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OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2007 – 18 U 168/06

GenG § 39

1. In Rechtsstreitigkeiten mit Vorstandsmitgliedern oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern wird die Genossenschaft durch den Aufsichtsrat vertreten. Eine Klage gegen die Genossenschaft, vertreten durch den Vorstand, ist daher als unzulässig abzuweisen. Eine Rubrumsberichtigung ist nicht möglich.

2. Eine Heilung des Mangels kommt nur in Betracht, wenn entweder die Klage erneut und an den richtigen Vertreter zugestellt wird oder der Aufsichtsrat als richtiger gesetzlicher Vertreter in den Prozess eintritt und die bisherige Prozessführung genehmigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH MDR 2004, 824; MDR 1990, 803 = GmbHR 1990, 297 = NJW-RR 1990, 739) ist die Verweigerung der Genehmigung nicht rechtsmissbräuchlich. Eine Pflicht zur Genehmigung der Prozessführung besteht nicht. Eine Partei kann zwar eine gegen sie gerichtete Klage nicht ablehnen, sie ist aber nicht verpflichtet, sich auf eine nicht in zulässiger Weise erhobene Klage einzulassen.

Schlagworte: Aktienrecht, Aufsichtsrat, Prozessvertreter, Vertretungsbefugnis, Vorstand