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LG München, Beschluss vom 09.06.2016 – 17 HKO 6754/15

§ 142 AktG, § 145 AktG, § 26 FamFG

1. In dem Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung nach § 142 AktG müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Vorstandes als wahrscheinlich und nicht nur als möglich erscheinen lassen; ein voller Beweis ist nicht erforderlich; es reicht vielmehr aus, wenn die vorgetragenen und feststehenden Tatsachen Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen von Gesetz und Satzung soweit indizieren, dass das Gericht entweder von hinreichenden Verdachtsmomenten überzeugt ist oder sich zur Amtsermittlung veranlasst sieht.

2. Grobe Gesetzesverletzungen i.S.d. § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG sind solche, deren Nichtverfolgung unerträglich wäre, weil sie das Vertrauen in die gute Führung und Kontrolle deutscher Unternehmen erschütterten.

3. Eine Sonderprüfung scheidet aus, wenn die fraglichen Tatsachen bereits feststehen.

Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in M deren Grundkapital 88.522.939 € beträgt, eingeteilt in 88.522.939 Stück nennwertlose Inhaber-Stammaktien.

Die Antragstellerin ist und war bereits seit mehr als drei Monaten vor dem Termin der außerordentlichen Hauptversammlung vom 20.3.2015 Eigentümerin von 7.454.587 Stückaktien der Antragsgegnerin.

X hatte am 30.7.2013 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an alle Aktionäre der Antragsgegnerin zum Erwerb sämtlicher nennwertloser auf den Inhaber laufende Stückaktien der Antragsgegnerin zu einem Preis von 87,50 € je Aktie abgegeben, Vorstand und Aufsichtsrats der Antragsgegnerin hatten die Übernahme des Angebotes in einer begründeten Stellungnahme empfohlen. Nach Vollzug des Übernahmeangebotes hielt X 67.780.374 Stückaktien der Antragsgegnerin, entsprechend einem Anteil von 76,57 % des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Antragsgegnerin.

Durch Beschluss der Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 10.10.2013 zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 (Entlastung des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrats) war Herr B, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, als Sonderprüfer bestellt worden …

Nachdem sich nach Auffassung der Antragstellerin aus dem Bericht des Sonderprüfers Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen ergaben und weil nach Auffassung der Antragstellerin auch die Verwaltung der Antragsgegnerin während der Sonderprüfung versucht habe, die Arbeit des Sonderprüfers massiv zu behindern, stellte die Antragstellerin … einen Antrag nach § 122 Abs. 1 AktG auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung. In der daraufhin anberaumten außerordentlichen Hauptversammlung vom 20.3.2015 beantragte die Antragstellerin die Bestellung eines Sonderprüfers … Dieser Antrag wurde in der Hauptversammlung vom 20.3.2015 abgelehnt. … Die Antragstellerin begehrt daher die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG . … [Der Antrag hatte Erfolg.]

Hinsichtlich des Antrages Ziff. 1. gemäß Antragsschrift vom 20.4.2015 sind sowohl die formellen Voraussetzungen eines Antrages auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG gegeben, als auch liegt Begründetheit dieses Antrages vor:

I. Die formellen Voraussetzungen für die Bestellung eines gerichtlichen Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG sind gegeben:

Es liegt ein Antrag einer qualifizierten Minderheit von Aktionären vor.

Nach § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG muss der Antrag von Aktionären gestellt werden, die den Hundertsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen von 100.000 € auf sich vereinen können. Die Antragsgegnerin hat unstreitig ein Grundkapital von 88.522.939 €, welches in 88.522.939 Stück nennwertlose Inhaberstammaktien eingeteilt ist; hiervon hält die Antragstellerin unstreitig 7.454.587 Stück, entsprechend einem Anteil am Grundkapital von 8,42 %. …

II. Der gestellte Antrag Ziff. 1. auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG ist auch begründet:

1. …

2. Die seitens der Antragstellerin gestellten Anträge Ziff. 1. beziehen sich auch auf einen statthaften Prüfungsgegenstand. Nach § 142 Abs. 2 AktG können Gegenstand einer Sonderprüfung nur Vorgänge bei der Gründung oder bei der Geschäftsführung sein, wobei Vorgänge bei der Geschäftsführung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen dürfen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle gegeben. …

3. Der gestellte Antrag Ziff. 1. ist auch begründet, weil Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei Vorgängen der Geschäftsführung Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes vorgekommen sind:

a) Grundsätzlich gilt, dass nach § 142 Abs. 2 AktG vom Gericht Sonderprüfer nur dann zu bestellen sind, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei bestimmten Vorgängen Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind.

