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OLG München, Beschluss vom 08.09.2009 – 31 Wx 82/09, 31 Wx 082/09

§ 16 Abs 3 S 2 GmbHG, § 40 GmbHG

Das Registergericht kann eine Gesellschafterliste zurückweisen, die hinsichtlich der Gesellschafter und der Geschäftsanteile keine Veränderungen ausweist, aber einen Hinweis auf eine aufschiebend bedingte AbtretungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abtretung
aufschiebend bedingte Abtretung
enthält.

Entgegen der Auffassung des Notars ist das Registergericht nicht gehalten, jede eingereichte Liste in den Registerordner aufzunehmen und zur Einsicht freizugeben. Das Registergericht hat zu prüfen, ob die für eine Gesellschafterliste geltenden formalen Voraussetzungen vorliegen (vgl. Krafka/Willer Registerrecht 7. Aufl. Rn. 1105 zu § 40 Abs. 1 GmbHG a. F.). Eine Gesellschafterliste, die nicht den Anforderungen des § 40 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG entspricht, hat das Registergericht deshalb zurückzuweisen (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
NZG 2009, 797). Zu einer weitergehenden Prüfung, insbesondere hinsichtlich der materiellen Richtigkeit, ist das Registergericht nicht verpflichtet. Es kann jedoch ausnahmsweise die Gesellschafterliste zurückweisen, wenn die enthaltenen Angaben offenkundig falsch sind oder auf einem offenkundigen Irrtum beruhen (vgl. Schneider, GmbHR 2009, 393/394 f.).

Das Registergericht hat zu Recht die Aufnahme der Gesellschafterliste vom 8.4.2009 abgelehnt, weil diese keine bereits eingetretene Veränderung im Gesellschafterbestand ausweist. § 40 Abs. 1 GmbHG legt fest, dass aus der Liste der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Liste der Gesellschafter
deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sein müssen. Ferner wird bestimmt, dass die Geschäftsführer unverzüglich „nach Wirksamwerden jeder Veränderung“ in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste zum Handelsregister einzureichen haben. Hat ein Notar an Veränderungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Steht die Abtretung unter einer aufschiebenden Bedingung oder bedarf sie einer Genehmigung, trifft den Notar eine Überwachungspflicht; die Einreichung der bescheinigten Gesellschafterliste darf erst nach Verwirklichung der Änderung erfolgen (Wicke GmbHG § 40 Rn. 15; Kort GmbHR 2009, 169/172). Hat der Notar Zweifel, ob die von ihm beurkundete Veränderung wirksam ist, darf er die Liste erst nach Beseitigung seiner Zweifel zum Handelsregister einreichen (vgl. Bt-Dr. 16/6140 zu Nr. 27). Entgegen der Auffassung des Notars ist das Registergericht deshalb nicht verpflichtet, Gesellschafterlisten aufzunehmen, die keine (bereits wirksamen) Veränderungen hinsichtlich der Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen ausweisen. Der Hinweis auf die Eintragungsfähigkeit einer aufschiebend bedingten Erbanteilsabtretung bzw. einer aufschiebend bedingten Abtretung eines durch Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruchs im Grundbuch geht fehl, denn § 40 GmbHG legt ausdrücklich fest, dass eine geänderte Gesellschafterliste erst nach Wirksamwerden einer Veränderung einzureichen ist. Überdies bestehen wesentliche Unterschiede zwischen dem einer strengen, objektiven und vorgelagerten Richtigkeitskontrolle unterzogenen Inhalt des Grundbuchs und dem daran anknüpfenden guten Glauben und der privat geführten Gesellschafterliste, so dass ein Gleichlauf ausscheidet (vgl. Bt-Dr. 16/6140 zu Nr. 15). Der Inhalt der Gesellschafterliste ermöglicht zwar den Erwerb eines Geschäftsanteils vom Nichtberechtigten, schützt aber nicht den guten Glauben in Bezug auf die Existenz des Geschäftsanteils oder seine Lastenfreiheit (Bt-Dr. 16/6140 zu Nr. 15; Wicke § 16 Rn. 15, 16) und eine möglicherweise bestehende Vinkulierung (vgl. Rodewald GmbHR 2009, 169/197). Soweit die weitere Beschwerde meint, mit der Einreichung einer „neuen“ unveränderten Liste die Dreijahresfrist für den gutgläubigen Erwerb neu in Gang setzen zu können, trifft dies ohnehin nicht zu. Für die Frist des § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG kommt es nämlich nicht darauf an, wann überhaupt zuletzt eine Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht worden ist. Die Dreijahresfrist beginnt vielmehr mit Aufnahme der Liste in das Handelsregister, die erstmalig einen Nichtberechtigten als Inhaber des Geschäftsanteils ausweist. Werden weitere Listen eingereicht, die durchgehend nicht die wahren Berechtigten als Inhaber des Geschäftsanteils ausweisen, werden sie insoweit als eine fortgeschriebene Liste behandelt (vgl. Bt-Dr. 16/6140 zu Nr. 15; Wicke § 16 Rn. 21). Es steht auch nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile zu ergänzen. Dem steht der Grundsatz der RegisterklarheitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Grundsatz
Grundsatz der Registerklarheit
entgegen (vgl. Wicke § 16 Rn. 10 zu Belastungen des Geschäftsanteils).

 

Schlagworte: Aufschiebend bedingte Übertragung, Belastung der Geschäftsanteile, Dingliche Belastungen, Gesellschafterliste, Gesellschafterliste bei Übertragungsvorgängen, Verfügungsbeschränkungen