berufung verfolgt der Kläger die in erster Instanz geltend gemachte kassatorische Anfechtungsklage verbunden mit der positiven Beschlussfeststellungsklage in vollem Umfang weiter. Er meint, das erstinstanzliche Urteil sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Das Landgericht hätte ihm – gegebenenfalls nach einem Hinweis – vor seiner Entscheidung Gelegenheit geben müssen, zu den Pflichtverletzungen des Mitgesellschafters als Geschäftsführer, aufgrund derer der Beschluss zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gefasst werden sollte, weiter vorzutragen. Der Kläger hat im zweiten Rechtszug zu verschiedenen Sachverhalten vorgetragen, aufgrund derer die Beklagte seiner Meinung nach berechtigt sei, vom Mitgesellschafter als Geschäftsführer Schadensersatz zu verlangen. Der Kläger ist der Ansicht, bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft wie der Beklagten reiche es aus, wenn der den Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG beantragende Gesellschafter für sich selbst die Vorwürfe individualisiere und seinem Gegenüber „im wesentlichen Kern“ benenne. Dem habe die Ladung zur Gesellschafterversammlung genügt, zumal er gegenüber dem Mitgesellschafter in einem Schreiben vom 17.01.2016 (Anlage K6, Bl. 98 ff. GA) bereits alle bis dahin bekannten Vorwürfe gegen ihn benannt gehabt habe.Randnummer28

Die Beklagte bestreitet den neuen Sachvortrag des Klägers in der Berufungsinstanz weitgehend und ist der Ansicht, dieser sei verspätet. Die klägerseits behaupteten Schadenersatzansprüche gegen den Mitgesellschafter als Geschäftsführer seien nicht gegeben.Randnummer29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im zweiten Rechtszug wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

b)

Mit Ladungsverfügung vom 11.01.2018 sind die Parteien u.a. darauf hingewiesen worden, dass der Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, dessen Feststellung der Kläger begehre, nach vorläufiger Auffassung des Senats zwar mangels hinreichender Bestimmtheit anfechtbar wäre, die Beklagte selbst indes nicht anfechtungsberechtigt sei und daher keine Anfechtungsgründe gegen die vom Kläger begehrte Beschlussfeststellung einwenden könne. Solche Anfechtungsgründe könnten allein durch den Mitgesellschafter im Wege der Nebenintervention geltend gemacht werden. Von dem Erfordernis einer Nebenintervention sei auch nicht deshalb abzusehen, weil die Beklagte durch den allein anfechtungsberechtigten Mitgesellschafter gesetzlich vertreten werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 11.01.2018 (Bl. 168 f. GA) verwiesen.

c)

Nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2018 für die Beklagte niemand erschienen ist, hat der Senat mit am selben Tag verkündeten Versäumnisurteil das Urteil des Landgerichts abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung zu Tagesordnungspunkt 12, mit dem der Antrag des Klägers auf Beschlussfassung abgelehnt wurde, für nichtig erklärt und festgestellt worden ist, dass zu Tagesordnungspunkt 12 ein Beschluss mit dem Inhalt zustande gekommen ist, dass die Beklagte bei dem Geschäftsführer T Schadensersatz von bis zu 385.000,00 EUR geltend machen kann.Randnummer32

Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 14.02.2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23.02.2018, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat sich für die Beklagte deren jetziger Prozessbevollmächtigter bestellt und Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt, der in der Folgezeit ohne Begründung geblieben ist.Randnummer33

Die Beklagte beantragt,Randnummer34

das Versäumnisurteil vom 06.02.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.Randnummer35

Der Kläger beantragt,Randnummer36

das Versäumnisurteil des Senats vom 06.02.2018 zu bestätigen.Randnummer37

Der Mitgesellschafter ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

B.

1.

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 06.02.2018 ist gemäß §§ 539 Abs. 3, 338 ff. ZPO zulässig. In der Sache bleibt er jedoch ohne Erfolg. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 02.02.2017 ist nach den hierfür maßgeblichen §§ 511 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist zudem begründet, weil das Landgericht eine Anfechtbarkeit des festzustellen begehrten Beschlusses mangels Geltendmachung durch einen Anfechtungsberechtigten nicht hätte berücksichtigen dürfen, und führt unter Aufhebung des angegriffenen Urteils zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und zur begehrten Feststellung, dass der Beschluss mit dem Inhalt zustande gekommen ist, dass die Beklagte bei dem Geschäftsführer T Schadensersatz von bis zu 385.000,00 EUR geltend machen kann.Randnummer39

