Einträge nach Montat filtern

OLG Köln, Urteil vom 26. Juni 2003 – 18 U 168/02

§ 246 AktG, § 248 Abs 1 S 1 AktG, § 306 AktG, § 61 ZPO, § 69 ZPO, § 269 ZPO

Nimmt der Kläger im aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren die Klage zurück, kann ein streitgenössischer Nebenintervenient das Verfahren nicht selbstständig fortführen. Eine entsprechende Anwendung der abweichenden Regeln für das Spruchstellenverfahren ist nicht möglich.

Tenor

Die Berufung der Nebenintervenienten zu 1) und 2) der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Bonn vom 10.10.2002 – 14 O 152/01 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschl. der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten entstandenen Kosten tragen die Nebenintervenienten der Klägerin zu je 1/2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Nebenintervenienten der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 20 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Nebenintervenienten der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Nebenintervenientin der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 20 % abzuwenden, wenn nicht die Nebenintervenientin der Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Nachdem die Klägerin die von ihr erhobene Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage mit Schriftsatz vom 17.7.2002 zurückgenommen hat, wird das Verfahren von den Nebenintervenienten der Klägerin (im weiteren: Berufungsführer) zunächst mit dem Feststellungsbegehren weiter betrieben, dass die Klagerücknahme ihnen ggü. keine verfahrensbeendende Wirkung entfaltet.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahre 1989 beschloss die Bundesregierung die Teilprivatisierung der Deutschen C2-bank (C2). Daraufhin wurde am 15.8.89 die Beklagte gegründet, wobei als Rechtsträger die Bundesrepublik Deutschland mit einer Beteiligung von 99 % sowie die Länder Bayern und Berlin mit einer solchen von 1 % fungierten. Die Rechtsstellung der Beklagten zur C2 war dabei nicht als unmittelbare Beteiligung, sondern in der Form einer atypischen stillen Gesellschaft mit einer Beteiligungsquote von 48 % bezogen auf das Kapital der C2 ausgestaltet.

Die vorgenannten Rechtsträger übertrugen in der Folge die zukünftigen, nämlich erst durch Umwandlung der Anstalt in eine Aktiengesellschaft entstehenden Aktien an der C2 auf die Nebenintervenientin der Beklagten.

Seit der zweiten Jahreshälfte 1999 war diese auch Mehrheitsaktionärin der Beklagten. Aufgrund öffentlicher Übernahmeangebote hatte sie zunächst 81 % der Aktien erworben; der Anteil erhöhte sich bis zum Jahre 2001 durch weitere Zukäufe auf 85 %. Die Klägerin sowie die Berufungsführer sind Minderheitsaktionäre der Beklagten.

Durch das C2-Umwandlungsgesetz vom 16.12.1999 erfolgte die Umwandlung der C2 zum 1.1.2000 von einer Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Aktiengesellschaft und dann im Mai 2000 die Verschmelzung der C2 AG auf die Nebenintervenientin der Beklagten.

Daran anschließend wurden Verhandlungen des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates der Beklagten mit der Nebenintervenientin der Beklagten zur Festsetzung der Beteiligungsquote der Beklagten an der Nebenintervenient der Beklagten geführt. Dabei einigte man sich schließlich auf die Einholung eines Schiedsgutachtens durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X. & J., die mit Gutachten vom 2.7.2001 eine Beteiligungsquote von 9,42 % ermittelte.

In der Hauptversammlung der Beklagten vom 22.11.2000 war zuvor ihre Liquidation zum 31.12.2000 beschlossen worden.

