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OLG Köln, Urteil vom 29.06.2000 – 18 U 31/00

§ 30 GmbHG, § 31 GmbHG, § 43 Abs 2 GmbHG, § 43 Abs 3 GmbHG, § 43 Abs 4 GmbHG, § 64 Abs 2 GmbHG

1. In einer Einmann-GmbH ist der Alleingesellschafter, der zugleich auch der Alleingeschäftsführer ist, nicht verpflichtet, gegen sich selbst gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Verjährungsfrist des GmbHG § 43 Abs 4 zu unterbrechen.

2. Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten verjähren regelmäßig in 30 Jahren.

3. Die Haftung für die Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten durch den Entzug des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens ist auf die Bestimmungen der GmbHG §§ 30, 31 beschränkt. Derartige Schadensersatzansprüche sind der fünfjährigen Verjährungsfrist des GmbHG § 31 Abs 5 unterworfen.

Schlagworte: Alleingesellschafter, Haftung nach § 43 GmbHG, Hinweispflicht durch Geschäftsführer, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Verjährung