Dabei kommt dem Antragsteller eine durch den Amtsermittlungsgrundsatz eingeschränkte Darlegungs- und Beweislast zu. Der Antragsteller muss konkrete Tatsachen vortragen, unsubstantiierte Behauptungen oder bloße Verdächtigungen oder Vermutungen genügen nicht.

Diese vorgetragenen Tatsachen müssen nach Anhörung der Gesellschaft und des Aufsichtsrates dem Gericht eine schwerwiegende Pflichtverletzung als denklogisch wahrscheinlich und nicht nur möglich erscheinen lassen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines schweren Pflichtverstoßes ist zu fordern, eine Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Vollbeweises oder einer Glaubhaftmachung sind nicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus, dass die vorgetragenen und gegebenen Tatsachen Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen von Gesetz oder Satzung soweit indizieren, dass das Gericht entweder von hinreichenden Verdachtsmomenten überzeugt ist oder sich zu nach § 26 FamFG veranlasst sieht (vgl. Bürgers/Körber, 2. Aufl. 2011, § 142 AktG Rz. 15, 15a; Hüffer, 9. Aufl. 2010, § 142 AktG Rz. 20).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Falle unter Würdigung des beiderseitigen Sachvortrages nach Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO ) Tatsachen gegeben, die eine Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes indizieren, dergestalt, dass bezüglich deren Vorliegen mit Wahrscheinlichkeit auszugehen ist:

Diese Tatsachen ergeben sich aus dem von dem Wirtschaftsprüfer, und Steuerberater … abgegebenen Sonderprüfungsbericht vom 29.9.2014 …

Zunächst ist auszuführen, dass Anhaltspunkte dafür, dass der Sonderprüfer dem Auftrag entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung vom 10.10.2013 nicht mit der angemessenen gutachterlichen Sorgfalt nachgekommen wäre oder er dabei nicht unparteiisch und neutral vorgegangen wäre, nicht gegeben sind. …

Untauglichkeit des Sachverständigen ist ebenfalls nicht gegeben. Aus dem Umstand, dass der Sonderprüfer einen Sonderprüfungsbericht erstellte, lässt sich weder eine Ungeeignetheit noch eine Voreingenommenheit entnehmen, die Erstellung erfolgte offensichtlich lediglich, um seiner vertraglichen Verpflichtung nach zukommen.

Im Übrigen hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme überzeugend ausgeführt, dass, um die Auswirkungen der vor dem 31.3.2013 ergriffenen Maßnahmen auf die am 12.9.2013 letztlich vollzogene Übernahme beurteilen zu können, die Sonderprüfung im Rahmen einer weiter gehenden Sachverhaltsaufklärung auch zunächst alle Tatsachen und Sachverhalte ermitteln muss, welche eingehende Übernahme betreffen. Teil der Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der Sonderprüfung ist also zunächst die Aufklärung der Übernahme selbst. Nur bei Kenntnis der hier getroffenen Maßnahmen nebst der damit einhergegangenen Entscheidungsprozesse, die zu diesen Maßnahmen geführt haben, lassen sich die Auswirkungen der vor dem 31.3.2013 vom Vorstand und/oder Aufsichtsrat ergriffenen Maßnahmen auf die Übernahme beurteilen. Über diese Auswirkungen sowie die eigentlichen bis zum 31.3.2013 ergriffenen Maßnahmen hat die Sonderprüfung entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung vom 10.10.2013 Bericht zu erstatten. Aus diesem Grunde hat der Prüfungszeitraum folglich den Zeitraum vom 1.4.2012 bis zum 12.9.2013, dem Tag, an dem die Pressemitteilung der X AG die Annahme des Übernahmeangebotes durch die Aktionäre … verkündet hat, zu umfassen.

Die Auffassung schließt sich die Kammer vollumfänglich an, weshalb für die Frage, ob gegebenenfalls pflichtwidriges Verhalten der Organe der Antragsgegnerin vorlag, auch das Verhalten dieser in Bezug auf Prüfungen von Verhaltensweisen nach dem 31.3.2013 maßgeblich ist.

Aus dem Prüfbericht des Sonderprüfers B ergeben sich folgende Tatsachen, die Unredlichkeiten oder grobe Verletzung des Gesetzes indizieren:

aa) Wie der Sonderprüfer … ausgeführt hat, besteht eine nicht unerhebliche Unplausibilität zwischen den dokumentierten Bewertungsunterlagen und dem tatsächlich gezahlten Übernahmepreis. … [Wird ausgeführt.]

