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OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2011 – 6 W 35/11

UWG § 2

Der Grundsatz, dass der Gesellschafter und Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft grundsätzlich nicht Unternehmer i. S. des § 2 I Nr. 6 UWG und daher nicht als Mitbewerber (§ 2 I Nr. 3 UWG) gem. § 8 III Nr. 1 UWG zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche legitimiert ist, erfährt eine Ausnahme, wenn sich die angegriffene Äußerung eines Mitbewerbers nicht nur gegen den Marktzutritt der Gesellschaft, sondern gegen jeden Versuch des Gesellschafters persönlich richtet, ein Konkurrenzunternehmen zum Mitbewerber aufzubauen; der Gesellschafter-Geschäftsführer ist dann einem Existenzgründer vergleichbar.

Schlagworte: Geschäftsführer, Gesellschafter, Personengesellschaftsrecht, Personenhandelsgesellschaft, Unterlassungsklagen der GmbH gegen Gesellschafter