Einträge nach Montat filtern

OLG München, Beschluss vom 11.07.2013 – 7 U 908/13

1. Der Wert des Klageantrags, den Beschluss über den Ausschluss der Komplementärin aus einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
für nichtig zu erklären, richtet sich nach dem Wert des Geschäftsanteils (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008, II ZR 39/08). Dieser übersteigt 600,00 Euro nicht, wenn die Komplementärin keine Einlage zu erbringen hat und keine weiteren Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Beteiligung ein höherer Wert zukommt.

2. Vergütungen, die die Komplementärin für ihre Geschäftsführertätigkeit erhält, wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, gleiches gilt für die gewährte „Haftungsentschädigung“; dieser kommt ein mit der Gesellschafterstellung korrelierender Anteilswert an der Gesellschaft nicht zu und stellt keinen Ertrag aus der Gesellschafterstellung dar, wenn nicht erkennbar ist, dass das Risiko einer Inanspruchnahme gleich Null ist. Nach dem Beschluss des BGH vom 08.12.2008 (Az: II ZR 39/08) ist der Vermögenswert der gesellschafterlichen Verwaltungs- und Herrschaftsrechte, deren Verlust mit der Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
zwangsläufig verbunden ist, nicht höher als der Anteilswert zu bemessen.

3. Durch die Haftungsentschädigung soll das potentielle Risiko einer Inanspruchnahme der Komplementärin abgegolten werden, ihr kommt ein mit der Gesellschafterstellung korrelierender Anteilswert an der Gesellschaft nicht zu.

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I GmbHRecht I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2023

Schlagworte: Einlage, Geschäftsanteil, Geschäftswert, Haftungsvergütung, Vergütung