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OLG München, Beschluss vom 09.02.2021 – 5 U 6404/20

InsO § 133 Abs. 2

1. § 133 Abs. 2 InsO in der ab 5. April 2017 geltenden Fassung ist auch auf inkongruente Deckungen anzuwenden (vgl. BT-Drs. 18/7054 S. 13).

2. Bei einer Sicherungsübereignung wird das Schuldnervermögen bereits durch diese und nicht erst durch die Verwertung des Sicherungseigentums und den Entfall des Rückübertragungsanspruchs des Schuldners verkürzt (Anschluss an BGH, Urteil v. 14. September 2017, IX ZR 108/16, Rn. 16; Urteil v. 21. November 2013, IX ZR 128/13 Rn. 12; Urteil v. 26. April 2012, IX ZR 67/09, Rn. 22). Daher kommt es in diesem Fall für den Fristlauf nach § 133 Abs. 2 InsO in der ab 5. April 2017 geltenden Fassung auf den Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrags und dessen Erfüllung an.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.09.2020, Aktenzeichen 6 O 3763/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 85.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus Insolvenzanfechtung.

Aufgrund Eigenantrags des Herrn T… K… (im Folgenden: Schuldner) vom 05.09.2016 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20.04.2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Zur Sicherung von Steuerrückständen des Schuldners in Höhe von 2.132.739,60 € schloss das Finanzamt D… für den Beklagten mit dem Schuldner am 03.05.2012 einen Sicherungsübereignungsvertrag, in dem der Schuldner sein Eigentum an einem Pferd namens Q… sowie an mehrere Uhren auf den Beklagten übertrug. Dabei sollte das Eigentum an diesen Sachen gemäß § 4 des Sicherungsübereignungsvertrags mit dem Tag der Unterzeichnung auf den Beklagten übergehen, wobei die Übergabe durch die Vereinbarung ersetzt wurde, dass der Beklagte die Sachen dem Schuldner leihweise überlässt bzw., soweit sich die Sachen bei Dritten befanden, der Schuldner den Anspruch auf Herausgabe an den Beklagten abgetreten und dieser die Abtretung angenommen hat. Gemäß § 8 stand dem Schuldner ein Rückübertragungsrecht zu, sobald und soweit die gesicherten Ansprüche erloschen und/oder die sicherungsübereigneten Sachen zu deren Sicherung nicht mehr erforderlich sind. In der Folge erlangte der Beklagte aus der Verwertung des Pferdes Q… am 29.04.2013 einen Betrag von 60.000 € sowie weitere 25.000 € aus der Verwertung der Uhren am 03.06.2013.

Zur Tabelle meldete u.a. das Finanzamt D… Forderungen von insgesamt 2.439.158,33 € an. Bei Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrags bestanden insbesondere aus dem Jahr 2011 fällige Forderungen des Finanzamts D… in einer Höhe von ca. 1,75 Mio. €, die bis zur Insolvenzeröffnung unbeglichen blieben (Anlage K 7).

Der Kläger war vor dem Landgericht der Auffassung, ihm stehe hinsichtlich der aus der Verwertung des Pferdes Quentin sowie der Uhren durch den Beklagten erlangten Beträge ein Anspruch aus §§ 129, 133, 143 InsO zu. Dabei komme es für die Frist des § 133 Abs. 1 InsO nicht auf den Abschluss des Sicherungsvertrages, sondern auf die Zeitpunkte der Erlösauskehrung an. Insbesondere unterfielen die Sicherungsübertragungen nicht dem § 133 Abs. 2 InsO. Denn eine Deckungshandlung im Sinne des § 133 Abs. 2 InsO liege nur vor, wenn durch die Hingabe der Sicherheit ein Anspruch auf Einräumung der Sicherheit erfüllt werde. Da dem Beklagten zwar ein Zahlungsanspruch, nicht aber einen Anspruch auf die Hingabe der Sicherheit zugestanden hätte, handele es sich nicht um eine Deckungshandlung, sondern um eine Vermögensverschiebung, auf die § 133 Abs. 1 InsO und damit die Zehnjahresfrist anwendbar sei. Infolge der im Anfechtungsschreiben vom 04.12.2017 gesetzten Zahlungsfrist sei ab dem 23.12.2017 Verzug eingetreten.

