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OLG Köln, Urteil vom 27.10.2011 – I-18 U 34/11

GmbHG § 30; InsO § 39

Ein stiller Gesellschafter ist in Bezug auf die Kapitalerhaltungsregeln auch nach der Neuregelung durch das MoMiG wie ein Vollgesellschafter zu behandeln, wenn seine Rechtsstellung aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des stillen Gesellschaftsverhältnisses sowohl hinsichtlich der vermögensmäßigen Beteiligung als auch hinsichtlich seines Einflusses auf die Geschicke der GmbH weitgehend der eines GmbH-Gesellschafters entspricht (atypische stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
stille Gesellschaft
).

Schlagworte: Einlagenrückgewähr, GmbH & Still, Kapitalerhaltung, stille Gesellschaft, Stiller Gesellschafter