GmbHG § 19; EGGmbHG § 3
1. Erfolgt zunächst die Rückzahlung eines Darlehens an einen Gesellschafter, der dann umgehend den gleichen Betrag als geschuldete Bareinlage wieder einzahlt, so wird dies als verdeckte SacheinlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Sacheinlage
verdeckte Sacheinlage
angesehen.
2. Eine solche Sacheinlage befreit den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung, führt aber zur Anrechung des Wertes der Vermögensgegenstände, die der Gesellschafter aufgrund der nunmehr als schuldrechtlich und dinglich wirksam angesehenen Verträge über die verbotene Sacheinlage tatsächlich erbracht hat.
3. Die in § 3 Abs. 4 EGGmbHG angeordnete rückwirkende Anwendung von § 19 Abs. 4 GmbHG in der Fassung vom 23. Oktober 2008 begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss BGH, 22. März 2010, II ZR 12/08, WM 2010, 1225).
Schlagworte: Gründung, verdeckte Sacheinlage