Der Kläger hat daher vor dem Landgericht beantragt, 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn T… K… 85.000 € nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2017 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.147 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat vor dem Landgericht beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, es fehle bereits an einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Insbesondere könne aus der Höhe der Einkommensteuerrückstände darauf geschlossen werden, dass der Schuldner gut das Doppelte dieses Betrags verdient haben müsse. Die Rückstände seien daher kein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit. Zudem habe der Schuldner nach seinen Angaben über Luxusuhren und Reitpferde sowie Oldtimer verfügt und seinem Sohn ein Dasein als privater Rennfahrer ermöglicht. Auch habe das Finanzamt keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gehabt, der Fall sei erst nach einer Betriebsprüfung hinsichtlich der Rückstände aufgegriffen worden, bei der ein Mehrergebnis festgestellt worden sei. Für Frist des § 133 Abs. 2 InsO sei der Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrags am 03.05.2012 verbunden mit der gleichzeitig durch Besitzkonstitut erfolgten Übergabe der Gegenstände maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt seien die rechtlichen Wirkungen eingetreten, die zu einer Beeinträchtigung des Vermögens des Schuldners geführt und damit die Gläubiger benachteiligt hätten. Dieser Zeitpunkt liege außerhalb der 4-jährigen Anfechtungsfrist des § 133 Abs. 2 InsO. § 133 Abs. 1 InsO greife vorliegend nicht ein. Die Kosten für das anwaltliche Schreiben seien nicht zu ersetzen, da frühestens dadurch Verzug eingetreten sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Frist des § 133 Abs. 2 InsO abgelaufen sei. Der Abschluss des Sicherungsvertrages sei die insoweit entscheidende Rechtshandlung. In der Sicherungsübereignung sowie der damit einhergehenden Vereinbarung eines Besitzkonstituts und einer Leihe liege eine rechtsgeschäftliche Sicherheit, die der Schuldner dem Beklagten gewährt habe. Dadurch seien die Vermögensbestandteile endgültig in das Vermögen des Beklagten überführt worden und die Gläubigerbenachteiligung bereits endgültig zulasten der übrigen Gläubiger eingetreten. Die späteren Verwertungshandlungen beeinträchtigten die Gläubiger nicht mehr als die Sicherung, da der Beklagte in diesem Moment nur noch sein Eigentum veräußert habe. Soweit die Parteien unterschiedliche Auffassungen zu der Frage verträten, ob für den Fall, dass aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis – hier dem Steuerverhältnis – kein Anspruch auf die Gewährung einer Sicherheit bestehe, die hier vereinbarte Sicherheit überhaupt an der Privilegierungswirkung des § 133 Abs. 2 InsO teilnehme, mit der Folge, dass nicht § 133 Abs. 2 InsO, sondern § 133 Abs. 1 InsO anzuwenden sei, folge das Gericht der Ansicht, der zufolge Vermögensverschiebungshandlungen – in Abgrenzung zur Deckungshandlung – nur vorlägen, wenn der andere Teil, also der durch die anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners begünstigte, zum Zeitpunkt der Rechtshandlung gar keinen Anspruch auf das Erlangte gehabt habe, also nicht Gläubiger des (späteren) Insolvenzschuldners gewesen sei.

Gegen das ihm am 05.10.2020 zugestellte Ersturteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.11.2020, eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 03.12.2020, eingegangen am selben Tag, begründet hat.

