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OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2010 – 18 W 1/10, I-18 W 1/10

AktG §§ 93, 142

1. Die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG verlangt zusätzlich zu der Voraussetzung, dass Vorgänge bei der Gründung der Gesellschaft oder bei der Geschäftsführung (möglicherweise) zu einem Nachteil für die Gesellschaft geführt haben, dass dies auf Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung beruhen muss.

2. Eine Unredlichkeit ist ein subjektiv vorwerfbares, sittlich anstößiges Verhalten und ein grober Verstoß gegen Gesetz oder Satzung liegt vor, wenn dies die Umstände des Einzelfalles nahelegen und eine Nichtverfolgung unerträglich erscheinen würde.

3. Der Verdacht i.S.d. § 142 Abs. 2 AktG ist erst dann gegeben, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die eine Unredlichkeit oder einen groben Verstoß nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich erscheinen lassen. Dies wird nicht schon dadurch indiziert, dass die Aktiengesellschaft einen Nachteil erlitten hat.

4. Erst bei eindeutiger Überschreitung des im Bereich unternehmerischer Entscheidungen bestehenden Beurteilungsspielraums kommt eine Unredlichkeit bzw. ein grober Verstoß gegen Gesetz oder Satzung in Betracht.

Schlagworte: Aktienrecht, Geschäftsführer, Gründung, Sonderprüfung, Vorstand