Dies beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:

a)

Der Einspruch, der von der Beklagten die zweiwöchige Frist des § 339 Abs. 1 ZPO wahrend eingelegt worden ist und auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet, hat das Verfahren gemäß § 342 ZPO in die Lage vor Eintritt der säumnis zurückversetzt.

b)

Gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage (Klageantrag a) und der Klage auf Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses (Klageantrag b) bestehen keine Bedenken.Randnummer42

Die formal einwandfrei zustande gekommene Feststellung der Ablehnung des BeschlussantragsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Ablehnung des Beschlussantrags
zu Tagesordnungspunkt 12 stellt einen Beschluss dar, gegen den die Anfechtungsklage zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986, II ZR 73/85, NJW 1986, 2051 ff., zitiert nach: juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 12.06.1989, II ZR 246/88, NJW 1989, 2694 ff., zitiert nach: juris, Rn. 12).Randnummer43

Wird – wie vorliegend – geltend gemacht, dass in einer Gesellschafterversammlung ein Antrag abgelehnt wurde, weil ein von der Abstimmung ausgeschlossener Gesellschafter dagegen gestimmt habe, kann die gegen den ablehnenden Beschluss erhobene kassatorische, auf Nichtigerklärung des Beschlusses gerichtete Anfechtungsklage mit dem Antrag auf Feststellung eines Beschlusses mit dem Inhalt, der Beschlussantrag sei angenommen worden, verbunden werden, wobei diese positive Beschlussfeststellungsklage ebenso wie die Anfechtungsklage nur gegen die Gesellschaft zu richten ist (BGH, Urteil vom 20.01.1986, II ZR 73/85, NJW 1986, 2051 ff., zitiert nach: juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 13.03.1980, Az.: II ZR 54/78, BGHZ 76, 191 ff., zitiert nach: juris, Rn. 27 ff.).

c)

Die zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs erforderliche Unterrichtung der Gesellschafter, denen gegenüber eine stattgebende Entscheidung materiell-rechtlich wirkt und denen gegen den festzustellenden Beschluss gegebenenfalls Anfechtungsrechte zustehen können, ist zur Überzeugung des Senats erfolgt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 20.01.1986, II ZR 73/85, NJW 1986, 2051 ff., zitiert nach: juris, Rn. 9). Vorliegend ist der die Beklagte vertretende Geschäftsführer, der entsprechend § 246 Abs. 4 Satz AktG dazu verpflichtet ist, die Gesellschafter davon zu unterrichten, dass der Beschluss angefochten und eine anders lautende gerichtliche Feststellung des BeschlussergebnissesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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begehrt wird, neben dem Kläger der einzige weitere Gesellschafter der Beklagten. Durch die Klagezustellung an die Beklagte erhielt er zugleich als Geschäftsführer und Gesellschafter Kenntnis von dem prozess sowie den Anträgen der Anfechtungs- und der zeitgleich erhobenen positiven Beschlussfeststellungsklage.

d)

Dem Antrag des Klägers, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.08.2016 zu Tagesordnungspunkt 12, mit dem der Antrag auf Beschlussfassung über eine Schadensersatzklage abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, war zu entsprechen.Randnummer46

Umstände, die bereits die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge hätten, sind vom Kläger nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.Randnummer47

Der Beschluss ist jedoch anfechtbar.

aa)

Der Kläger ist als Gesellschafter der Beklagten anfechtungsberechtigt (vgl. Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage 2017, Anhang nach § 47 Rn. 136) und hat die Anfechtungsklage rechtzeitig erhoben. § 7 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen nur innerhalb von sechs Wochen ab dem Tage der betreffenden Gesellschafterversammlung geltend gemacht werden kann. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Satzungsbestimmung bestehen keine Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.1989, II ZR 246/88, NJW 1989, 2694 ff., zitiert nach: juris, Rn. 24).Randnummer49

