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OLG München, Beschluss vom 05.11.2015 – 34 Wx 331/15

1. Eine Zwischenverfügung (hier in Grundbuchsachen) hat keinen Bestand, weil das Grundbuchamt auch im Antragsverfahren nach § 13 Abs. 1 GBO sich die maßgebliche Kenntnis etwa anwendbaren ausländischen Rechts und von dessen konkreter Ausgestaltung in der ausländischen Gerichtspraxis regelmäßig selbst verschaffen muss (BGH NJW-RR 1991, 1211; MDR 2002, 899; 2003, 1128; Rpfleger 2007, 210; Demharter § 13 Rn. 5; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. Internationale Bezüge Rn. 17). Das dazu Erforderliche hat das Grundbuchamt von Amts wegen zu veranlassen; eine Nachweisführung durch den Antragsteller kann es grundsätzlich nicht verlangen (vgl. auch KGJ 20, 171/178 f.). Wie das Grundbuchamt im Übrigen vorgeht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (BGH Rpfleger 2007, 210/211).

2. Demgemäß kann es seine Eintragungstätigkeit nicht davon abhängig machen, dass die Beteiligte ein Rechtsgutachten zur Frage ihrer Rechtsnachfolge und – bejahendenfalls – zur Gleichwertigkeit des Schweizer Handelsregisters vorlegt. Soweit das Grundbuchamt den bezeichneten Nachweis für notwendig hält, müsste und könnte es selbst ein derartiges Gutachten in Auftrag geben (vgl. Hügel/Zeiser Rn. 20). Soweit sich der Richter zu einer Auskunft über die zwei maßgeblichen Fragen zum Schweizer Recht nicht imstande sieht, entbindet dies den Rechtspfleger naturgemäß nicht von der notwendigen Ermittlung und zwingt ihn auch nicht dazu, nur auf der Basis eines Gutachtens eine Beurteilung zu treffen. Ein Gutachten stellt ersichtlich nur eine von mehreren möglichen Quellen zur Erkenntnisgewinnung dar.

3. Für die gesellschaftsrechtliche Beurteilung des Vorgangs maßgeblich ist Schweizer Recht; denn dort ist die Gesellschaft gegründet und dort hat sie ihren Sitz, so dass es auf den Theorienstreit nicht ankommt (siehe Hügel/Zeiser Rn. 87 und 89 sowie 111.28). Zum Nachweis von Existenz und Vertretung eignen sich im deutschen Grundbuchverfahren anerkanntermaßen auch Handelsregisterauszüge, sofern die ausländische Rechtsordnung ein solches Register kennt (Hügel/Zeiser Rn. 104; Schöner/Stöber Grundbuchrecht Rn. 3636b). In der Schweiz besteht ein Handelsregister (vgl. Holzborn/Israel NJW 2003, 3014/3018; Pfeiffer Rpfleger 2012, 240/243 f.; Meikel/Hertel GBO 11. Aufl. Einl G Rn. 157; Hügel/Zeiser Rn. 111.28) mit vergleichbarer Funktion (so ausdrücklich Zimmermann in Beck’sches Notarhandbuch 6. Aufl. H Rn. 3175).

4. Die Aufnahme durch Übertragung als Ganzes auf einen bestehenden Rechtsträger wird im deutschen Recht als Verschmelzung bezeichnet (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2 und 4 UmwG), welche gemäß § 20 UmwG zu einer Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs führt. Das Grundbuch kann sodann nach § 22 GBO auf Antrag durch Führung des Unrichtigkeitsnachweises in der Form des § 32 GBO berichtigt werden (vgl. Böhringer Rpfleger 2001, 59/60 f.).

5. Das Schweizer Recht kennt unter dem Begriff der Fusion einen entsprechenden Vorgang (vgl. v. Salis, Ulysses, Fusionsgesetz, Zürich 08/2004, fusionsgesetz.ch, Art. 2 Ziffer 2.6). Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FusG können Gesellschaften fusionieren, indem die eine die andere übernimmt (Absorptionsfusion). Mit der Fusion wird die übertragende Gesellschaft (liquidationslos) aufgelöst und im Handelsregister gelöscht (Art. 3 Abs. 2 FusG). Zugleich kommt es zu einer Vermögensübertragung auf die übernehmende Gesellschaft (v. Salis a. a. O.).

6. Ähnlich der deutschen Rechtslage wird die Fusion mit der Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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rechtswirksam (Art. 22 Abs. 1 FusG). In diesem Zeitpunkt verliert die übertragende Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit; alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft gehen ohne weitere Voraussetzungen im Weg der Universalsukzession auf die übernehmende Gesellschaft über (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 FusG; v. Salis Art. 21 und 22 Ziffer 16.10). Der Übergang von Rechten hängt nicht davon ab, dass die (sonst) für ihre Übertragung geltenden Formvorschriften eingehalten werden (v. Salis Art. 21 und 22 Ziffer 16.11). Besteht im Übrigen Gleichwertigkeit zwischen dem Schweizer und dem deutschen Handelsregister, dürften auch keine Bedenken bestehen, die Unrichtigkeit des Grundbuchs als nachgewiesen anzusehen (§ 22 Abs. 1, § 29 GBO), wenn ein mit Apostille versehener Handelsregisterauszug vorgelegt wird, der den Fusionsvorgang ausweist (Hügel/Zeiser Rn. 104; vgl. KG OLGE 12, 157/158 und FGPrax 2013, 10 für Vertretungsnachweise durch Auszüge aus Basler Handels- bzw. italienischem Unternehmensregister).

Schlagworte: Handelsregister, Verschmelzung, Zwischenverfügung