In der nach dem Eingang des vorgenannten Gutachtens vom 2.7.2001 einberufenen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.8.2001 wurde unter TOP 8 der Tagesordnung der zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin der Beklagten angepasste Beteiligungsvertrag zur Abstimmung gestellt, worin insb. in § 3 Abs. 2 die Festlegung erfolgte, dass die Vermögenseinlage der Beklagten sich zum Grundkapital der Nebenintervenientin der Beklagten wie 9,42 zu 90,58 verhalte und die Beteiligungsquote der Beklagten als stille Gesellschafterin 9,42 % betrage. Dieser Tagesordnungspunkt wurde mit den Stimmen der Nebenintervenientin der Beklagten von 86,51 % zu 13,48 % angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der dahingehenden Beschlussfassung wird auf Bl. 22 bis 25 der Akte Bezug genommen. Die Klägerin wie auch die beiden Berufungsführer erklärten hiergegen ihren Widerspruch zu Protokoll.

Mit der am 26.9.2001 eingereichten Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage hat die Klägerin ursprünglich die Nichtigerklärung, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit des unter Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.8.2001 gefassten Beschlusses begehrt. Die Klageerhebung wurde von der Beklagten im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, dass die beschlossene Beteiligungsquote von nur 9,42 % den wahren Wertverhältnissen nicht gerecht werde und damit eine schwere Beeinträchtigung der Vermögensinteressen der Minderheitsaktionäre darstelle. Dies sei mit den anerkannten Grundsätzen der sog. MotoMeter-Entscheidung des BVerfG (BVerfG v. 23.8.2000 – 1 BvR 68/95, DB 2000, 1905 ff.) nicht vereinbar. Das Grundrecht aus Art. 14 GG erfordere vielmehr, dass Minderheitsaktionäre, die gegen ihren Willen aus ihrer Gesellschaft gedrängt werden sollen, wirtschaftlich voll entschädigt würden.

Im Verlaufe des Verfahrens sind zunächst am 26.10.2001 die Nebenintervenientin der Beklagten sowie unter dem 29.4. und 14.6.2002 die Berufungsführer dem Rechtsstreit beigetreten. Nachdem die Nebenintervenientin der Beklagten am 15.7.2002 die von der Klägerin an der Beklagten gehaltenen Aktien erworben hatte, hat die Klägerin mit am 18.7.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 17.7.2002 die Klage zurückgenommen. Das Aufsichtsratsmitglied O der Nebenintervenientin der Beklagten erklärte hierzu in der Hauptversammlung vom 19.7.2002, dass sich die Klägerin im Rahmen des Kaufvertrages zur Rücknahme der Anfechtungsklage verpflichtet habe.

Die Berufungsführer haben in der Folge der Ansicht widersprochen, mit der Klagerücknahme sei der Rechtsstreit auch im Verhältnis zu ihnen erledigt. Sie haben insoweit die Auffassung vertreten, dass die von ihnen betriebenen Nebeninterventionen bei der gegebenen Sachlage wie selbständige Anfechtungsklagen zu behandeln seien.

Mit Urteil vom 10.10.2002 (LG Bonn v. 10.10.2002 – 14 O 152/01) hat das LG Bonn festgestellt, dass die Klage auch im Verhältnis zu den Nebenintervenienten zu 1) und 2) der Klägerin wirksam zurückgenommen sei. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen darauf abgestellt, dass auch der streitgenössische Nebeninterverneint nicht zur selbständigen Weiterführung einer zurückgenommenen Klage befugt sei, da er die Hauptpartei nur unterstütze, selbst aber nicht die Rolle eines echten Streitgenossen einnehme.

Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 5.11.2002 zugestellte Urteil, haben die Berufungsführer mit am 2.12.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 29.11.2002 Berufung eingelegt und sie mit am 2.1.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 30.12.2002 begründet.

Die Berufungsführer wiederholen und vertiefen zunächst ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Sie vertreten die Auffassung, statt der in der Hauptversammlung vom 29.8.2001 festgeschriebenen Beteiligungsquote der Beklagten an der Nebenintervenientin der Beklagten von nur 9.42 % entspräche vielmehr eine solche von 20 % den tatsächlichen Gegebenheiten. Sie behaupten unbestritten, die Klägerin habe die von ihr gehaltenen Aktien im Jahre 1999 für einen Preis von 32 Euro veräußern wollen. Dies sei von der Klägerin unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz abgelehnt worden; diese habe ihrerseits die Übernahme zu einem Stückpreis von 16,20 Euro angeboten. Jetzt könnten sich aber, so meinen die Berufungsführer, die Beklagte sowie ihre Nebenintervenientin nicht darauf berufen, dass es ihnen gelungen sei, die Klägerin unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch einen Erwerb der Aktien zu einem überhöhten Preis von wahrscheinlich 30 Euro pro Stück zu einer Prozesshandlung zu bestimmen, mit der sich der Rechtsstreit von selbst erledigen könne.