Der Kläger trägt vor, das Landgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass in dem Sicherungsvertrag keine Vermögensverschiebung im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO, sondern eine Deckungshandlung im Sinne von § 133 Abs. 2 InsO zu sehen sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei bei einer Vorsatzanfechtung nicht ausschließlich auf § 133 Abs. 2 InsO abzustellen, nur weil der Beklagte Insolvenzgläubiger des Schuldners sei. Denn die Vorsatzanfechtung erfasse auch Leistungen an Personen, die keine Insolvenzgläubiger des Schuldners seien. Die Begrenzung auf 4 Jahre solle daher nur bei Deckungen im Sinne von §§ 130, 131 InsO gelten, also dann, wenn konkret bestehende Ansprüche erfüllt werden. Das Finanzamt habe gegen den Schuldner jedoch nur einen Anspruch auf die Zahlung von Geldbeträgen zur Begleichung offener Steuerverbindlichkeiten, nicht jedoch auf die Gewährung der Sicherungsübereignung von Uhren und anderen Wertgegenständen gehabt. Die entscheidende Abgrenzung sei dahingehend vorzunehmen, dass unter den anfechtungsrechtlichen Begriffe der Deckungshandlung nur diejenigen Handlungen fallen, die einem Anfechtungsgegner Befriedigung seines konkreten Anspruchs verschaffen, während der Anfechtungsgegner bei einer Vermögensverschiebung etwas erlangt, ohne zuvor einen konkret hierauf bezogenen oder gerichteten Anspruch inne zu haben. Teilweise gehe die Literatur sogar noch weiter und verlange selbst bei inkongruenten Deckungen eine Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO. Der Gesetzgeber habe diejenigen schützen wollen, die genau das erhalten, worauf sie Anspruch haben. Daher werde auch in der Begründung zum Gesetzentwurf zwischen Vermögensverschiebungen und echten Deckungshandlungen differenziert. Eine Deckungshandlung sei nur bei einer auf den konkreten Anspruch des Anfechtungsgegners gerichteten Rechtshandlung gegeben. Demgegenüber liege eine Vermögensverschiebung vor, wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Rechtshandlung keinen konkreten Anspruch auf das mittels der anfechtbaren Rechtshandlung Erlangte hatte und gleichfalls nicht, wenn die Begründung der Verbindlichkeit und deren Erfüllung zusammenfallen. Da demnach hier keine Deckungshandlung im Sinne von § 133 Abs. 2 InsO, sondern eine Vermögensverschiebung vorliege, könne diese noch in der Zehnjahresfrist nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden.

Der Kläger beantragt daher, das Ersturteil aufzuheben, und verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen

Mit Beschluss vom 12.01.2021 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen. Die Anfechtungsfrist sei bereits abgelaufen, da entgegen der Auffassung des Klägers eine Deckungshandlung im Sinne von § 133 Abs. 2 InsO vorliege. Dieser greife ein, wenn durch die Rechtshandlung des Schuldners dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht werde. Unter den Begriff der Deckungsgeschäfte fielen daher nicht nur die Befriedigung von Forderungen, sondern auch Rechtshandlungen, die einem Insolvenzgläubiger Sicherung gewährten. Unter den Begriff der Sicherung fielen dabei Rechtspositionen, die geeignet seien, die Durchsetzung des Anspruchs, für den sie eingeräumt seien oder fortbestünden, zu erleichtern. Zudem solle § 133 Abs. 2 InsO gerade auch für inkongruente Deckungsgeschäfte gelten, also für solche Rechtshandlungen, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung gewährten, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen gehabt habe, § 131 InsO. Ob überhaupt und ggf. in welcher Weise ein Anspruch auf die Gewährung einer Sicherung bestanden habe, sei demnach zwar entscheidend für die Frage einer möglichen Inkongruenz der Gewährung einer Sicherung. Da § 133 Abs. 2 InsO aber gerade auch für inkongruente Deckungsgeschäfte gelten solle, könne dessen Anwendung nicht schon dadurch ausgeschlossen werden, dass ein Anspruch auf die Gewährung einer Sicherung nicht bestanden habe. Vorliegend habe der Schuldner dem Beklagten eine Sicherung im Sinne der §§ 130 ff. InsO hinsichtlich seiner unstreitig bestehenden Zahlungsansprüche in Bezug auf die offenen Steuerverbindlichkeiten durch Sicherungsübereignung insbesondere des streitgegenständlichen Pferdes sowie der Uhren gewährt. Die Rechtshandlung des Schuldners liege außerhalb der 4-Jahres-Frist des § 133 Abs. 2 InsO, da der Eröffnungsantrag am 05.09.2016 erfolgt sei, der Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrags jedoch bereits am 03.05.2012. Die gläubigerbenachteiligenden Wirkungen seien unmittelbar durch dessen Abschluss eingetreten und die Rechtshandlung gemäß § 140 Abs. 1 InsO hierdurch bereits abgeschlossen. Auf die spätere Verwertung der Gegenstände durch den Beklagten komme es nicht mehr an.

