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OLG Köln, Beschluss vom 08.10.2012 – I-2 Wx 250/12, 2 Wx 250/12

GmbHG §§ 7, 56a, 57, 57h; FamFG §§ 38, 382

1. Im Falle der Kapitalerhöhung durch Aufstockung bei einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
muss mindestens ein Viertel des Betrages, um den das Stammkapital erhöht wird (Aufstockungsbetrag), eingezahlt werden.

2. Zahlungen, die bereits auf den ursprünglichen Anteil geleistet worden sind, finden hierbei keine Berücksichtigung. So genügt es bei einer Kapitalerhöhung durch Aufstockung nicht, wenn die Einzahlung auf das ursprüngliche Stammkapital einen Betrag erreichte, der mindestens ein Viertel des durch die Aufstockung erhöhten Stammkapitals ausmacht. Der Senat schließt sich der ganz herrschenden Auffassung an, wonach die Verweisung des § 56a GmbHG auf § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG so aufzufassen ist, dass im Falle der Kapitalerhöhung durch Aufstockung eines Geschäftsanteils (§ 57h Abs. 1, 2. Alt. GmbHG) ein Viertel des Betrages, um den der Anteil aufgestockt wird (Aufstockungsbetrag), eingezahlt sein muss, so dass sich der Übernehmer im Rahmen der Kapitalerhöhung nicht auf Zahlungen berufen kann, die er bereits auf seinen ursprünglichen Anteil geleistet hatte (BayObLG DB 1986, 738; Ulmer, GmbHG, 2008, § 56a Rn. 6; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Zimmermann, GmbHG, 4. Aufl. 2002, § 56a Rn. 3; Scholz/Priester, GmbHG, 10. Aufl. 2010, § 56a Rn. 4; Lutter/Hommelhoff/Lutter, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 56a Rn. 2; MünchKomm/Lieder, GmbHG, 2011, § 56a Rn. 7; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 56a Rn. 2; a. A. Roth/Altmeppen/Roth, GmbHG, 7. Aufl. 2012, § 56 a Rn. 3). Eine andere Betrachtungsweise führte zu einer Ungleichbehandlung der Kapitalerhöhung durch Bildung neuer Anteile auf der einen und der Kapitalerhöhung durch Aufstockung vorhandener Anteile auf der anderen Seite, die indes nicht gerechtfertigt wäre, weil mit der Möglichkeit der Aufstockung einer Zersplitterung der Geschäftsanteile vorgebeugt, nicht hingegen dem Übernehmer Zahlungserleichterungen bei der Kapitalerhöhung eingeräumt werden sollen; die Schutzwürdigkeit der Interessen potentieller Gläubiger hängt nicht von der Form der Kapitalerhöhung ab (Ulmer a.a.O. unter Bezugnahme auf BGHZ 63, 116, 118; MünchKomm/Lieder a.a.O.).

3. Es bedarf der Versicherung durch sämtliche Geschäftsführer in notariell beglaubigter Form (Baumbach/Hueck/Zöllner, ala.O. § 57 Rn. 9).

4. Nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG müssen aus der Liste der Übernehmer die Nennbeträge der von jedem Übernehmer übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sein, was im Falle der Kapitalerhöhung durch Aufstockung grundsätzlich die Angabe der Aufstockungsbeträge erfordert (Zöllner a.a.O., § 57 Rn. 19 m.w.N.); die Angaben nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbH sollen eine Zuordnung der neuen Anteile bzw. der Aufstockungsbeträge zu den jeweiligen Übernehmern ermöglichen.

5. Die Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG muss in der Form eines Beschlusses ergehen (Keidel/Heinemann, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 382 Rn. 25 m.w.N.); gemäß § 38 Abs. 2 FamFG muss ein Beschluss ein Rubrum enthalten. Damit nicht zu vereinbaren ist es, eine Zwischenverfügung in der Urschrift lediglich mit „In pp.“ zu überschreiben und damit der Geschäftsstelle die Einfügung eines zutreffenden Rubrums zu überlassen. Da die Zwischenverfügung als Beschluss zu erlassen ist, bedarf es zudem einer Angabe des Erlassdatums im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG.

Schlagworte: Einlage, Erhöhung des Stammkapitals, Geschäftsführer, Handelsregister, Stammkapital, Versicherung, Zwischenverfügung