Diese Frist ist gewahrt. Der angefochtene Beschluss wurde am 11.08.2016 gefasst. Die Klageschrift ist am 17.09.2016 beim Landgericht Köln eingegangen. Der vom Kläger eingezahlte Gerichtskostenvorschuss ist am 21.09.2016 bei der Gerichtskasse verbucht worden, mithin einen Tag vor Ablauf der sechswöchigen Frist. Damit hat der Kläger das für die Zustellung Erforderliche so rechtzeitig veranlasst, dass die erfolgte Zustellung als demnächst im Sinne des § 167 ZPO anzusehen ist und die Wirkung der Klageerhebung zum Zeitpunkt ihrer Einreichung hervorgerufen hat. Dass die Zustellung erst am 11.10.2016 verfügt wurde und am 14.10.2016 erfolgt ist, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2006, IV ZR 23/05, NJW 2006, 3206 ff., zitiert nach: juris, Rn. 20 f.).

bb)

Der vom Kläger geltend gemachte Anfechtungsgrund greift durch.Randnummer51

Wie bereits das Landgericht Köln in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, hätte der Mitgesellschafter an der Beschlussfassung zu dem Tagesordnungspunkt 12 gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. GmbHG nicht mitwirken dürfen, weil dieser Tagesordnungspunkt die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn betraf.

Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, ein Stimmverbot des Mitgesellschafters habe nicht bestanden, weil Umstände, die den Schadensersatzanspruch begründen sollen, dessen Geltendmachung Gegenstand der Beschlussfassung sein sollte, weder in der Einladung noch in der Gesellschafterversammlung substantiiert dargelegt worden seien. Das in § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG normierte Stimmverbot hängt nicht davon ab, ob der Ersatzanspruch, der gegen den Gesellschafter geltend gemacht werden soll, hinreichend substantiiert mitgeteilt worden ist. In § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass ein Gesellschafter regelmäßig von der Abstimmung über Maßnahmen ausgeschlossen ist, die gegen ihn ergriffen werden sollen (BGH, Urteil vom 29.01.1976, II ZR 19/75, WM 1976, 378 f., zitiert nach: juris, Rn. 10). Der dem Stimmrechtsausschluss zugrunde liegende Gedanke, dass ein Gesellschafter, um dessen unmittelbare Inanspruchnahme es geht, den ihm vorgeworfenen Sachverhalt regelmäßig nicht unbefangen beurteilen können wird (BGH, Urteil vom 20.01.1986, II ZR 73/85, NJW 1986, 2051 ff., zitiert nach: juris, Rn. 11), greift bereits dann Platz, wenn es (erst) um die Beurteilung der Frage geht, ob die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung und die Schädigung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Schädigung der Gesellschaft
hinreichend bestimmt sind. Denn bereits dann besteht der den Ausschluss von der Abstimmung rechtfertigende abstrakte Interessenkonflikt. Darauf, ob der betreffende Gesellschafter sachlich im Recht ist, kommt es für den Stimmrechtsausschluss nicht an (Roth in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Auflage 2015, § 47 Rn. 73). Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung würde überdies bei der praktischen Anwendung nicht selten auf Schwierigkeiten stoßen, weil die Frage hinreichender Substantiierung wertender Betrachtung unterliegt. Die damit verbundenen Unsicherheiten in den Abstimmungsprozess als solchen hineinzutragen widerspräche dem praxisorientierten Erfordernis möglichst klarer Regelungen über die Abstimmungsbefugnis.

Gegen das Verbot in § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG verstoßende Stimmabgaben sind nichtig (Drescher in: MünchKomm zum GmbHG, 2. Auflage 2016, Bd. 2, § 47 Rn. 215; Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage 2017, § 47 Rn. 104). Da hiernach die zum Tagesordnungspunkt 12 abgegebene Stimme des Mitgesellschafters nicht mitzuzählen war, sondern lediglich die vom Kläger abgegebene Stimme zählte und dieser für den Beschluss gestimmt hat, war die Bewertung der Stimmen des Mitgesellschafters als gültig unzutreffend und lag die Voraussetzung des § 7 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages, nach der bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt gilt, nicht vor. Die Feststellung des Versammlungsleiters war demnach unrichtig. Die in der Gesellschafterversammlung vom 11.08.2016 als beschlossen festgestellte Ablehnung des Antrags war auf die Anfechtung hin für nichtig zu erklären.

e)

Die mit der Anfechtung des ablehnenden Beschlusses verbundene positive Feststellungsklage ist ebenfalls begründet. Das Zustandekommen des Beschlusses war gemäß dem Klageantrag b) festzustellen.

aa)

Da die Stimmen des Mitgesellschafters nicht mitzuzählen sind, ist der Beschluss mit den Stimmen des Klägers zustande gekommen.

bb)

Gründe, die der Feststellung entgegenstehen, sind nicht gegeben.