Sie vertreten weiterhin die Auffassung, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Klagerücknahme gar nicht mehr habe über den Streitgegenstand verfügen können, da bereits zuvor der Aktienverkauf abgewickelt worden sei. Die Klagerücknahme stelle sich insoweit als rechtsmissbräuchlich-willkürliche Prozesshandlung dar. Damit träten sie als Nebenintervenienten prozessual an die Stelle der Anfechtungsklägerin, die sich durch den Aktienverkauf ihres Interesses begeben habe. Aufgrund des in der Hauptversammlung vom 29.8.2001 erklärten Widerspruchs seien sie auch selbst zur Anfechtung befugt. Sinn der streitgenössischen Nebenintervention sei es, dass Handlungen der Hauptpartei gem. § 61 ZPO nicht zu Lasten der streitgenössischen Nebenintervenienten wirken sollten. Dies gelte erst recht bei einem wie hier vorliegenden kollusiven Zusammenwirken der Hauptparteien und der Nebenintervenientin der Beklagten.

Die Berufungsführer sind außerdem der Ansicht, dass die Unwirksamkeit der Klagerücknahme ggü. den widersprechenden streitgenössischen Nebenintervenienten auch aus den Besonderheiten des aktienrechtlichen Anfechtungsverfahrens abzuleiten sei. Mit dessen institutionalisierter Funktion, wie sie in der Veröffentlichungspflicht gem. § 246 Abs. 4 AktG und der Sanktion des § 407 Abs. 1 AktG zum Ausdruck komme, wäre es unvereinbar, wenn den Gesellschaften und ihren Mehrheitsaktionären die freie Möglichkeit eröffnet wäre, sich durch Auskauf des Anfechtungsklägers der Kontrolle zu entziehen. Dies müsse insb. dann gelten, wenn jene Kontrolle im Einklang mit dem Kläger im förmlichen Wege der Nebenintervention bereits aktive Unterstützung durch andere Aktionäre erfahren habe. Hinzu komme, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil „inter omnes”, also für und gegen jedermann wirke (§ 248 Abs. 1 AktG), so dass es nicht richtig sein könne, dass die Hauptparteien gegen den Willen der Nebenintervenienten Wirkungen eines obsiegenden Urteils für und gegen alle Aktionäre und Organe der Beklagten sollten hindern können. Es läge vielmehr die Analogie zu anderen Regelungen, wie der des sog. Spruchstellenverfahrens gem. §§ 306 AktG nahe, die eine Klagerücknahme gegen den Willen des sog. gemeinsamen Vertreters nicht zuließen.

Das Urteil des LG Bonn stelle aber auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG dar. Wenn die Nebenintervention verhindere, dass gegen den Willen des Nebenintervenienten ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil ergehe, so folge hieraus, dass sich die Klägerin auch nicht einseitig des gesamten Streitgegenstandes begeben dürfe. Insoweit seien auf die streitgenössische Nebeninterveniention die Regeln über die Streitgenossenschaft gem. § 62 ZPO anwendbar. Diese Überlegung werde auch durch die sog. „Macrotron-Entscheidung” des BGH (BGH v. 25.11.2002 – II ZR 133/01, BGHReport 2003, 434 = AG 2003, 273 = DB 2003, 544 ff.) unterstrichen. Das Gericht habe hier den Rechtsgedanken entwickelt, dass eine Klagerücknahme im Anfechtungsprozess den Streit um Bewertungsfragen jedenfalls dann nicht gegen den Willen von streitgenössischen Nebenintervenienten hinfällig machen könne, wenn eine Rechtmäßigkeitskontrolle von Hauptversammlungsbeschlüssen aus Gründen des Schutzes des Aktionärs gem. Art. 14 GG zwingend geboten sei. Dass dies auch vorliegend gelte, sei schon durch das BVerfG in der sog. „MotoMeter-Entscheidung” (BVerfG v. 23.8.2000 – 1 BvR 68/95, DB 2000, 1905 ff.) vorgegeben worden.

