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OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2011 – 18 U 149/10

Es entspricht gefestigter Rechtssprechung (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.1992 – II ZR 128/91, NJW 1992, 1890-1892, zitiert nach juris, Rn. 14), dass neben dem aus der Mitgliedschaft abgeleiteten Informationsrecht des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft (§ 166 HGB) auch der von dem einzelnen Gesellschafter im Wege der actio pro socio verfolgbare Informationsanspruch gegen den geschäftsführenden Gesellschafter besteht.  Dies gilt auch für den Treugeber, der sich über einen Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG jedenfalls dann, wenn dieser gesellschaftsvertraglich einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist.

Schlagworte: actio pro socio, Anspruch auf Auskunftserteilung, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Gesellschafterklage, Klage des Gesellschafters gegen Gesellschafter auf Auskunft, Publikumspersonengesellschaft, Treugeber