Die zur Aufklärung der festgestellten Unplausibilität angeforderten Unterlagen wurde dem Sonderprüfer vom Vorstand nicht zur Verfügung gestellt. Ohne Zugang zu den angeforderten Unterlagen ist eine abschließende Beurteilung der vorgefundenen Diskrepanz nicht möglich, so dass sich insoweit aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Feststellungen erste Hinweise auf mögliche Pflichtverletzungen des Vorstandes ergeben.

bb) Eine weitere Tatsache, die eine Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes zur Überzeugung der Kammer indiziert, sind die Ausführungen des bestellten Sonderprüfers B … im Zusammenhang mit der gemeinsamen Stellungnahme von Aufsichtsrat und Vorstand. Insoweit hat der Sonderprüfer … zunächst ausgeführt, dass nach den Erkenntnissen aus den vom Vorstand getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen für eine mögliche Übernahme diesem bestimmte Tatsachen bekannt sein mussten. Weiter führt … der Sonderprüfer darin aus, wenn der Vorstand und Aufsichtsrat in Kenntnis dieser Umstände in der gemeinsamen Stellungnahme nach § 27 WpÜG bekannte Tatsachen nicht nennen und damit den Aktionären aus Sicht des Sonderprüfers wesentliche Aspekte zur Beurteilung der Angemessenheit der vom Bieter angebotenen Gegenleistung vorenthalten, so sei dies im Lichte der ihm im Rahmen der Sonderprüfung bekannt gewordenen Unterlagen, als unvollständig und im Ergebnis unplausibel zu beurteilen. …

cc) Eine weitere Tatsache, die eine Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes indiziert, sind die Ausführungen bestellten Sonderprüfers in seinem Prüfbericht im Zusammenhang mit der Frage, ob der Vorstand den Aufsichtsrat hinsichtlich der Bewertungsüberlegungen der Investmentbanken informiert hat.

Insoweit hat der bestellte Sonderprüfer … ausgeführt, dass nach seinen Prüfungsfeststellungen der Vorstand den Aufsichtsrat bis zum 31.3.2013 nicht über die Ergebnisse der Bewertungsüberlegungen der Investmentbanken informiert hat. Die Ergebnisse der Bewertungsüberlegungen, der Investmentbanken hätten jedoch zum Zeitpunkt der Aufsichtsratssitzung am 13.3.2013 bereits vorgelegen. Nach dem Ergebnis seiner Prüfungsfeststellungen und mangels besserer Erkenntnisse zum weiteren Ablauf nach dem 31.3.2013 müsse er, der Sonderprüfer, davon ausgehen, dass der Aufsichtsrat auch nach dem 31.3.2013 möglicherweise nicht über die Bewertungsüberlegungen der Investmentbanken informiert worden sei.

dd) Eine weitere Tatsache, die Unredlichkeiten oder grobe Verletzung zur Überzeugung des Gerichtes indiziert, sind die Ausführungen … zur Frage ob es zu Zuwendungen von Gewinnchancen gekommen ist. … [Wird ausgeführt.]

c) Den überzeugenden Ausführungen des Sonderprüfers in seinem Sonderprüfungsbericht vom September 2014 schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Es liegen somit ausreichende Tatsachen vor, die eine Unredlichkeit oder grobe Verletzung des und zwar dergestalt, dass bezüglich deren Vorliegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist.

Das Attribut „grob“ enthält der Gesetzeswortlaut deshalb, um leichteste und leichte Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung von der Reichweite des Gesetzeswortlautes auszuschließen. Wann konkret von einer groben Gesetzesverletzung auszugehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, auch aus der Gesetzesbegründung ergeben sich nur wenige Anhaltspunkte. Gemeint sind damit jedenfalls solche Verstöße, deren Nichtverfolgung unerträglich wäre, weil sie das Vertrauen in die gute Führung und Kontrolle deutscher Unternehmen und damit in den deutschen Finanzplatz erschüttern würde, solche Verstöße also einer Überprüfung zugeführt werden sollen. Bei der Beurteilung, ob eine Gesetzesverletzung als grob einzuordnen ist, kommt es alleine auf die objektive Interessenlage der Gesellschaft an, sondern es müssen … in die Gesamtschau alle Umstände des Einzelfalles einbezogen werden, dabei auch solche Faktoren, die das Vertrauen und die Erwartungshaltung der Aktionäre sowie aller objektiver Marktteilnehmer in eine gute Unternehmensführung erschüttern würden.