Schließlich müsse die Berufung auch noch aus einem anderen Gesichtspunkt heraus Erfolg haben. Der Kauf der Aktien von der Klägerin zu einem überhöhten Stückpreis habe allein dem Zweck des „Abkaufs” der aussichtsreichen Anfechtungsklage gegen den rechtswidrigen Hauptversammlungsbeschluss der Beklagten vom 29.8.2001 gedient. Der Aktienkauf und die Klagerücknahme verstießen damit gegen die vom BGH aufgestellten Grundsätze für die sog. Missbrauchsfälle (BGH v. 22.5.1989 – II ZR 206/88, BGHZ 107, 296 [310] = MDR 1989, 1081 = AG 1989, 399 – Kochs/Adler). Die Nebenintervenientin der Beklagten als Mehrheitsaktionärin habe insoweit auch gegen die aktienrechtliche Treuepflicht verstoßen, als sie auf diese Weise die anderen Aktionäre an der rechtmäßigen Verfolgung ihrer Ansprüche auf den vollen Wert ihres Aktieneigentums im Rahmen der Abwicklung der Beklagten hindere.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 5.6.2003 haben die Berufungsführer auch zur Stützung ihrer Anregung auf Zulassung der Revision auf die vorgenannte Entscheidung des BGH hingewiesen. Hierzu haben sie vorgetragen, dass die Revision in diesem Fall als unbegründet und nicht etwa als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Dies stelle, so meinen sie, einen Anhaltspunkt für die Auffassung des Gerichts dar, dass der Nebenintervention durch die erklärte Klagerücknahme grundsätzlich nicht der Boden entzogen werden könne.

Die Berufungsführer beantragen, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung wie folgt zu erkennen:

1. Es wird festgestellt, dass die Anfechtungsklage der Kreissparkasse C vom 25.9.2001 im Verhältnis zu den Nebenintervenienten SdK und Dipl-Math. R nicht wirksam zurückgenommen worden ist.

2. Zur Entscheidung über die Anfechtungsanträge der Nebenintervenienten, den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.8.2001 zu Punkt 8 der Tagesordnung, mit dem die Hauptversammlung dem angepassten Beteiligungsvertrag der Beklagten mit der Q AG vom 6.9.1998 und insb. der Änderung von § 3 Abs. 2 jenes Beteiligungsvertrages zugestimmt hat, für nichtig zu erklären, wird der Rechtsstreit entspr. § 538 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO an das LG Bonn zurückverwiesen.

Hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Berufung regen sie die Zulassung der Revision an.

Die Beklagte sowie die Nebenintervenientin der Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte sowie die Nebenintervenientin der Beklagten bestreiten zunächst die Angaben der Berufungsführer zur Höhe des Kaufpreises. Insbesondere behauptet die Beklagte, keine Kenntnis von dem Inhalt des Übernahmevertrages vom 15.7.2002 zu haben; sie sei nicht daran beteiligt gewesen und habe erst hinterher von dem Vorgang Kenntnis erlangt.

