GmbHG § 51a, § 51b
1. GmbHG § 51 a gibt dem Gesellschafter keinen Anspruch darauf, daß die Geschäftsführung der GmbH Teile der Bücher und Schriften für ihn fotokopiert und die Kopien übersendet. Die Gesellschaft kann allerdings dem Auskunftsbegehren des Gesellschafters auf diese Weise Genüge tun.
2. Dem Gesellschafter steht aufgrund des GmbHG § 51 a das Recht zu, bei der Einsichtnahme in Bücher und Schriften auf eigene Kosten und ohne Hilfe der Geschäftsführung Kopien anzufertigen; dieses Recht ist grundsätzlich nicht auf besonders wichtige oder komplizierte Unterlagen beschränkt.
3. Der Gesellschafter kann Auskunft über die Höhe der Geschäftsführergehälter verlangen.
4. Im GmbH-Konzern erstrecken sich die Angelegenheiten der Gesellschaft nicht nur auf die Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen; sie können sich auch auf Angelegenheiten des verbundenen Unternehmens erstrecken.
5. Aus GmbHG §§ 51a und b ergibt sich nicht, daß jedes einzelne Auskunftsbegehren, bevor es klagbar ist, zunächst vorprozessual gegenüber der Geschäftsführung gestellt und von dieser abgelehnt sein muß. Sofern nicht neuer Streitstoff tatsächlicher oder rechtlicher Art in das Verfahren eingeführt wird, kann deshalb das Gericht über nachträglich gestellte Hilfsanträge entscheiden.
Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, faktischer GmbH-Konzern, GmbH-Konzern