(1)

Das angerufene Gericht darf im Rahmen einer positiven Feststellungsklage grundsätzlich lediglich das Ergebnis einer tatsächlich erfolgten Willensbildung der Gesellschafterversammlung feststellen. Es darf nicht an Stelle der Gesellschafterversammlung entscheiden (Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage 2017, Anhang nach § 47 Rn. 189). Etwaige Mängel des Beschlusses, dessen Feststellung im Wege der positiven Feststellungsklage begehrt wird, sind vom Gericht nur zu berücksichtigen, wenn diese zur Nichtigkeit des begehrten Beschlusses führen würden (Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage 2017, Anhang nach § 47 Rn. 182). Denn die Nichtigkeit kann jedermann geltend machen, mithin auch die mit der Anfechtungsklage und der verbundenen positiven Beschlussfeststellungsklage in Anspruch genommene Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1980, II ZR 84/79, NJW 1980, 1527 f., zitiert nach: juris, Rn. 23). Mängel, die lediglich zur Anfechtbarkeit führen, hindern die positive Beschlussfeststellung hingegen nur, wenn eine anfechtungsberechtigte Person diese Anfechtungsgründe im Wege der Nebenintervention erfolgreich geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1980, Az.: II ZR 54/78, BGHZ 76, 191 ff., zitiert nach: juris, Rn. 34). Eine Berücksichtigung bloßer Anfechtungsgründe von Amts wegen, ohne dass diese von einem Anfechtungsbefugten geltend gemacht werden, scheidet daher aus. Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in jüngeren Entscheidungen vom 31.05.2011 formuliert hat, der Beschluss, der an die Stelle des erfolgreich angefochtenen Beschlusses trete, müsse seinerseits gesetzes- und satzungskonform sein (BGH, Urteile vom 31.05.2011, II ZR 109/10, NZG 2011, 902 ff., und II ZR 116/10, jeweils zitiert nach: juris, Rn. 9). Hierin ist keine Änderung seiner vorzitierten Rechtsprechung, sondern lediglich die Kurzfassung eines abstrakten Rechtssatzes im Rahmen einer kontinuierlich fortgesetzten Rechtsprechung zu sehen (so auch Rensen, Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH, 2014, Rn. 452). Dafür spricht bereits, dass der Bundesgerichtshof in seinen vorgenannten Entscheidungen vom 31.05.2011 an zitierter Stelle selbst auf seine – oben genannte – Entscheidung vom 13.03.1980 und auf ein Urteil vom 20.01.1986 vergleichend Bezug nimmt. In jenen Entscheidungen vom 13.03.1980 und vom 20.01.1986 (II ZR 73/85, BGHZ 97, 28 ff., zitiert nach: juris, Rn. 8) war jeweils die Geltendmachung von Anfechtungsgründen durch anfechtungsberechtigte Personen und nicht die Berücksichtigung von Anfechtungsgründen durch das Gericht von Amts wegen angesprochen. Den Entscheidungen vom 31.05.2011 ist daher nicht zu entnehmen, dass die Berücksichtigung von Anfechtungsgründen durch das Gericht auch ohne deren Geltendmachung durch hierzu Berechtigte erfolgen solle. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof das Anfechtungsrecht, das aus der Mitgliedschaft selbst folgt (BGH, Urteil vom 27.04.2009, II ZR 167/07, NJW 2009, 2300 ff., zitiert nach: juris, Rn. 13), im Falle der Verbindung einer Anfechtungsklage mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage von der Entscheidungsbefugnis der Gesellschafter darüber, ob ein anfechtbarer Beschluss durch rechtsgestaltende Wirkung für nichtig erklärt werden oder weiterhin Bestand haben soll, entkoppeln wollte. Ein Bedürfnis hierfür besteht auch nicht. Durch das Erfordernis, den Gesellschaftern in diesem Fall durch eine Information über den Rechtsstreit die Kenntnis zu verschaffen, die ihnen ermöglicht, ihre Rechte nach einem Beitritt als Nebenintervenient geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986, II ZR 73/85, NJW 1986, 2051 ff., zitiert nach: juris, Rn. 9), wird den Interessen der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Interessen der Gesellschafter
in ausreichendem Maße Rechnung getragen, ohne in ihre Kompetenz, darüber zu entscheiden, ob ein Beschluss angefochten werden soll, einzugreifen.