Die Nebenintervenientin der Beklagten meint i.Ü., der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG richte sich nur an die Gesellschaft; daher sei sie selbst als Aktionärin auch nicht verpflichtet, die Aktien anderer Aktionäre zum gleichen Preis wie von der Klägerin zu erwerben. Weiter behauptet sie, in Bezug auf die Klagerücknahme liege kein kollusives Zusammenwirken zwischen ihr und der Klägerin zu Lasten der übrigen Aktionäre vor. Sie ist i.Ü. der Ansicht, dass der Verlust des Aktionärsstatus allenfalls zur Erledigung des Rechtsstreits, nicht aber zum Entfallen des Befugnis führe, über den Streitgegenstand zu verfügen. Die Anfechtungsklage bleibe trotz der Wirkung des § 248 AktG eine Individualklage, so dass es allein Sache der Klägerin geblieben sei, ob und wie sie den prozess nach dem Verkauf der Aktien weiterführe, insb., ob sie die Klage zurücknehme. Die Regelungen über das sog. Spruchstellenverfahren könnten bereits deshalb nicht zur Anwendung kommen, da sie den Vorschriften der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit einer ganz anderen Verfahrensart unterlägen. Den Folgen einer von der Klägerin erklärten Klagerücknahme hätten die Berufungsführer mithin nur durch eine eigene Anfechtungsklage entgehen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Berufungsvorbringen gibt i.E. keinen Anlass für eine vom Urteil des LG abweichende Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits.

Die verfahrensrechtliche Behandlung des über die Zulässigkeit der Klagerücknahme geführten Streits durch das LG ist nicht zu beanstanden. Sie ist unabhängig von einer konkreten Rüge gem. § 529 Abs. 2 ZPO zu überprüfen, da Voraussetzung und Folgen einer Klagerücknahme von Amts wegen zu beachtende Umstände darstellen (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 269 Rz. 10).

Wie hier geschehen, ist dann, wenn von einem Prozessbeteiligten die verfahrensbeendende Wirkung einer erklärten Klagerücknahme bestritten wird, hierüber mündlich zu verhandeln und bei deren Bejahung die Klage für zurückgenommen zu erklären (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 269 Rz. 19b).

Das LG ist aber auch zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin erklärte Klagerücknahme den Rechtsstreit ebenfalls im Verhältnis zu den Berufungsführern wirksam beendet hat.

Im Falle einer wie hier gegebenen streitgenössischen Nebeninterveniention hat diese nach den allgemeinen Regelungen des Verfahrensrechts gem. § 69 ZPO zur Folge, dass der Nebenintervenient i.S.d. § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei gilt. Dies bedeutet einerseits, dass Handlungen der Hauptpartei im laufenden Verfahren dem Nebenintervenienten weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen. So kann er etwa einem Geständnis, einem Anerkenntnis und auch der Säumnisfolge entgegenwirken. (Hüffer in MünchKomm/AktG, 2. Aufl., § 246 Rz. 10). Damit werden ihm zwar im Gegensatz zum einfachen Nebenintervenienten weiter gehende Rechte ähnlich denen eines Streitgenossen eingeräumt, ohne ihm aber tatsächlich die Rolle eines echten Streitgenossen zuzuweisen; er bleibt Prozesshelfer und ist nicht Partei (BGH NJW 1965, 780; OLG RostockBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Rostock
v. 7.7.1994 – 1 U 61/94, NJW-RR 1995, 381 [382]). Daher ist er nicht befugt, über den Streitgegenstand als solchen verfügen. So kann er nach einhelliger Ansicht in Rspr. und Lit. insb. weder die Klage zurücknehmen, noch andererseits den prozess nach Klagerücknahme durch den Kläger selbständig weiter führen (BGH NJW 1965, 780; OLG RostockBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Rostock
v. 7.7.1994 – 1 U 61/94, NJW-RR 1995, 381 [382]; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
v. 21.2.2000 – 7 W 2013/98, OLGReport München 2000, 165 = GmbHR 2000, 486 = MDR 2000, 1152 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., §§ 61 Rz. 8, 69 Rz. 8; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 69 Rz. 7; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 69 Rz. 53).

Soweit allein für den – hier nicht einschlägigen – Fall einer gemeinsamen Erledigungserklärung vereinzelt (Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rz. 18; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 91a Rz. 78) auch die Zustimmung des streitgenössischen Nebenintervenienten verlangt wird, ist dieser Ansicht aus den o.g. Erwägungen nicht zu folgen (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
v. 21.2.2000 – 7 W 2013/98, OLGReport München 2000, 165 = GmbHR 2000, 486 = MDR 2000, 1152 ff.; so jetzt auch: Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 91a Rz. 18).

Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des aktienrechtlichen Anfechtungsverfahrens ergibt sich nichts anderes.

Bei der Klagerücknahme wird das typische Interventionsinteresse nicht berührt. Eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht nicht, so dass es weder Rechtskrafterstreckung noch Gestaltungswirkung gibt. Eine Rechtskrafterstreckung sieht § 248 Abs. 1 S. 1 AktG nur für das stattgebende Urteil vor (Austmann, ZHR 1994, 495 [497]). Daher ändert diese sog. „inter omnes Wirkung” nichts an der bestehenden Dispositionsbefugnis der Parteien; lediglich eine vergleichsweise Regelung ist ausgeschlossen (Hüffer, AktG, 4. Aufl., § 246 Rz. 16-18). Es ist richtig, dass die in § 246 Abs. 4 AktG niedergelegte Verpflichtung des Vorstandes, die Erhebung der Klage und den Termin zu mündlichen Verhandlung unverzüglich bekannt zu machen, Gelegenheit zur Nebenintervention geben soll (Austmann, ZHR 1994, 495 [498 f.]). Eine Erweiterung der Rechte des Nebenintervenienten ist damit aber nicht verbunden und – wie noch zu zeigen sein wird – auch nicht erforderlich.

Trotz des Verkaufs der Aktien hatte sich entspr. dem in § 265 ZPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz auch an der Befugnis der Klägerin, weiterhin über den Streitgegenstand verfügen zu können, nichts geändert; dieser Umstand hatte allein Einfluss auf ihre materiell-rechtliche Aktivlegitimation.

Weiterhin kann es dahinstehen, ob die gerichtliche Kontrolle im vorliegenden Fall richtigerweise wie geschehen durch eine Anfechtungsklage oder aber vielmehr im Wege des sog. Spruchstellenverfahrens gem. § 306 AktG zu erfolgen hatte.

Den Berufungsführern geht es entspr. den von ihnen gestellten Berufungsanträgen nicht um einen Übergang in eine andere Verfahrensart, sondern allein um die eigenständige Fortführung des anhängigen Prozesses, wobei sie zur Begründung auf eine entspr. Anwendung der Regelungen über das Spruchstellenverfahren abstellen.

Eine solche Übernahme von Verfahrensgrundsätzen des Spruchstellenverfahrens auf eine Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage ist jedoch nicht möglich.

Das Gesetz sieht das sog. Spruchstellenverfahren gem. § 306 AktG für den Fall eines wirksam abgeschlossenen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages vor. Eine vergleichbare Regelung findet sich für die Umwandlung in den §§ 305 ff. UmwG. Diese sieht die Bestellung eines sog. gesetzlichen Vertreters für die außenstehenden Aktionäre und Anteilseigner durch das LG vor, dessen Zustimmung es zu einer wirksamen Klagerücknahme bedarf und der überdies zur Fortsetzung des Verfahrens befugt ist (§ 306 Abs. 4 AktG i.V.m. § 308 Abs. 3 UmwG).

Allerdings handelt es sich bei diesem Spruchstellenverfahren um eine vollkommen eigenständige, auf bestimmte Sonderfälle hin konzipierte Verfahrensart, deren Sinn es ist, die Angemessenheit der in den o.g. Fällen zu bestimmenden Ausgleichszahlung für die außenstehenden Aktionäre oder Anteilsinhaber mit Hilfe der flexiblen Grundsätze der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 306 Abs. 2 AktG, 307 Abs. 1 UmwG) überprüfen zu können. Eine Anwendung der Verfahrensgrundsätze des Spruchstellenverfahrens im Rahmen der hier anhängig gemachten, den Regelungen des streitigen Prozessverfahrens unterliegenden, Anfechtungsklage kommt damit nicht in Betracht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von den Berufungsführern zur Begründung ihrer Auffassung herangezogenen Entscheidungen des BVerfG und des BGH.

