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OLG Köln, Urteil vom 03.09.2010 – 19 U 13/10

BGB §§ 705 ff., 134, 139

Soweit einzelne Klauseln des Gesellschaftsvertrags einer BGB-Gesellschaft aufgrund eines Verstoßes gegen das Prinzip der Selbstorganschaft unwirksam sind, kommen über eine sog. salvatorische Klausel die gesetzlichen Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung zur Anwendung. Auch bei Nichtigkeit eines Gesellschaftsvertrags nach §§ 134, 139 BGB aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz ist die Gesellschaft nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als bestehende Gesellschaft anzusehen, solange nicht der Gesellschaftszweck selbst gegen das Gesetz verstößt.

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, fehlerhafte Gesellschaft