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OLG München, Beschluss vom 03.07.2014 – 31 Wx 263/14, 31 Wx 264/14

AktG § 293

1. Nach herrschender Meinung bedarf ein Unternehmensvertrag auch auf Seiten der herrschenden Gesellschaft der Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
(vgl. BGH, NJW 1989, 295). Mit der Regelung des § 293 Abs. 2 AktG wird zum Ausdruck gebracht, dass es im Interesse der Gesellschafter der herrschenden Gesellschaft ist, dass sie nicht ohne ihre Zustimmung mit den unternehmerischen Risiken einer Gesellschaft belastet wird, auf deren Geschäftsführung sie keinen unmittelbaren Einfluss hat. Mit dem Abschluss des Unternehmensvertrages ist unlösbar die Verpflichtung verbunden, bei der beherrschten Gesellschaft eintretende Verluste auszugleichen. Das Gesetz macht den Eintritt dieses durch die Änderung der Organisationsstruktur erhöhten Geschäftsrisikos von der Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Gesellschafter abhängig. Für die entsprechende Anwendung des § 293 Abs. 2 AktG sind also die Risiken maßgebend, die für die herrschende Gesellschaft mit dem Abschluss des Unternehmensvertrags eintreten (vgl. nochmals BGH NJW 1992, 1452). Der Beschluss hat aber auf Seiten der herrschenden Gesellschaft keinen satzungsändernden Charakter (Ulmer/Habersack/Winter-Casper, Rn. 194 zu § 77 GmbHG m.w.N.; Scholz-Priester/Veil, 10. Aufl. 2010, Rn.173 zu § 53 GmbHG; Baumbach/Hueck/Zöllner-Beurskens, GmbHG, 20. Aufl. 2013, Rn. 56 SchlAnhKonzernR).

2. Deshalb kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Abschluss des Unternehmensvertrages in unmittelbarer Anwendung von § 21 Abs.2 S.2 BaySpKG der Zustimmung des Trägers der Sparkasse im Sinne von Art. 4 BaySpKG bedarf. Denn die Zustimmungspflicht ist ausdrücklich nur für Satzungsänderungen vorgesehen.

Es besteht ebenso kein Anlass, in entsprechender Anwendung von § 293 Abs. 2 AktG korrespondierend zur Zustimmungspflicht der Haupt- bzw. der Gesellschafterversammlung die Zustimmung des Trägers der Sparkasse zur Neufassung des Unternehmensvertrags zu verlangen. Insoweit besteht keine mit einer privatrechtlich organisierten Aktiengesellschaft bzw. Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
vergleichbare Situation, die es gebieten würde, im Interesse des Trägers der Sparkasse zu verlangen, dass für den Abschluss bzw. die Änderung eines Unternehmensvertrages dessen Zustimmung erforderlich ist. Nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 BaySpKG werden nur die laufenden Geschäfte der Sparkasse allein vom Vorstand geführt. Dabei wird er gem. Art. 5 Abs. 3 S. 1 BaySpkG vom Verwaltungsrat überwacht, der gem. Art. 5 Abs. 2 S. 3 BaySpkG ggf. entscheidet, ob ein Geschäft als laufendes Geschäft anzusehen ist. Im Übrigen wird die Sparkasse gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 BaySpKG vom Verwaltungsrat verwaltet. Gemäß Art. 6 Abs. 1 BaySpKG besteht der Verwaltungsrat aus dem Vorsitzenden, drei bzw. sechs weiteren Mitgliedern und dem Vorsitzenden des Vorstands der Sparkasse. Vorsitzender des Verwaltungsrats ist gem. Art. 7 Abs. 1 lit.a) der Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister der Trägergemeinde; gem. Art. 8 Abs. 2 S. 1 BaySpKG werden die weiteren Mitglieder zu 2/3 vom Träger, zu 1/3 von der Aufsichtsbehörde zum Amt berufen. Nach § 14 Abs. 4 S. 1 BaySpKO fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Damit ist die maßgebliche Mitwirkung des Trägers der Sparkasse auch hinsichtlich Unternehmensverträgen durch dessen Präsenz im Verwaltungsrat ausreichend gesichert. Im Übrigen unterliegen die Sparkassen im Gegensatz zu den privatrechtlichen Gesellschaften gem. Art. 13 Abs. 1 BaySpKG der Rechtsaufsicht durch die Bezirksregierungen unter Leitung des Staatsministeriums des Innern.

Schlagworte: Beherrschungsvertrag, Gesellschafterversammlung, Gewinnabführungsvertrag, herrschendes Unternehmen, Unternehmensvertrag, Zustimmung