Diese befassen sich auf der Basis des ihnen zugrundeliegenden Sachverhalts allein mit der Bestimmung der jeweils richtigen Verfahrensart.

So hat es das BVerfG (BVerfG v. 23.8.2000 – 1 BvR 68/95, DB 2000, 1905 ff. – MotoMeter-Beschluss) letztlich offen gelassen, ob in dem Fall, dass es einem Aktionär wesentlich um die Bestimmung der Werthaltigkeit seines Anteils geht, die Kontrolle mit dem Institut der Anfechtungsklage oder durch das Spruchstellenverfahren sicherzustellen ist. Es hat die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 306 AktG in diesem Zusammenhang zwar diskutiert, diese aber nicht für zwingend erforderlich gehalten, da eine hinreichende gerichtliche Kontrolle auch im Rahmen der Anfechtungsklage erfolgen könne (BVerfG v. 23.8.2000 – 1 BvR 68/95, DB 2000, 1905 [1907]).

Der BGH demgegenüber hat sich in mehreren Entscheidungen (BGH v. 18.12.2000 – II ZR 1/99, BGHReport 2001, 200 = AG 2001, 301 ff. = GmbHR 2001, 200; v. 25.11.2002 – II ZR 133/01, BGHReport 2003, 434 = AG 2003, 273 = DB 2003, 544 ff: – Macrotron) im Hinblick auf die Regelungen der § 210 UmwG und § 305 Abs. 5 AktG für eine strikte Trennung beider Verfahrensarten ausgesprochen und dabei die Tendenz erkennen lassen, dem Spruchstellenverfahren – insb. aus Zweckmäßigkeitserwägungen heraus – einen breiteren Raum zuzuweisen. In der „Macrotron-Entscheidung” hat der BGH dann auch konsequenterweise das Verfahren auf den gestellten Hilfsantrag hin an das für das Spruchstellenverfahren funktional zuständige Gericht verwiesen.

Schließlich vermag auch die Behauptung der Berufungsführer, die Klägerin habe sich die Anfechtungsklage durch einen überhöhten Preis ihrer Aktien „abkaufen” lassen, an der Wirksamkeit der erklärten Klagerücknahme nichts zu ändern.

Einer Anfechtungsklage kann der Einwand des individuellen Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden, wenn der Kläger sich – auch nach Erhebung der Klage – dazu entschließt, die Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er billigerweise keinen Anspruch erheben kann (BGH v. 14.10.1991 – II ZR 249/90, MDR 1992, 354 = GmbHR 1992, 264 = AG 1992, 86 f.; v. 22.5.1989 – II ZR 206/88, BGHZ 107, 296 [310 ff.] = MDR 1989, 1081 = AG 1989, 399 – Kochs/Adler). Dieser Umstand betrifft aber allein die Zulässigkeit der Klage; ein Recht auf Fortführung des anhängigen Prozesses durch einen Nebenintervenienten kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. Umgekehrt ändert eine eventuelle Nichtigkeit einer materiell-rechtlichen Absprache über eine vorzunehmende Klagerücknahme nichts daran, dass sie als Prozesshandlung in jedem Falle wirksam ist (Hüffer in MünchKomm/AktG, § 246 Rz. 24).

Abgesehen von diesen formalen Erwägungen können dem Vortrag der Nebenintervenienten aber auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Voraussetzungen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten tatsächlich gegeben sind. Sie beschränken sich insoweit allein auf Vermutungen hinsichtlich des Kaufpreises. Auch wenn das Aufsichtsratsmitglied O. in der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.7.2002 erklärt hat, dass sich die Klägerin im Rahmen des Kaufvertrages zur Klagerücknahme verpflichtet habe, so stellt dies allein noch kein hinreichendes Indiz für einen Rechtsmissbrauch dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger einer Anfechtungsklage nicht verpflichtet ist, sein Handeln als Gesellschafter allein an deren Kontrollfunktion auszurichten, sondern durchaus auch nach eigennützigen Motiven handeln darf(vgl. BGH v. 14.10.1991 – II ZR 249/90, MDR 1992, 354 = GmbHR 1992, 264 = AG 1992, 86). Insgesamt ist bei der Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten (BGH v. 22.5.1989 – II ZR 206/88, BGHZ 107, 296 [313 f.] = MDR 1989, 1081 = AG 1989, 399 – Kochs/Adler).