Diese Kriterien erfüllen die dargelegten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Übernahme der Antragsgegnerin durch X. Denn die Verhaltensweisen der Organe der Antragsgegnerin erschüttern zum Einen das Vertrauen der Aktionäre in eine gute Führung und Kontrolle des Unternehmens und in die Funktionsfähigkeit der Regelungen zum Verhalten von Organen eine Zielgesellschaft in Übernahmesituationen, sowie zum anderen das aller Marktteilnehmer und sind auch aufgrund der objektiven Interessenslage der Antragsgegnerin nicht hinnehmbar. Denn es besteht der hinreichende Verdacht, dass der Vorstand im Rahmen der gemeinsamen Stellungnahme nicht nur dem Aufsichtsrat Informationen vorenthalten hat, sondern bewusst bestimmte Bewertungsmaßstäbe nicht mit einbezogen hat, mit dem Ergebnis, dass der Unternehmenswert nicht realistisch abgebildet wird und somit ein niedrigeres Angebotspreis durch die Bietergesellschaft gerechtfertigt wird. Dies stellt nach Auffassung der Kammer jedenfalls eine Unredlichkeit, ein sittlich nicht hinnehmbares Fehlverhalten, sowie eine grobe Gesetzesverletzung dar.

Damit erweist sich der geltend gemachte Anspruch … auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG als begründet.

4. …

5. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers, Antrag Ziff. 1, geht. auch im ersten Absatz nicht über die Grenzen eines zulässigen Sonderprüfungsbeschlusses hinaus. Soweit die Antragstellerin beantragt

„dem Sonderprüfer sind sämtliche, aus Sicht des Sonderprüfers zur Durchführung der Sonderprüfung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, die im Rahmen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 10.10.2013 durchgeführten aktienrechtlichen Sonderprüfung angeforderten und im Sonderprüfungsbericht bezeichneten Unterlagen“,

liegt nach Auffassung der Kammer keine unzulässige Konkretisierung des Prüfungsauftrages vor und besteht auch kein Widerspruch zu § 145 AktG . Die Tenorierung des Beschlusses insoweit, dass dem Sonderprüfer sämtliche aus seiner Sicht relevanten Unterlagen auszuhändigen sind, gibt nach Auffassung der Kammer lediglich die gesetzlich ohnehin anerkannten Rechte des Sonderprüfers wieder und impliziert keine darüber hinausgehende, willkürliche Regelung der Prüfungsrechte des Sonderprüfers, welche diesen zu einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten anhalten könnten. Die Beurteilung, was für eine sachgemäße Prüfung notwendig und erforderlich ist, liegt in dem pflichtgemäßen Ermessen des Sonderprüfers. Es steht im Ermessen des Sonderprüfers, welche Aufklärungen und Vorgänge für sorgfältige Prüfung erforderlich sind, insoweit kommt es auf dessen subjektive Sichtweise an. Diese wird ebenso wie sein Ermessen lediglich durch die Grenze des Rechtsmissbrauches beschränkt. Im vorliegenden Falle ist bei der Frage, welche Unterlagen dem Sonderprüfer herauszugeben sind, insb. auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Ausführungen des Sonderprüfers in seinem Bericht vom September 2014 jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, dass es zu einer Behinderung seiner Arbeit gekommen ist. Aus diesem Grunde hält die Kammer die Konkretisierung, wie im Antrag gefasst, welche Unterlagen und Informationen dem Sonderprüfer auszuhändigen sind, für geboten.

Damit war dem Antrag Ziff. 1 gemäß Antragsschrift vom 20.4.2015 auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG vollumfänglich stattzugeben.

Im Übrigen war der Antrag vom 20.4.2015, Ziff. 2, auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG jedoch zurückzuweisen.

Hinsichtlich dieses Antrages fehlt es nach Auffassung der Kammer der Antragstellerin an dem für den Antrag erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn grundsätzlich setzt der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers durch das Gericht voraus, dass für den Aktionär ein tatsächliches Informationsbedürfnis besteht, wenn ein solches nicht gegeben ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt insbesondere dann, wenn der Antrag zweck- oder folgenlos wäre (vgl. Bürgers/Körber, 2. Aufl., § 142 AktG Rz. 21).

Eine Sonderprüfung soll der Vorbereitung möglicher Ersatzansprüche gegen Mitglieder von Vorstand oder Aufsichtsrat dienen (vgl. Bürgers/Körber, 2. Aufl., § 142 AktG Rz. 1). Insoweit hat die Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass möglicherweise durch die Obstruktion der ersten Sonderprüfung Geld verbrannt worden sei, diese Kosten seien ein Schaden, der gegen die Organe der Antragsgegnerin geltend gemacht werden könne.

Nach Überzeugung der Kammer hat der durch die Hauptversammlung vom 10.10.2013 bestellte Sonderprüfer in seinem Prüfbericht … aber dezidiert ausgeführt, in welcher Weise er von der Verwaltung der Antragsgegnerin in der Durchführung seiner Prüftätigkeit behindert worden sei. Diese Tatsachen stehen somit bereits aufgrund der Ausführungen des früheren Sonderprüfers fest und brauchen nicht in tatsächlicher Hinsicht noch durch einen weiteren Sonderprüfer aufgedeckt werden. …

Schlagworte: Sonderprüfung