Dem ist der Kläger entgegengetreten. Es sei zwischen dem Anspruch auf Ausgleich der Steuerschulden und dessen Befriedigung durch Zahlung und dem Anspruch aus dem Vertrag auf Sicherungsübereignung und deren Einräumung zu unterscheiden. Eine Befriedigung des Anspruchs auf Ausgleich der Steuerschulden können nur durch Zahlung erfolgen, während ein zu erfüllender, also zu „deckender“, Anspruch auf Übertragung des Sicherungseigentums dem Beklagten nicht zugestanden habe. Der Abschluss des Sicherungsvertrags nebst einhergehender sofortige Vermögensübertragung stelle daher keine Deckung dar. Ein Anspruch auf Übertragung des Sicherungseigentums sei erst durch den Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrags entstanden, so dass insoweit der Zeitpunkt der Begründung des Sicherungsanspruchs und dessen Befriedigung zeitlich zusammengefallen seien. Da aber sowohl für kongruente als auch für inkongruente Deckungshandlungen Voraussetzung sei, dass ein Anspruch des Begünstigten bestehe, hier aber ein Anspruch auf die Übertragung des Sicherungseigentums nicht bestanden habe, handele es sich vorliegend um eine Vermögensverschiebung mit der Folge, dass die Zehnjahresfrist des § 133 Abs. 1 InsO anzuwenden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ersturteil und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.09.2020, Aktenzeichen 6 O 3763/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12.01.2021 genommen. Auch die weiteren Ausführungen des Klägers geben zu einer Änderung keinen Anlass.

1.

Auch nach dem weiteren Vorbringen des Klägers liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 133 Abs. 2 InsO und damit der Frist von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor.

a. Nach seinem Wortlaut greift § 133 Abs. 2 InsO ein, wenn durch die Rechtshandlung des Schuldners dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht wird. Vor diesem Hintergrund findet § 133 Abs. 2 InsO jedenfalls Anwendung auf Deckungshandlungen. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenspiel mit den §§ 130 f. InsO (vgl. MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, Rn. 10 zu § 133 InsO) sowie insbesondere auch aus der Gesetzesbegründung. Dieser zufolge soll § 133 Abs. 1 InsO „weiter als Grundtatbestand der Vorsatzanfechtung fungieren, der grundsätzlich für sämtliche Schuldnerhandlungen gilt“. § 133 Abs. 2 InsO soll insbesondere auf die Vorsatzanfechtung „aller (kongruenten und inkongruenten) Deckungshandlungen“ Anwendung finden, während es für „die paradigmatischen Fälle der Vorsatzanfechtung wie z.B. die Rückgängigmachung von Bankrotthandlungen und Vermögensverschiebungen“ demgegenüber „bei dem bisherigen zehnjährigen Anfechtungszeitraum“ bleiben soll (vgl. BT-Drucksache 18/7054, S. 13). Hiernach können auch inkongruente Deckungen nur noch innerhalb der Vierjahresfrist vor Antragstellung angefochten werden, während es bei Vermögensverschiebungen sowie Bankrotthandlungen bei der Zehnjahresfrist des § 133 Abs. 1 InsO bleibt (vgl. MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, Rn. 10 zu § 133 InsO).

b. Vor diesem Hintergrund stellt der Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrags sowie die zugleich erfolgte Eigentumsübertragung eine von § 133 Abs. 2 InsO erfasste Deckungshandlung dar. Zwar ist eine Abgrenzung zwischen den in den Anwendungsbereich des § 133 Abs. 2 InsO fallenden Deckungshandlungen und den nur § 133 Abs. 1 InsO unterfallenden sonstigen Rechtshandlungen wie z.B. Bankrotthandlungen und Vermögensverschiebungen vorzunehmen. Diese kann jedoch nicht, wie der Kläger meint, in der Weise erfolgen, dass nur Befriedigungen des konkret bestehenden Anspruchs (z.B. auf Zahlung) als Deckungshandlungen anzusehen wäre.

