AktG § 104; FamFG § 7
1. Wenn gegen die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhoben wird, hat die Gesellschaft nicht die Möglichkeit, zur Vermeidung der mit der Rückwirkung einer stattgebenden Entscheidung verbundenen Risiken das gewählte Aufsichtsratsmitglied durch das Registergericht analog § 104 Abs. 2 AktG aufschiebend bedingt bestellen zu lassen. Eine derartige Ausweitung der Bestellungsmöglichkeiten ist dem Gesetzgeber vorbehalten.
2. Jedenfalls dann, wenn das Registergericht einem vorsorglich gestellten Antrag auf Ergänzung des Aufsichtsrates nach § 104 Abs. 2 AktG nicht stattgeben will, ist eine Anhörung oder Benachrichtigung der bislang nicht am Verfahren beteiligten Aktionäre der Gesellschaft nach § 7 Abs. 2 und 4 FamFG entbehrlich.
Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Aufsichtsrat, Handelsregister