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OLG Köln, Urteil vom 16.05.2002 – 18 U 31/02

GmbHG § 47; AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 246
; ZPO § 256

1. Bei GmbH-Beschlussmängelstreitigkeiten verdrängt die Anfechtungsklage die Feststellungsklage, wenn der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung ein Beschlussergebnis festgestellt hat und dadurch ein vorläufig verbindliches Beschlussergebnis feststeht, welches im Wege der Anfechtungsklage u.U. wieder beseitigt werden kann. Fehlt es hingegen an einer (vorläufig) verbindlichen Beschlussfeststellung, ist die Feststellungsklage der richtige Weg, eine verbindliche Feststellung des BeschlussergebnissesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Beschlussergebnisses
herbeizuführen.

2. Eine verbindliche (wenn auch anfechtbare) Beschlussfeststellung setzt voraus, dass die Feststellung von einem mit entsprechender Kompetenz ausgestatteten Versammlungsleiter getroffen wurde; wenn sich ein Minderheitsgesellschafter entgegen der Gesellschaftermehrheit die Versammlungsleitung anmaßt, muss der Feststellung durch den nicht legitimierten Versammlungsleiter eine Verbindlichkeit versagt bleiben.

3. Die Feststellungsklage, deren Erhebung grundsätzlich an keine gesetzlichen Fristen gebunden ist, unterliegt auch im Gesellschaftsrecht keiner Präklusionswirkung, so dass eine nicht zeitnahe Klageerhebung nur unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung einer Überprüfung zugänglich ist.

4. Die Einladung zu einer (früheren) Gesellschafterversammlung durch den Geschäftsführer ist rechtsmissbräuchlich, wenn er hierdurch – als Reaktion auf ein Einberufungsverlangen der Gesellschafterminderheit – den Ausschluss der Minderheitsgesellschafter beabsichtigt, damit diese ihre verlangten Tagesordnungspunkte (hier: Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
aus wichtigem Grund) nicht mehr beschließen können.

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussfeststellungskompetenz, Beschlussmängel, Einberufungsverlangen, Fehlende Feststellung des Beschlussergebnisses, Festgestelltes Beschlussergebnis Anfechtungsklage, Feststellung des Beschlussergebnisses, Minderheitsgesellschafter, Objektiv rechtlich zutreffendes Beschlussergebnis bei fehlender Beschlussfeststellung, Rechtsmissbrauch, Versammlungsleiter, Verwirkung, Vorläufig verbindliche Feststellungen der Beschlussergebnisse durch Versammlungsleitung, Wahl des Versammlungsleiters, Wahl mit einfacher Mehrheit