Ein GmbH-Gesellschafter haftet für die rückständige Stammeinlage eines nach § 21 GmbHG ausgeschlossenen Mitgesellschafters, wenn dieser zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO ist. Die Ausfallhaftung scheidet auch dann nicht aus, wenn sich die Forderung im Wege der Lohnpfändung über einen längeren Zeitraum (hier: 55 Monate) bei dem ausgeschlossenen Gesellschafter beitreiben ließe.
Der Senat hatte bereits in seinem Beschluss vom 27.02.2004 ausgeführt, dass ein Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner aus § 24 GmbHG (nur) dann in Betracht kommt, wenn die Inanspruchnahme des ausgeschlossenen Gesellschafters T. aussichtslos ist, was der Antragsteller darzulegen und zu beweisen hat (Baumbach/Hueck/Fastrich, 17. Auflage, § 24 Rn 3; Michalski/Ebbing, § 24 Rn 18; Scholz/Emmerich, § 24 Rn 7; Roth/Altmeppen 4. Auflage, § 24 Rn 9). Der Antragsteller hat insoweit spätestens mit Schriftsatz vom 07.07.2004 hinreichend vorgetragen, nachdem er bereits mit Schriftsatz vom 08.04.2004 darauf hingewiesen hatte, zwischenzeitlich einen vollstreckbaren Titel gegen Herrn T. – der am 19.08.2003 die eidesstattliche VersicherungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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abgegeben hatte – erwirkt zu haben und daraus die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Ausweislich der beigezogenen Akte 43 O 139/03 war Herr T. hinsichtlich des rückständigen Betrages der Stammeinlage mit Versäumnisurteil vom 13.02.2004 verurteilt worden, an den Antragsteller 12.450 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2002 zu zahlen. Wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 07.07.2004 dargetan und belegt hat, erwirkte er insoweit am 31.03.2004 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens von Herrn U. T.. Die Drittschuldnerin, die Firma H. Systemtechnik Gesellschaft für Sanitär und Gas-Heizungsbau mbH, teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 15.04.2004 mit, der pfändbare Anteil des monatlichen Arbeitseinkommens betrage 224 €, andere Ansprüche würden zur Zeit auf die gepfändete Forderung nicht erhoben, Pfändungen anderer Gläubiger lägen derzeit nicht vor. Darüber hinaus kündigte man an, man werde dem Antragsteller den einbehaltenen Betrag jeweils zum Monatsanfang überweisen.
Zu dem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Antragsgegners gem. § 24 GmbHG ist ebenfalls hinreichend vorgetragen worden, insbesondere ist von einer wirksamen Kaduzierung nach § 21 GmbHG auszugehen sowie davon, dass eine Veräußerung des kaduzierten Gesellschaftsanteils nach § 23 GmbHG im Hinblick auf das über das Vermögen der GmbH eröffnete Insolvenzverfahren aussichtslos ist (Lutter/Hommelhoff, 16. Auflage, § 24 Rn 2; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
NJW-RR 1994, 1192, 1194).
Schlagworte: Ausfallhaftung der verbleibenden Gesellschafter, Ausschluss, Gesellschafter, Insolvenz, Kaduzierung, Stammeinlage, Wirkung der Kaduzierung