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OLG München, Beschluss vom 07.04.2009 – 31 Wx 95/08

§ 166 Abs 1 HGB, § 166 Abs 3 HGB

Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten wird grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass die Gesellschaft eine Publikums-KG mit einer Vielzahl von Kapitalanlegern ist. Die Annahme eines wichtigen Grundes i.S.v. § 166 Abs. 3 HGB setzt jedoch regelmäßig die Darlegung konkreter Umstände voraus, aus denen sich Erforderlichkeit und Bedeutung der beantragten, über den Rahmen des § 166 Abs. 1 HGB hinausgehenden Information ergeben (Fortführung OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, 5. September 2008, 31 Wx 63/07, DB 2008, 2132).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt jedoch ein wichtiger Grund i.S.v. § 166 Abs. 3 HGB nicht vor. Ein solcher ist nur anzunehmen, wenn die sofortige Überwachung der Geschäftsführung im Interesse des Kommanditisten geboten ist, z.B. bei drohender Schädigung von Gesellschaft oder Kommanditist, bei begründetem Verdacht nicht ordnungsgemäßer Geschäfts- oder Buchführung, bei Verweigerung oder längerer Verzögerung der Kontrolle nach Abs. 1 (vgl. Baumbach/Hopt HGB 33. Aufl. § 166 Rn. 9), wenn also wegen einer konkreten Gefährdung der Interessen des Kommanditisten eine Regelung getroffen werden muss (Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan § 166 Rn. 19; Baumbach/Hopt § 166 Rn. 9; Schlegelberger/Martens HGB § 166 Rn. 26).

Ob die zur Begründung des Einsichtsanspruchs vorgetragenen Tatsachen den unbestimmten Rechtsbegriff des wichtigen Grundes erfüllen, ist Rechtsfrage und daher der Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht in vollem Umfang zugänglich. Unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu verneinen. Er hat keine ausreichend konkrete Gefährdung seiner Interessen dargelegt, der nur durch die beantragte Einsicht begegnet werden kann. Der Antragsteller stützt sich auf negative Berichterstattungen in den Medien, die weitestgehend andere Filmfonds betreffen. Dass bei anderen Filmfonds ein solcher konkreter Verdacht besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 5.9.2008 DB 2008, 2132), reicht als Begründung des Einsichtsanspruchs im vorliegenden Verfahren nicht aus. Soweit sich die vorgelegten Presseartikel vereinzelt auf den hier inmitten stehenden Filmfonds beziehen, handelt es sich um äußerst vage Verdachtsäußerungen ohne konkrete Tatsachenbasis. Schließlich greift auch nicht das Argument, dass die Verweigerung der Einsicht durch die Antragsgegnerin den Verdacht erhärte, diese habe etwas zu verbergen. Steht dem Kommanditisten, wie hier, ein Einsichtsrecht nicht zu, so können aus der Verweigerung selbstverständlich keine für die Gesellschaft nachteiligen Schlussfolgerungen gezogen werden.

Schlagworte: Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Auskunftspflichten, Darlegungs- und Beweislast, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Wichtiger Grund