GmbHG § 64; EuGVVO Art. 5; EuInsVO Art. 3
Die deutschen Gerichte sind für eine auf § 64 GmbHG gestützte Haftungsklage international zuständig, wenn sich der Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in Deutschland befindet. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob diese Forderungen als Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu qualifizieren sind, ob auf § 64 GmbHG gestützte Klagen wegen der bestehenden Parallelen zu Insolvenzanfechtungsklagen insolvenzrechtlich eingeordnet werden könnten oder ob es sich um vertragliche Ansprüche handelt.
Schlagworte: Geschäftsführer, Insolvenz, Schadensersatzanspruch