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OLG Köln, Urteil vom 14.12.1988 – 24 U 250/08

HGB § 119; ZPO § 256

1. Es entspricht einhelliger Rechtsprechung und Schrifttumsansicht, dass die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bei einer Personenhandelsgesellschaft in der Regel gegen die Mitgesellschafter erhoben werden muss (vgl. BGHZ 30, 195, 197; BGHZ 48, 175, 176; BGHZ 81, 263, 265; BGHZ 85, 351, 353; BGH WM 1966, 1036; Baumbach-Duden-Hopt, HGB, 27. Aufl., § 124 Anm. 6 H; Fischer in: Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., § 119 Anm. 18). Dieser Ausgangspunkt findet seine Begründung darin, dass es die Mitgesellschafter sind, die den Beschluss gefasst haben und deren Rechte und Pflichten von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Beschlusses berührt werden (BGH WM 66, 1036); der den personellen Bestand berührende Anspruch steht nicht zur Disposition der Gesellschaft und entfaltet ihr gegenüber keine Rechtskraftwirkung (BGHZ 48, 177; 81, 265).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGHZ 85, 350, 353) ist allerdings die Zulässigkeit einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag zu bejahen, nach der die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist. In einem solchen Fall hat ein zwischen dem klagenden Gesellschafter und der Gesellschaft ergangenes Urteil wenigstens die Folge, dass die übrigen Gesellschafter schuldrechtlich verpflichtet sind, sich an die Entscheidung zu halten (BGH WM 66, 1036).

3. Im Personengesellschaftsrecht kommt keine Anfechtung, sondern nur eine Feststellung der Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses in Betracht (vgl. Fischer in: Großkommentar, § 119 Anm. 18).

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, Personengesellschaft