§ 30 GmbHG, § 31 GmbHG
Die Verpflichtung eines dem Gesellschafter nahestehenden Dritten zur Rückgewähr einer das Stammkapital vermindernden Leistung in entsprechender Anwendung des GmbHG §§ 30, 31 setzt voraus, daß der Dritte bei Empfang der Leistung den objektiv gegebenen Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot kannte oder kennen mußte (Abgrenzung BGH, 1981-09-28, II ZR 223/80, BGHZ 81, 365).
Schlagworte: Einlagenrückgewähr, Nahestehende Person