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OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2010 – 2 Wx 18/10, I-2 Wx 18/10

GmbHG §§ 7, 8, 60, 78; AktG § 262

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wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 60 I Nr. 5 GmbH aufgelöst, so ist eine Fortsetzung der Gesellschaft auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses nicht möglich. Eine entsprechende Eintragung im Handelsregister kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Anmeldung eine Versicherung nach § 7 II GmbHG enthält.

Schlagworte: Anmeldung, Gesellschafterbeschluss, Handelsregister, Versicherung