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OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2001 – 2 Wx 59/01

GmbHG §§ 48, 51

1. Die Gesellschafter können einvernehmlich auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung und der Zusendung der Tagesordnungspunkte verzichten.

2. Die Ladungsfrist dient dem Schutzzweck, die Gesellschafter in die Lage zu versetzen, sich den Zeitpunkt der Versammlung von anderen Verpflichtungen freizuhalten und die erforderliche Anreise zum Versammlungsort rechtzeitig veranlassen zu können. Haben sämtliche Gesellschafter in einer vorhergehenden Versammlung einvernehmlich eine neue Versammlung anberaumt, bedarf es dieses Schutzes nicht.

3. Wenn die Satzung der Gesellschaft keine besonderen Regelungen über die notwendigen Mehrheiten bei Abfassung von Gesellschafterbeschlüssen enthält, ist eine Gesellschafterversammlung auch dann beschlussfähig, wenn nur einer der geladenen Gesellschafter erschienen ist (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Auflage 2000, § 48 Rdnr. 8; Zöllner in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 48 Rdnr. 2a) oder die Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafterminderheit boykottiert wird (vgl. OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamburg
, WM 1992, 272 (273)). Gleiches gilt, wenn die ordnungsgemäß eingeladenen Beiräte vor dem offiziellen Ende der Versammlung diese verlassen und somit von den ihnen eingeräumten Mitwirkungsrechten keinen Gebrauch machen.

Schlagworte: Fehlende Beschlussfähigkeit, Gesellschafterversammlung