(1) Denn nach dem Wortlaut des § 133 Abs. 2 InsO gilt dieser nicht nur für die Gewährung oder Ermöglichen von Befriedigung, sondern auch für die Gewährung von Sicherung. Unter den Begriff der Deckungsgeschäfte fallen daher Rechtshandlungen, die einem Insolvenzgläubiger Befriedigung oder Sicherung gewähren (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, Rn. 5 zu § 130 InsO). Dabei ist unter Befriedigung die (vollständige) Erfüllung eines Anspruchs zu verstehen (vgl. MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, Rn. 7 zu § 130 InsO; Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, Rn. 9 zu § 130 InsO), während Sicherung eine Rechtsposition ist, die geeignet ist, die Durchsetzung des Anspruchs, für den sie eingeräumt ist und der fortbesteht, zu erleichtern. Unter diesen, weit zu verstehenden Begriff fallen sämtliche Arten von Sicherheiten, insbesondere auch die vertragliche Einräumung von Sicherungseigentum (vgl. MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, Rn. 8 zu § 130 InsO; Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, Rn. 9 zu § 130 InsO; BeckOK InsO/Raupach, 21. Ed. 15.10.2020, Rn. 7 zu § 130 InsO).

(2) Hiernach kann die Unterscheidung zwischen Deckungshandlungen, für die § 133 Abs. 2 InsO gilt, und sonstigen Rechtshandlungen nicht dahingehend getroffen werden, dass alle Rechtshandlungen, die sich nicht als Befriedigung des konkreten Anspruchs darstellen, als sonstige Rechtshandlungen anzusehen wären. Denn dies würde die Anwendung des § 133 Abs. 2 InsO auf Sicherungen, die den Anspruch gerade nicht erfüllen, sondern nur dessen Durchsetzung erleichtern, entgegen dem Wortlaut des § 133 Abs. 2 InsO und dem in der Gesetzesbegründung niedergelegten Willen des Gesetzgebers ausschließen.

Zudem kann es darauf, ob im Falle der Gewährung einer Sicherung schon vorher ein Anspruch auf diese konkrete Sicherung bestanden hat, für die Frage der Anwendbarkeit des § 133 Abs. 2 InsO auch deshalb nicht ankommen, weil dieser – ausweislich der Gesetzesbegründung – gerade auch auf inkongruente Deckungshandlungen anwendbar sein soll. Ein inkongruente Deckungshandlung liegt aber auch dann vor, wenn einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung gewährt wird, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, § 131 InsO. Wäre also die Gewährung einer Sicherung, auf die ein Anspruch nicht bestand, schon grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich des § 133 Abs. 2 InsO ausgenommen, würden für eine Anwendung nur kongruente Gewährungen von Sicherungen übrigbleiben. Für eine solche Auslegung findet sich weder im Wortlaut des § 133 Abs. 2 InsO noch in der Gesetzesbegründung eine hinreichende Stütze, sie widerspräche vielmehr dem in der Gesetzesbegründung niedergelegten Willen des Gesetzgebers.

Richtigerweise ist daher die Frage, ob hinsichtlich eines bestehenden (Zahlungs-)Anspruchs ein Anspruch auf die Gewährung der konkreten Sicherung bestand, eine Frage der (In-)Kongruenz, während die Abgrenzung zu sonstigen Rechtshandlungen wie z.B. Bankrotthandlungen und Vermögensverschiebungen danach zu erfolgen hat, ob überhaupt ein Anspruch besteht, für den eine Deckung erfolgen, also eine Befriedigung oder Sicherung gewährt bzw. ermöglicht werden kann. Ist dies nicht der Fall oder erfolgt diese Deckung zeitgleich mit der Begründung der Verbindlichkeit (vgl. MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, Rn. 10 zu § 133 InsO), handelt es sich schon nicht um die Deckung eines (vor-)bestehenden Anspruchs, so dass § 133 Abs. 2 InsO keine Anwendung findet und die 10-Jahres-Frist des § 133 Abs. 1 InsO gilt.

(3) Vorliegend ist demnach zwar nicht ersichtlich, dass dem Beklagten ein Anspruch auf die durch den Sicherungsübereignungsvertrag gewährte Sicherung im Hinblick auf die unstreitigen Zahlungsansprüche zugestanden hätte. Jedoch wurde durch die darin enthaltene Sicherungsübereignung der betreffenden Gegenstände dem Beklagten die Durchsetzung der vorbestehenden und in dem Sicherungsübereignungsvertrag in § 1 ausdrücklich genannten Zahlungsansprüche erleichtert. Es handelt sich daher um eine Deckungshandlung, auf die § 133 Abs. 2 InsO Anwendung findet. Zwar hatte der Beklagte diese Gewährung einer Sicherung nicht zu beanspruchen, sie war mithin inkongruent, § 131 InsO. Dies hindert die Anwendung des § 133 Abs. 2 InsO nach den ausdrücklichen Ausführungen in der Gesetzesbegründung wie dargelegt jedoch nicht.