(2)

Der Beschluss, dessen positive Feststellung der Kläger begehrt, ist nicht nichtig. Einen Nichtigkeitsgrund begründende Umstände hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere liegt ein Einberufungsmangel der Gesellschafterversammlung vom 11.08.2016 nicht vor. Der Mitgesellschafter ist geladen worden und war in der Gesellschafterversammlung anwesend. Offen bleiben kann, ob der beantragte Beschluss zu Tagesordnungspunkt 12 in der Einladung zur Gesellschafterversammlung hinreichend umrissen ist. Ein solcher Mangel der Mitteilung der Tagesordnung vermag allenfalls zur Anfechtbarkeit des begehrten Beschlusses, nicht hingegen zu dessen Nichtigkeit zu führen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2000, 16 U 59/99, NZG 2000, 1180 ff., zitiert nach: juris, Rn. 96; Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage 2017, Anhang nach § 47 Rn. 45; Wertenbruch in: MünchKomm zum GmbHG, 2. Auflage 2016, Bd. 2, § 47 Anh. Rn. 37).

Ferner verstößt der vom Kläger festzustellen begehrte Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG nicht im Sinne von § 241 Nr. 3 AktG analog gegen gläubigerschützende oder sonst im öffentlichen Interesse liegende Vorschriften. § 46 Nr. 8 GmbHG dient nicht dem Schutz der Allgemeinheit oder der Gesellschaftsgläubiger. Zweck der Norm ist vielmehr, dass es den Gesellschaftern vorbehalten bleiben soll zu entscheiden, welche internen Vorgänge aus dem Verhältnis zwischen der Gesellschaft und der Geschäftsführung nach außen offenbart werden (BGH, Urteil vom 20.11.1958, II ZR 17/57, BGHZ 28, 355 ff., zitiert nach: juris, Rn. 9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.1994, 6 U 185/93, GmbHR 1995, 232).

(3)

Soweit die Beklagte eingewendet hat, der Beschluss sei zu unbestimmt und genüge daher nicht den Anforderungen, die an einen Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG zu stellen seien, steht dies der begehrten Feststellung nicht entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob der Einwand in der Sache zutreffend ist. Denn die Unbestimmtheit eines solchen Beschlusses führt nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern zu dessen Anfechtbarkeit. Mit einem Anfechtungsgrund vermag die Beklagte indes gemäß den oben dargestellten Grundsätzen nicht gehört zu werden.Randnummer61

In einer GmbH steht die Entscheidung, ob ein mangelhafter Beschluss angefochten werden soll, ausschließlich den Gesellschaftern zu (BGH, Urteil vom 28.01.1980, Az. II ZR 84/79, NJW 1980, 1527 f., zitiert nach: juris, Rn. 25). Die Beklagte hat keine Anfechtungsbefugnis, so dass sie sich nicht auf Anfechtungsgründe berufen kann. Einem Urteil, das die nur von der Gesellschaft einredeweise geltend gemachte Anfechtbarkeit eines Beschlusses berücksichtigen würde, käme im Verhältnis der Gesellschafter zueinander nicht die bindende Wirkung entsprechend § 248 AktG zu (BGH, a.a.O., Rn. 26).

(4)

Dem Geschäftsführer der Beklagten steht keine Anfechtungsbefugnis als deren Organ zu. Die Regelung in § 245 Nr. 4 AktG, nach der der Vorstand einer Aktiengesellschaft zur Anfechtung befugt ist, ist nicht entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1980, Az. II ZR 84/79, NJW 1980, 1527 f., zitiert nach: juris, Rn. 25; Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage 2017, Anhang nach § 47 Rn. 140). Ist ein Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, steht ihm eine Anfechtungsbefugnis nur als Gesellschafter zu (vgl. Wertenbruch in: MünchKomm zum GmbHG, 2. Auflage 2016, Bd. 2, § 47 Anh. Rn. 191).

