BGB §§ 387, 389; HGB §§ 171, 172
1. Der Kommanditist kann seine Einlageverpflichtung dergestalt tilgen, dass er mit einem eigenen Anspruch gegenüber der Kommanditgesellschaft aufrechnet (vgl. BGHZ 51, 391; 90, 370; 95, 188; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Aufl., § 171 Anm. 2 B; Schlegelberger/Karsten Schmidt, HGB, 5. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 57; ders., ZGR 1986, 152).
2. Für die Tilgungswirkung der Aufrechnung kommt es aber darauf an, dass die Forderung des Kommanditisten zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung voll oder zumindest teilweise werthaltig ist (BGHZ 95, 188, 197). Das gilt auch in dem Fall, dass der Kommanditist gegen seine Einlageschuld mit einer Drittgläubigerforderung aufrechnet (BGHZ a.a.O. unter Aufgabe der früheren Rspr. in BGHZ 51, 391, 394). Dem Prinzip der Kapitalaufbringung zugunsten der Kommanditgesellschaft gebührt hier der Vorrang gegenüber der sich aus § 389 BGB ergebenden Folgerung, wonach die Aufrechnung die einander gegenüberstehenden Forderungen in Höhe des Nennwertes erlöschen lässt (vgl. hierzu Karsten Schmidt, ZGR 1986, 152, 154; auch schon Schlegelberger/Karsten Schmidt a.a.O.).
3. Für die Werthaltigkeit seiner Forderung ist der aufrechnende Kommanditist darlegungs- und beweispflichtig (BGH WM 1977, 167, 168; Baumbach/Duden/Hopt a.a.O., Anm. 2 E; Schlegelberger/Karsten Schmidt a.a.O., Rn. 61).
4. Die Werthaltigkeit einer Forderung ist nur dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft über Mittel verfügte, aus denen sie alle gegen sie gerichteten fälligen Forderungen erfüllen konnte, nicht nur die einzelne des Kommanditisten und Einlageschuldners (BGHZ 90, 370, 373). Um die Werthaltigkeit einer Forderung ganz oder teilweise darzutun, muss daher die Fähigkeit der Kommanditgesellschaft zur Erfüllung sämtlicher fälliger Forderungen im Zeitpunkt der Aufrechnung dargelegt werden.
Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Kapitalaufbringung, Kommanditeinlage, Kommanditgesellschaft, Kommanditist, Personengesellschaft