(4) Soweit der Kläger der Auffassung ist, die hier streitgegenständlichen Vorgänge seien in die Zahlungsansprüche und deren Erfüllung einerseits sowie die Begründung der Verpflichtung zur Sicherungsübereignung im Sicherungsübereignungsvertrag und deren zeitgleiche Erfüllung andererseits aufzuspalten, mit der Folge, dass auf den Sicherungsübereignungsvertrag insgesamt § 133 Abs. 1 InsO anzuwenden wäre, da hier Verpflichtung und Erfüllung zeitgleich erfolgt sein, schließt sich der Senat dem nicht an. Denn Bezugspunkt für die Frage, ob ein Deckungsgeschäft vorliegt, ist bei der Gewährung einer Sicherung gemäß § 133 Abs. 2 InsO der vorbestehende (Zahlungs-)Anspruch, dessen Durchsetzung durch die Gewährung der Sicherung erleichtert werden soll. Wie dargelegt besteht ein solcher Bezug zum vorbestehenden Zahlungsanspruch nicht nur im Falle der Befriedigung durch Erfüllung, sondern gerade auch – wie hier – im Falle der Gewährung einer Sicherung.

2.

Wie hingewiesen ist vorliegend die Rechtshandlung des Schuldners (Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrags am 03.05.2012) außerhalb der Frist des § 133 Abs. 2 InsO von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 05.09.2016 erfolgt. Auch kommt es entscheidend auf diesen an, da die gläubigerbenachteiligenden Wirkungen unmittelbar durch die Sicherungsübereignung des Pferdes „Q.“ und der Uhren an diesem Tag eingetreten sind und so das Schuldnervermögen bereits durch den Vertragsschluss verkürzt wurde, ohne dass noch ein weiterer Umstand hinzutreten musste (vgl. MüKoInsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl. 2019 Rn. 30 zu § 140 InsO).

3.

Auf die spätere Verwertung der Gegenstände durch den Beklagten kommt es hingewiesenermaßen nicht mehr an. Denn das Eigentum des Schuldners an den betreffenden Gegenständen ist bereits mit dem Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrags und der damit einhergehenden Eigentumsübertragung auf den Beklagten übergegangen und damit seinem Vermögen verloren gegangen. Zwar stand dem Schuldner nach § 8 des Sicherungsübereignungsvertrags ein Rückübertragungsrecht zu, sobald und soweit die gesicherten Ansprüche erloschen und/oder die sicherungsübereigneten Sachen zu deren Sicherung nicht mehr erforderlich sind, so dass diese Rechtsposition bis zur Verwertung durch den Beklagten noch im Vermögen des Schuldners verblieben ist (vgl. MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, Rn. 78b sowie Rn. 152 zu § 129 InsO). Unabhängig davon, ob in der Verwertung der Gegenstände durch den Beklagten überhaupt eine Rechtshandlung des Schuldners im Sinne des § 133 InsO zu sehen ist, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es jedenfalls an einer Gläubigerbenachteiligung fehlt. Denn verwertet ein Gläubiger ein eigenes, – ggf. wegen der nicht rechtzeitigen Ausübung des Anfechtungsrechts – insolvenzbeständiges Sicherungsrecht, so benachteiligt das die Insolvenzgläubiger nicht. Denn es handelt sich um einen wirtschaftlich neutralen Vorgang, da der Gläubiger nur das erhält, was ihm aufgrund des insolvenzbeständigen Sicherungsrechts zusteht (vgl. BGH, Urteil v. 14.09.2017, IX ZR 108/16, Rn. 16; BGH, Urteil v. 21.11.2013, IX ZR 128/13, Rn. 12; BGH, Urteil v. 26.04.2012, IX ZR 67/09, Rn. 22; BGH, Urteil vom 09.10.2003, IX ZR 28/03, unter II. 2. d cc) jeweils m.w.N.; MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, Rn. 150 zu § 129 InsO; Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, Rn. 211, 214 zu § 129 InsO).

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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