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OLG München, Beschluss vom 01.10.2014 – 34 SchH 11/14

ZPO §§ 1025 ff., 1032, 1035

1. Haben die Parteien im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass ein Schiedsgericht Streitigkeiten unter ihnen bzw. mit der Gesellschaft aus dem bezeichneten Vertrag unter Ausschluss staatlicher Gerichte („des ordentlichen Rechtsweges“) entscheiden soll, beinhaltet dies – ohne dass es auf weitere Vereinbarungen zum Verfahren selbst ankommt – eine wirksame Schiedsklausel (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 1029 Rn. 3; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1029 Rn. 6 und 11).

2. Der Umstand, dass sich die daneben getroffenen Vereinbarungen zur Qualifikation des Schiedsgerichts und zu dessen Konstituierung möglicherweise als ungeeignet oder unzweckmäßig erweisen, führt regelmäßig weder zur Unwirksamkeit noch zur Undurchführbarkeit der Schiedsklausel selbst. Denn zwischen der Vereinbarung eines Schiedsverfahrens und derjenigen über die Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 ff. ZPO) ist zu unterscheiden.

3. Anders ist es, wenn eine Verknüpfung dergestalt besteht, dass die eine nur wirksam sein solle, wenn sich die andere ihrerseits als gültig oder durchführbar erweist.

4. Die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung setzt auch nicht voraus, dass die Parteien sich über die Modalitäten der Schiedsrichterbestellung verständigen.

5. Fehlt eine Abrede, greifen die gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn die Parteien zwar eine solche Abrede zu den Bestellungsmodalitäten getroffen haben, diese aber nicht zum Ergebnis führt (vgl. BGH vom 18.6.2014, III ZB 89/13 bei Rn. 10, nach juris = WM 2014, 1880).

6. Mit dem Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3224) hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass die Schiedsvereinbarung grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien über die Bildung des Schiedsgerichts ist.

7. Der Bundesgerichtshof hält deshalb in seiner aktuellen Rechtsprechung auch „defekte“ Klauseln wie etwa über die Bildung des Schiedsgerichts (vgl. § 1034 Abs. 2 ZPO; BGH SchiedsVZ 2007, 163) oder über die Zuständigkeit eines nicht existierenden (institutionellen) Schiedsgerichts (BGH NJW 2011, 2977) weitestgehend aufrecht. Dies gilt zumal dann, wenn das geltende Recht (vgl. § 1035 Abs. 3 bis 5 ZPO) – etwa durch gerichtliche Unterstützung – die Konstituierung eines Schiedsgerichts ermöglicht, das zur Durchführung des Verfahrens nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ersichtlich und unzweifelhaft außerstande ist.

Schlagworte: Schiedsabrede, Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten, Schiedsgerichtsverfahren, Schiedsvereinbarung