(5)

Anfechtungsgründe hätten vorliegend nur durch den einzigen weiteren Gesellschafter, den Mitgesellschafter T, nach einem Beitritt zum Rechtsstreit als – streitgenössischer – Nebenintervenient geltend gemacht werden können. Ein Beitritt als Nebenintervenient gemäß § 66 ZPO durch ihn ist jedoch nicht erfolgt.Randnummer64

Eine Nebenintervention war auch nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil es sich um eine Zweipersonengesellschaft handelt und der Mitgesellschafter als Vertreter der Beklagten in den prozess involviert ist.Randnummer65

Einwendungen als im prozess beachtliches Verteidigungsmittel können allein von am prozess beteiligten Personen geltend gemacht werden. Der Mitgesellschafter persönlich ist vorliegend jedoch weder in seiner Funktion als Geschäftsführer der GmbH noch als Gesellschafter selbst am prozess beteiligt. Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses zu ihm kann er nur über die Nebenintervention gemäß § 66 ZPO erreichen (vgl. Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, § 66 Rn. 3). Erst diese Beteiligung als Dritter an der Führung eines fremden Rechtsstreits würde ihm ermöglichen, Anfechtungsgründe als Verteidigungsmittel gemäß § 67 ZPO gegen die positive Beschlussfeststellungslage in den Rechtsstreit einzubringen. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht.

(6)

Das Landgericht durfte die begehrte Feststellung des Beschlusses auch nicht mit der Begründung versagen, der Beschluss hätte auch dann keinen Bestand gehabt, wenn seine Fassung wie beantragt in der Gesellschafterversammlung festgestellt worden wäre, weil der Beschluss anfechtbar gewesen wäre und davon auszugehen sei, dass der Mitgesellschafter von der ihm zustehenden Anfechtungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hätte. Diese Argumentation steht nicht in Einklang damit, dass ein in der Gesellschafterversammlung gefasster Beschluss trotz bestehender Anfechtbarkeit wirksam gewesen wäre, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil mit der diesem entsprechend § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG zukommenden materiellen Rechtskraftwirkung für nichtig erklärt worden wäre. Die Anfechtbarkeit als solche steht der Wirksamkeit des Beschlusses in diesem Fall nicht entgegen. Vielmehr bedarf es erst der Entschließung eines Gesellschafters, den Beschluss rechtsgestaltend für nichtig erklären zu lassen. Diese den Gesellschaftern obliegende Entscheidung durfte das Landgericht nicht antizipieren. Die Annahme des Landgerichts, der Mitgesellschafter hätte den festzustellenden Beschluss angefochten, wenn seine Fassung bereits in der Gesellschafterversammlung festgestellt worden wäre, wird durch Feststellungen nicht getragen. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Mitgesellschafter von der Möglichkeit des Beitritts als Nebenintervenient und der Geltendmachung von Anfechtungsgründen in der so erworbenen Stellung als Prozessbeteiligter keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl der Senat unter dem 11.01.2018 diesbezügliche Hinweise erteilt hatte, eher gegen die Annahme, dass er Anfechtungsklage erhoben hätte.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

3.

Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Der nach den obigen Erwägungen maßgebende abstrakte Rechtssatz, dass die GmbH Anfechtungsgründe mit Rücksicht auf die mangelnde Anfechtungsbefugnis (§ 245 AktG analog) auch nicht einwendungsweise geltend machen kann, sondern dass nur ein als streitgenössischer Nebenintervenient beigetretener Gesellschafter hierzu befugt ist, lässt sich zwar – wie oben ausgeführt – der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen, ist aber nach den letzten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hierzu (vgl. BGH, Urteile vom 31.05.2011, II ZR 109/10, NZG 2011, 902 ff., und II ZR 116/10, jeweils zitiert nach: juris, Rn. 9) nicht hinreichend geklärt.Randnummer69

Streitwert:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 212.500,00 EUR festgesetzt, sich zusammensetzend aus 20.000,00 EUR für den Anfechtungsantrag und 192.500,00 EUR für den Feststellungsantrag.Randnummer71

Die Verbindung von Anfechtungs- und positiver Feststellungsklage stellen einen Fall objektiver Klagehäufung gemäß § 260 ZPO dar (Wertenbruch in: MünchKomm zum GmbHG, 2. Auflage 2016, Bd. 2, § 47 Anh. Rn. 285; Rensen, Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH, 2014, Rn. 447). Bei Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH ist der Streitwert in entsprechender Anwendung des § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 10.11.2009, II ZR 196/08, NZG 2009, 1438 f., zitiert nach: juris, Rn. 3). Ob § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG auf Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH entsprechend Anwendung findet, kann offen bleiben, weil die Bedeutung der Sache für den Kläger vorliegend höher als 10% des Stammkapitals zu bewerten ist. Angemessen erscheint ein Streitwert von 20.000,00 EUR. Den Streitwert für den Feststellungsantrag hat der Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO mit der Hälfte von 385.000,00 EUR bemessen.

Schlagworte: Nebenintervention, Zwei-Personen-Gesellschaft