GG Art. 14; AktG §§ 119, 327a ff.
1. Die §§ 327a ff. AktG sind verfassungsgemäß und stehen namentlich mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang (OLG Stuttgart DB 2004, 60 ff., OLG OldenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NZG 2003, 691; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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AG 2003, 442, 443; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
DB 2004, 590 f.; Hüffer, Aktiengesetz, 6. Auflage. § 327 a Rn 4 m. w. N., Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 2003, § 327 a Rn 7).
2. § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG verlangt zwar nicht die Ausführlichkeit des Berichts (Hüffer, a. a. O., § 327 c Rn 3); der Bericht muss aber die Angemessenheit der Barabfindung schlüssig und plausibel darlegen (Emmerich/Habersack, a. a. O., § 327 c Rn 7, 9). Bei Berichtsmängeln ist der Übertragungsbeschluss anfechtbar (Emmerich/Habersack, a. a. O., § 327c Rn 7; § 293a Rn 40). § 327f Satz 1 AktG in Verbindung mit § 243 Abs. 2 AktG stehen insoweit nicht entgegen, da es sich bei Berichtsmängeln um Verfahrensmängel handelt und die Anfechtung wegen eines Verfahrensmangels gem. § 243 Abs. 1 AktG möglich bleibt (Hüffer § 327f Rn 2).
3. Nach dem Stichtagsprinzip muss die Höhe der Barabfindung die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Später eintretende Entwicklungen sind, wie bei der nach § 305 AktG vorgesehenen Barabfindung, nur zu berücksichtigen, soweit sie in den Verhältnissen am Bewertungsstichtag schon angelegt bzw. „verwurzelt“ waren (Hüffer a. a. O., § 327b Rn 4; § 305 Rn 23, 26).
4. Nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG darf der Vorstand die Auskunft verweigern, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Im Squeeze-out-Verfahren gilt dies entsprechend den Ausführungen zu §§ 327c Abs. 2 Satz 4, 293a Abs. 2 AktG auch für Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Hauptaktionärin der Gesellschaft oder mit ihr verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Notwendig, aber auch genügend ist insoweit „einige Plausibilität“ (Hüffer, a. a. O., § 131 Rn 25). Soweit überhaupt die Auffassung vertreten wird, der Vorstand müsse die Auskunftsverweigerung in der Hauptversammlung begründen (vgl. insoweit die Nachweise bei Kubis in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Band 4, 2. Auflage. § 131 Rn 97 und bei Hüffer, a. a. O., § 131 Rn 26), dürfen an die Intensität der Begründung jedenfalls keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, insbesondere genügt der Hinweis auf die Bestimmung, nach der die Auskunft verweigert wird.
5. Rechtlich unzulässige Anträge darf der Hauptversammlungsleiter nicht zur Abstimmung stellen (Hüffer, a. a. O., § 243 Rn 49), zumindest gilt dies bei schweren Mängeln des etwa gefassten Beschlusses und wenn die Mangelhaftigkeit eines entsprechenden Beschlusses evident ist (Semler in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, § 39 Rn 9; Kubis in Münchener Kommentar zum Aktienrecht, § 119 Rn 142).
6. Soweit sich Anträge nicht im Rahmen der Tagesordnung halten, braucht sie der Versammlungsleiter nicht zur Abstimmung zuzulassen (Semler, a.a.O., § 39 Rn 9; Kubis, a. a. O., § 119 Rn 142). Dies folgt bereits aus der Überlegung, dass Anträge die sich nicht im Rahmen der Tagesordnung halten, im Zweifel nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind. Selbst über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind, dürfen jedoch gem. § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG keine Beschlüsse gefasst werden. Anträge zu (bekannt gemachten) Gegenständen der Tagesordnung sind hingegen grundsätzlich (ohne Bekanntmachung) zulässig, § 124 Abs. 4 Satz 2 AktG.
Schlagworte: Aktienrecht, Anfechtungsgründe, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Barabfindung, Bericht, Squeeze-out, Tagesordnung, verfassungsgemäß, Versammlungsleiter, Vorstand