Letztlich besteht aber auch keine Notwendigkeit im Hinblick auf ein besonderes Schutzbedürfnis der Berufungsführer, eine extensive Auslegung bestehender Rechtsinstitute dahin vorzunehmen, ihnen die Weiterführung der von der Klägerin zurückgenommenen Klage zu gestatten.

Den Berufungsführen stand zur Wahrung ihrer rechtlichen interessen – wie sie selbst bemerken – die Möglichkeit zur Einleitung eines eigenen Anfechtungsverfahrens gem. § 246 AktG zu gebote. Wenn sie der Prozessführung durch die Klägerin misstrauten, hätten sie im Hinblick darauf selbst im Rahmen der zu beachtenden Frist Klage erheben können und auch müssen. Die nunmehr geäußerten Bedenken gegen die Prozessführung der Klägerin waren auch von Beginn des Verfahrens an bekannt. So beruhte die Klage auf der zentralen Annahme der Klägerin, dass die vorgenommene Bewertung unzutreffend sei; auch mutmaßte die Beklagte bereits in der Klageerwiderung, dass die Klage wohl allein dem Zwecke diene, den Kaufpreis der von der Klägerin gehaltenen Aktien zu erhöhen. Dennoch schlossen sich die Berufungsführer erst lange nach Ablauf der Anfechtungsfrist und mehrere Monate nach Klageerhebung dem Verfahren an.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch im Hinblick auf die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rspr. eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist. Die Entscheidung beruht allein auf der Anwendung allgemein anerkannter Rechtsgrundsätze im Hinblick auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt. Dies gilt sowohl für die angesprochenen zivilprozessualen, wie auch der aktienrechtlichen Aspekte des Falles. Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere geht es vorliegend nicht um die Abgrenzung zwischen Spruchstellen- und Anfechtungsverfahren, sondern allein um die Anwendung grundsätzlicher Verfahrensprinzipien, bei der sich der Senat – wie dargelegt – in Übereinstimmung mit der Rspr. des BGH sowie des BVerfG sowie den in der Lit. vertretenen Ansichten bewegt. Insoweit ergibt sich auch aus der von den Berufungsführern angeführten sog. „Kochs/Adler-Entscheidung” des BGH (BGH v. 22.5.1989 – II ZR 206/88, BGHZ 107, 296 [310 ff.] = MDR 1989, 1081 = AG 1989, 399 – Kochs/Adler) nichts anderes. Hier stand nicht die vorliegende Konstellation der Fortführung eines durch den Kläger zurückgenommenen Verfahrens durch den Nebenintervenienten zur Entscheidung an, sondern allein die Frage, inwiefern einer Anfechtungsklage mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs begegnet werden kann. Der BGH hat insoweit im Wesentlichen auch nicht abschließend entschieden, sondern den Rechtsstreit vielmehr zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Auf die vorliegende Problematik können aus der o.g. Entscheidung also keine Rückschlüsse gezogen werden, insb. ergeben sich aus ihr keine Anhaltspunkte für eine von der hier vertretenen Auffassung abweichende Meinung des BGH.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die Berufungsführer zu 1) und 2): 50.000 Euro (2 × 25.000 Euro), § 5 ZPO.

Schlagworte: Aktiengesellschaft, Angriffs- und Verteidigungsmittel können selbst geltend gemacht werden, Einlegung von Rechtsmittel durch Nebenintervenienten, Klagerücknahme, Mehrere Gesellschafter der Gesellschaft als notwendige Streitgenossen, Rechte des Nebenintervenienten, Streitgenossen, Streitgenössische Nebenintervention, Widerspruch gegen Prozesshandlungen der Hauptpartei