AktG § 130; BeurkG § 44a
Ein Notar kann den Inhalt eines von ihm beurkundeten Hauptversammlungsprotokolls nicht nachträglich wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin „berichtigen”, dass die Stammkapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft durch die Ausgabe von vinkulierten Namensaktien statt – wie im Protokoll vermerkt – Inhaberaktien erfolgen soll.
Schlagworte: Aktienrecht, Erhöhung des Stammkapitals, Hauptversammlung, Notar