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OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2010 – 3 U 200/09

HGB §§ 128, 129; BGB § 389

Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten gegenüber der GbR folgt aus § 128 HGB analog. Den Gesellschaftern steht ein Leistungsverweigerungsrecht analog § 129 HGB nur dann zu, wenn die Gesellschaft mit eigenen Forderungen gegen den Gläubiger aufrechnen könnte.

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, GbR, Personengesellschaftsrecht