GmbHG §§ 16 II, 31
Die Haftung des Erwerbers von GmbH-Geschäftsanteilen gemäß § 16 II GmbHG erstreckt sich auch auf Ansprüche der Gesellschaft aus § 31 GmbHG wegen verbotener Einlagenrückgewähr.
Schlagworte: Einlagenrückgewähr, Erwerber, Kapitalerhaltung